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Vor besondere Herausforderungen stellt die Umsatzsteuer die wachsende Zahl derjenigen Unternehmer, die Lieferungen und Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. In diesem Bereich besteht ein eng geknüpftes Netz von Vorschriften, die eine Mehrfachbesteuerung verhindern sollen. Eine solche wäre ein Hemmnis für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Die Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung ist damit volkswirtschaftlich sinnvoll und für die Unternehmer von Vorteil (s. dazu noch Rn 59 ff). Die Wohltat kommt allerdings nicht kostenlos: Gerade im Geschäftsverkehr mit dem Ausland ist die umsatzsteuerrechtliche „Compliance“ eine Herausforderung. Grenzüberschreitende Lieferungen und sonstige Leistungen sind für Zwecke der Umsatzsteuer häufig nicht zweifelsfrei einzuordnen. Sie lösen außerdem spezielle Verfahrensobliegenheiten und -pflichten aus. Pars pro toto seien die Regelungen zum Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen genannt (§§ 8-17c UStDV). Außerdem sei auf die Pflicht hingewiesen, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenfassenden Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu berichten (§ 18a UStG).
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Selbst wer als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) wegen geringer Umsätze von der Umsatzsteuer befreit ist, kann das Thema übrigens nicht ganz vernachlässigen. Nicht nur muss auch der Kleinunternehmer USt-Jahreserklärungen abgeben.[4] Er sollte auch im Auge behalten, dass die Kleinunternehmer-Regelung auch mit Nachteilen verbunden ist. Wer auf sie verzichtet, also „freiwillig Umsatzsteuer zahlt“ (das ist nach § 19 Abs. 2 UStG möglich), eröffnet sich dadurch insbesondere den sonst verschlossenen Weg zum Vorsteuerabzug (§ 15 sowie § 19 Abs. 1 S. 4 UStG).
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Eine besondere Herausforderung bei der Beschäftigung mit der Umsatzsteuer liegt darin, dass das Rechtsgebiet – wie das Steuerrecht insgesamt – nicht stillsteht. In jüngerer Zeit hat vor allem die Rechtsprechung des EuGH wichtige Impulse für die Rechtsentwicklung in Deutschland gegeben. Die Zuständigkeit des EuGH ergibt sich daraus, dass das Umsatzsteuerrecht in der EU durch (sehr detaillierte) Richtlinien harmonisiert ist. Das deutsche UStG setzt dieses Richtlinienrecht um, ist daran zu messen und in dessen Lichte zu interpretieren (zu den Einzelheiten s. Rn 37 ff).
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Das Umsatzsteuerrecht ist also ein Rechtsgebiet in Bewegung, dessen Bedeutung für die Unternehmer zudem ständig wächst. Das macht die Beschäftigung mit der Umsatzsteuer in gleichem Maße spannend wie lohnenswert.
§ 1 Einleitung › B. Technik der Umsatzsteuer
B. Technik der Umsatzsteuer
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Einführungsbeispiel „Fahrradkette“:
Hersteller H liefert ein von ihm gebautes Fahrrad für € 119 (inkl. USt) an Großhändler G. Der verkauft es für € 238 (inkl. USt) an Einzelhändler E. E verkauft das Fahrrad für € 476 (inkl. USt) an Verbraucher V. Der Lieferort ist jeweils Berlin. Zeigen Sie exakt auf, wer hier welche Zahlungen an wen leisten muss. Berücksichtigen Sie dabei auch die Umsatzsteuer (und damit das Finanzamt).
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Die Lieferung von H an G erfüllt als Lieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG. Eine Steuerbefreiung (s. dazu den Katalog des § 4 UStG) greift nicht. Der Steuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG das zwischen H und G vereinbarte Entgelt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Das vereinbarte Entgelt beträgt € 119, das Entgelt ohne Umsatzsteuer also € 100 (Berechnung: € 119 * 100/119). Die Umsatzsteuer beläuft sich also auf (19 % von € 100 =) € 19. Sie wird nach § 13a Abs. 1 Nr 1 UStG vom leistenden H geschuldet, nicht von G als Empfänger der Leistung. H muss damit € 19 Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Er wird dadurch wirtschaftlich nicht belastet, weil er die Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises auf G abwälzt.
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G muss aus dem Kaufvertrag mit H € 119 an diesen zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Die als Teil des Kaufpreises an H gezahlte Umsatzsteuer (€ 19, s. o.) erhält G aber im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurück, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr 1 UStG. Nach dieser Vorschrift kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Für den Ankauf des Fahrrades bezahlt G damit (unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges) nur € 100. Letztlich ist der Verkauf von H an G nicht mit Umsatzsteuer belastet.
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Für die Lieferung von G an E schuldet G Umsatzsteuer i. H. v. € 38. Er wälzt diese aber über den Kaufpreis (€ 238) auf E ab. E ist seinerseits im Ergebnis nicht mit Umsatzsteuer belastet, weil er zum Vorsteuerabzug i. H. v. € 38 berechtigt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Finanzamt im Ergebnis (nach Vorsteuerabzügen) keine Umsatzsteuer eingenommen. Es wird deutlich: In der Unternehmerkette fällt Umsatzsteuer (im Ergebnis) nicht an.
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Die Lieferung von E an V führt bei E zu einer USt-Schuld von € 76, die er über den Kaufpreis auf V abwälzt. V hat keinen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, weil er nicht Unternehmer ist. Erst jetzt – in dem Moment, in dem die Ware die Unternehmerkette verlässt – kommt es zu einer definitiven Belastung mit USt.
§ 1 Einleitung › C. Charakteristika der Umsatzsteuer
C. Charakteristika der Umsatzsteuer
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Die folgende Darstellung behandelt Charakteristika der Umsatzsteuer. Dabei wird auf den Einführungsfall (Fall „Fahrradkette“, Rn 10 ff) Bezug genommen.
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Die Umsatzsteuer nach deutschem (und auch europäischem) Recht ist
• | Allphasen-Nettosteuer mit Vorsteuerabzug (Rn 17 f), |
• | Mehrwertsteuer (Rn 21 f), |
• |
allgemeine Verbrauchsteuer (Rn
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