Siehe Cassese (Fn. 15), S. 578.
Vgl. M. Neri Gualdesi, L’Italia e il processo di integrazione europea, in: Tosi (Hg.), L’Italia e le organizzazioni internazionali. Diplomazia multilaterale nel Novecento, 1999, S. 344; A. Varsori, L’europeismo nella politica estera italiana, ibid., S. 392ff.
Vgl. Neri Gualdesi (Fn. 18), S. 347; Varsori (Fn. 18), S. 396f.
Vgl. M. Cartabia/J.H.H. Weiler, L’Italia in Europa. Profili istituzionali e costituzionali, 2000, S. 134; R. Bin/G. Pitruzzella, Diritto costituzionale, 42004, S. 385.
Der Ausdruck „cammino comunitario“ bedeutet „gemeinschaftlicher Weg“ und stammt aus einem bekannten Aufsatz von P. Barile, Il cammino comunitario della Corte, Giurisprudenza costituzionale, 1973, S. 2406. Zur Entwicklung der Judikatur des Verfassungsgerichts siehe u.a. L.S. Rossi, Rapporti fra norme comunitarie e norme interne, in: Digesto delle discipline pubblicistiche, Bd. XII, 1997, S. 373; Cartabia/Weiler (Fn. 20), S. 162ff.; G. Gaja, Introduzione al diritto comunitario, 32003, S. 128ff.; M. Condinanzi, Comunità europee, Unione europea e adattamento, in: Carbone u.a. (Hg.), Istituzioni di diritto internazionale, 22003, S. 150ff.
Siehe Gesetz Nr. 1643 vom 6.12.1962, durch das die „Ente nazionale per l’energia elettrica (ENEL)“ eingerichtet wurde.
Siehe EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 – Costa/ENEL.
So ausdrücklich die Urteile Frontini Nr. 183 vom 27.12.1973 und ICIC Nr. 232 vom 30.10.1975.
Die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit ist in Italien zentralisiert. Die einzelnen Gerichte sind nicht befugt, verfassungswidrige Gesetze inter partes nicht anzuwenden; allein das Verfassungsgericht kann Gesetze mit Geltung erga omnes und in der Regel ex tunc für verfassungswidrig erklären.
Das Urteil Nr. 182 von 1976 erkannte jedoch die Aufhebung von vorhergehenden nationalen Gesetzen durch nachfolgende Verordnungen an. In einem solchen Fall hätte jedes Gericht also das Gesetz für aufgehoben halten können. Diese Feststellung widersprach aber offensichtlich der dualistischen Konzeption des Verfassungsgerichts.
Siehe EuGH, Rs. 106/77, Slg. 1978, 629 – Simmenthal.
Das schließt aber nicht aus, dass einige Verordnungen eine Ausführung durch nationale Gesetze für ihre konkrete Anwendbarkeit verlangen können.
Siehe EuGH, Rs. 103/88, Slg. 1989, 1839 – Fratelli Costanzo.
Siehe EuGH, Rs. 26/62, Slg. 1963, 1 – Van Gend & Loos. In der Regel wirkt die unmittelbare Geltung der Normen des EG-Vertrags nur in den vertikalen Beziehungen. Nur in wenigen Fällen hat der EuGH die horizontale unmittelbare Geltung einiger Normen des EG-Vertrags anerkannt.
Siehe EuGH, Rs. 63/86, Slg. 1988, 29 – Kommission/Italien.
Siehe EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, 1337 – van Duyn.
Damit hat das Verfassungsgericht die unmittelbare Geltung der allgemeinen Rechtsprinzipien des Gemeinschaftsrechts anerkannt, die der EuGH durch Auslegung des EG-Vertrages hergeleitet hat.
Siehe die Urteile Nr. 170 vom 8.6.1984 und Nr. 286 vom 23.12.1986. Dies gilt natürlich nur, wenn es sich bei der nationalen Norm um ein Gesetz handelt. Wenn es sich um eine untergesetzliche Norm handelt, muss die Normenkollision entweder durch die Nichtigerklärung mit Wirkung erga omnes durch das Verwaltungsgericht oder ihre Nichtanwendung durch jedes andere Gericht mit Wirkung inter partes gelöst werden.
Siehe das Urteil Granital Nr. 170 vom 8.6.1984.
Siehe Gaja (Fn. 21), S. 132f.
Art. 127 Cost. regelt die Fälle, dass ein Regionalgesetz die Zuständigkeiten der Region überschreitet bzw. dass ein staatlicher Rechtsakt mit Gesetzeskraft in Zuständigkeiten der Region eingreift.
Das ist ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts seit den Urteilen Nr. 384 vom 10.11.1994 und Nr. 94 vom 30.3.1995.
Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass der EuGH, wenn er mit der Vorabentscheidung über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht befasst ist, oft auch die eigentlich nicht in seine Zuständigkeit fallende Frage eines möglichen Widerspruchs zwischen Europarecht und nationalem Recht entscheidet.
Damit hat es ausdrücklich seine in der Entscheidung Nr. 168 vom 18.4.1991 vertretene Auffassung geändert.
Häufig hat das Verfassungsgericht auch Fragen der unmittelbaren Geltung der Gemeinschaftsnormen bzw. der Auslegung dieser Normen (die überhaupt nicht in seine Zuständigkeit fallen) – allerdings unter Anwendung der vom EuGH ausgearbeiteten Kriterien – direkt gelöst, statt die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen oder dem EuGH vorzulegen.