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III. Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
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Ein Gericht kann nur dann Rechtsschutz gewähren, wenn es für den Fall zuständig ist. Sachurteilsvoraussetzungen sind die deutsche Gerichtsbarkeit, die Rechtswegzuständigkeit, die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit. Diese Prüfung ergibt dann, welches Gericht konkret für den Rechtsstreit von Mona zuständig ist (deutsches oder italienisches Gericht, Verwaltungsgericht oder ordentliches Gericht, Amtsgericht oder Landgericht, Amtsgericht München oder Amtsgericht Köln).
Hinweis
Zweckmäßig ist die Prüfung in folgender Reihenfolge: (Deutsche Gerichtsbarkeit), internationale Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit.
1. Deutsche Gerichtsbarkeit
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Die deutsche Gerichtsbarkeit betrifft die Frage, ob bestimmte Personen auf deutschem Boden „Unverfolgbarkeitsstatus“ genießen, wie beispielsweise Personen, die Diplomatenstatus besitzen (§§ 18, 19 GVG). Auch Staaten (z.B. Griechenland, Italien) können nicht von Gläubigern vor deutschen Gerichten verklagt werden (sog. Staatenimmunität gem. § 20 Abs. 2 GVG).[27] In Prüfungen spielt diese Thematik kaum eine Rolle.
2. Internationale Zuständigkeit
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Da auch andere Staaten Gerichte haben, stellt sich die Frage, ob ein deutsches Gericht überhaupt entscheiden darf, wenn der Fall Auslandsberührung hat. Kann ein Student aus China, der in Deutschland studiert, im Inland verklagt werden? Umfassende Regelungen zur internationalen Zuständigkeit fehlen in der ZPO. Es gilt folgender Grundsatz: Ist die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben (§§ 12 ff. ZPO; siehe Rn. 90 ff.), ist automatisch auch die internationale Zuständigkeit indiziert (Doppelfunktionalität).[28] Wer sich örtlich nach Deutschland begibt, muss im Fall einer Streitigkeit damit rechnen, in Deutschland ein Gericht von innen zu sehen. Dabei genügt es, wenn die internationale Zuständigkeit erst im Lauf des Rechtsstreits eintritt.[29]
Beispiel
Leiht ein Studierender aus China von seinem Studienkollegen eine Kaffeetasse und gibt diese nicht zurück, kann der ausländische Studierende aus China an seinem Aufenthaltsort in Deutschland (§ 20 ZPO) verklagt werden. Das deutsche Gericht des Aufenthaltsorts ist auch international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt also der örtlichen Zuständigkeit.
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Für Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union mit ihren (noch) 28 Mitgliedsstaaten gibt es eine eigene Rechtsverordnung, die EuGVO (= Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Neufassung ab 1.1.2015 = VO-EU Nr. 1215/2012 = Brüssel Ia-VO). Hierin ist u.a. die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten aus einem der (noch) 28 Mitgliedsstaaten (Ausnahme Dänemark) geregelt. Die EuGVO knüpft die internationale Zuständigkeit dabei grundsätzlich an den Wohnsitz des Beklagten an (Art. 4 Abs. 1 EuGVO).
Beispiele
Wohnt ein spanischer Student während seines Studiums in Deutschland, ist ein deutsches Gericht für gegen ihn gerichtete Zivilrechtsstreitigkeiten auch international zuständig (Art. 4 Abs. 1 EuGVO).
Behauptet eine schwedische Firma auf ihrer Website zu Unrecht, die „VORORT Fliesen GmbH sei eine Gaunerfirma“, gilt Art. 7 Nr. 2 EuGVO (unerlaubte Handlung). Danach kann die GmbH Ansprüche auch in dem Mitgliedstaat erheben, an dem der Schadenserfolg eingetreten ist. Das ist nach Ansicht des EuGH bei Internetveröffentlichungen