e)Der Beschluss des 1. Senats des BGH vom 19.8.2009
f)Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 13.2.2014
2.Die Anwendung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ auf § 283 StGB
a)Die Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 23.8.1978
b)Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 10.2.1981
c)Die Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 30.8.2007
3.Ergebnis: Rückschritt durch Rechtsanwendung
IV.Der Lösungsansatz des bankrottstrafrechtlichen Schrifttums
1.Die herrschende Auffassung: Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Handlung und Bedingung
a)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als sog. „Gefahrrealisierungszusammenhang“
b)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „schuldindifferenter Kausalzusammenhang“
c)Der „tatsächliche Zusammenhang“ in Gestalt des „Gegenbeweises der Ungefährlichkeit“
d)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „außerordentliches Zurechnungskriterium“
e)Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „ungeschriebene Einschränkung“ des § 283 Abs. 6 StGB
2.Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Krise und Bedingung: Der krisenspezifische „Unmittelbarkeitszusammenhang“
3.Die Gegenauffassung: Kein Bedürfnis für ein übergesetzliches Korrektiv in Form eines Zusammenhangs
V.Stellungnahme: Notwendigkeit einer übergesetzlichen Korrektur?
Teil 2 Materiellrechtliche Erforderlichkeit eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ als übergesetzliches Korrektiv?
A.Korrekturbedürfnis im Rahmen der §§ 283 ff. StGB?
I.Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Symptom eines korrekturbedürftigen Delikts
1.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext sog. „Risikogeschäfte“ mit „positivem Ausgang“
2.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext der sog. „Krisenüberwindung“
3.Der „tatsächliche Zusammenhang“ zur Vermeidung eines „ewigen Delikts“
II.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Ursache?
B.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Bezugsgegenstand
I.Zur Rechtsnatur des bedingten Gefährdungsdelikts
II.Sonstige „bedingte“ Delikte des besonderen Teils
1.Der Tatbestand des § 231 StGB
2.Der Tatbestand des § 323a StGB
3.Der Tatbestand des § 186 StGB
4.Der Tatbestand des § 113 StGB