B.Haftung des Abtretungsempfängers (§ 13c UStG)
C.Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer (§ 25d UStG)
§ 21 Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
I. Lehr- und Lernbücher (Auswahl)
Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, 19. Aufl., Heidelberg 2016 |
Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, 4. Aufl., Heidelberg 2014 |
Jakob, Umsatzsteuer, 4. Aufl., München 2009 |
Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl., Münster 2015 |
II. Kommentare und Handbücher (Auswahl)
Bunjes, UStG, 15. Aufl., München 2016 |
Klein, AO, 13. Aufl., München 2016 |
Koenig, AO, 3. Aufl., München 2014 |
Münchener Kommentar zum BGB Band 1 & 2, 7. Aufl., München seit 2015 |
Münchener Kommentar zum HGB Band 5, 3. Aufl., München 2013 |
Rau/Dürrwächter, UStG (Loseblattwerk), 168. EL, Köln 2016 |
Sölch/Ringleb, UStG (Loseblattwerk), 77. EL, München 2016 |
Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., München 2015 |
Stadie, UStG, 3. Aufl., Köln 2015 |
Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., Köln 2015 |
§ 1 Einleitung
Inhaltsverzeichnis
C. Charakteristika der Umsatzsteuer
D. Einfluss des Gemeinschaftsrechts
E. Zuständigkeiten und Rechtsquellen
F. Jüngere Entwicklung des Umsatzsteuerrechts
G. Grenzüberschreitender Wirtschaftsverkehr: Bestimmungslandprinzip
§ 1 Einleitung › A. Bedeutung der Umsatzsteuer
A. Bedeutung der Umsatzsteuer
1
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine der aufkommensstärksten Steuern in Deutschland. In der geltenden Form hat sie ihren Ursprung in der Finanznot des ersten Weltkrieges: Das 1916 erlassene „Gesetz über einen Warenumsatzstempel“ führte eine Abgabe von 0,1% ein, die zunächst (nur) alle Lieferungen von gewerblichen Betrieben erfasste.[1] Von diesen bescheidenen Anfängen hat sich die Umsatzsteuer heute weit entfernt. Von den gesamten Steuereinnahmen des Jahres 2015 von € 673,3 Mrd. entfiel mit einem Betrag von € 209,9 Mrd. fast ein Drittel auf die Umsatzsteuer.[2]
2
Die Umsatzsteuer ist damit für die Finanzierung der öffentlichen Hand von großer Bedeutung. Dem steht ihre Relevanz in der Praxis der Unternehmer (s. heißt das Steuersubjekt der Umsatzsteuer, § 2 UStG) und ihrer Berater nicht nach. Die Umsatzsteuer ist für viele Unternehmer eine laufend zu erledigende Verwaltungsaufgabe. Zugleich fordert sie dem Unternehmer immer wieder schwierige Entscheidungen im Einzelfall ab.
3
Was zunächst die Umsatzsteuer als Dauer-Verwaltungsaufgabe betrifft, ist insbesondere die Verpflichtung angesprochen, (zumeist monatlich) USt-Voranmeldungen abzugeben und USt-Vorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten (§ 18 Abs. 1 UStG). Eine USt-Jahreserklärung kommt hinzu (§ 18 Abs. 3 UStG).
4
Die anspruchsvollen Einzelfragen, die den Unternehmer im Bereich der Umsatzsteuer beschäftigen können, sind vielfältig. Dabei kann es etwa um die grundlegenden Fragen gehen, ob überhaupt ein Steuertatbestand erfüllt ist (s. dazu im Überblick § 1 UStG und in diesem Buch Rn 70 ff), oder ob eine Steuerbefreiung (§§ 4 ff UStG) zu beachten ist. Weiter kann etwa die richtige Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) oder die Wahl des zutreffenden Steuersatzes (§ 12 UStG) Schwierigkeiten bereiten. Im Einzelfall kann auch zweifelhaft sein, ob der Leistende oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b UStG).
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Die genannten und weitere Fragen muss der Unternehmer u. a. beantworten, wenn er Angebote verschickt,