BGHSt 2, 160, 163.
Gottwald JA 1998, 771, 773; Kretschmer Jura 1998, 244, 246.
SK/Wolters § 231 Rn. 4.
BGHSt 60, 166, 180; Lackner/Kühl § 231 Rn. 5; Gottwald JA 1998, 771; Kunz JuS 1996, 39, 42; Rönnau JuS 2011, 697; kritisch Roxin/Greco AT I, § 23 Rn. 12.
Vgl. Rönnau/Bröckers GA 1995, 549, m.w.N.
Wessels/ Hettinger/Engländer Rn. 325.
Eisele ZStW 110 (1998), 69, 70.
BGHSt 14, 132, 134; 16, 130, 132; BGHR StGB § 231 Angriff 1; a.A. Lackner/Kühl § 231 Rn. 5; Otto § 23 Rn. 6; Rengier BT II, § 18 Rn. 11: keine Strafbarkeit sich nachträglich Beteiligender; Krey/Hellmann Rn. 323: Strafbarkeit nur bei Beteiligung während der Zeit der Verursachung.
Bock Jura 2016, 992, 1000.
BGHSt 33, 100, 104 – „Gastwirtfall“; Bock Jura 2016, 992, 1001.
BGHSt 39, 305, 308 f. – „Notwehrfall“.
BGHSt 33, 100, 103 – „Gastwirtfall“; a.A. – Vorhersehbarkeit erforderlich – jeweils Roxin/Greco AT I, § 23 Rn. 12; Rönnau JuS 2011, 697, 698; vgl. dazu Montenbruck JR 1986, 138, 139.
Gottwald JA 1998, 771, 772; Kretschmer Jura 1998, 244, 245 Fn. 19; allgemein Freund JuS 1997, 331.
Ebenso Rönnau JuS 2011, 697, 699.
MüKo/Hohmann § 231 Rn. 30; s. auch SK/Wolters § 231 Rn. 8.
BGHSt 33, 100, 104 – „Gastwirtfall“ zum § 224; BGH Urteil vom 2. Oktober 2008 – 3 StR 236/08; kritisch Montenbruck JR 1986, 138, 141: Konsumtion des § 231 Abs. 1 2. Alt.
BGHSt 14, 132, 136; MüKo/Hohmann § 231 Rn. 32; SK/Wolters § 231 Rn. 13.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 10. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
§ 10. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
Inhaltsverzeichnis
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
A. Grundlagen
1
§ 323c Abs. 1 soll mitmenschliche Solidarität in akuten Notlagen sichern.[1] Geschützt werden die in der jeweiligen Situation bedrohten Individualrechtsgüter.[2]
Beachte:
Die Tat ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Für seine Verwirklichung ist daher anders als bei unechten Unterlassungsdelikten keine Garantenstellung erforderlich.[3] Die Prüfung des § 323c Abs. 1 ist bei entsprechender Fallgestaltung daher stets in Betracht zu ziehen, wenn eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikt mangels Garantenstellung ausscheidet.
Vertiefungshinweis:
Mit Wirkung vom 30. Mai 2017 ist der Tatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen als Absatz 2 angefügt worden.[4] Danach wird ebenso bestraft, wer in einer der in Absatz 1 bezeichneten Situationen (vgl. Rn. 3 ff.) eine Person behindert, die bereits Hilfe leistet oder dies tun will. Es kann sich um einen „privaten“ Helfer handeln; dieser muss also nicht etwa der Feuerwehr oder einem Rettungsdienst angehören.[5] Behindern setzt eine nicht unerhebliche Störung der Rettungsbemühungen voraus, insbesondere durch den Weg versperrendes „Gaffen“, aber etwa auch durch Beschädigen technischen Gerätes, Blockieren der sog. Rettungsgasse oder Erschweren der Hilfe in Notaufnahmen von Krankenhäusern.[6] Die Vorschrift ist mithin nicht als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet, kann aber – unter den Voraussetzungen des § 13 – auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Erforderlich ist ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten (vgl. Rn. 15).
1. Begründung der Hilfspflicht
2
Die jedermann treffende Hilfspflicht wird durch das Vorliegen eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr oder Not ausgelöst.
3
a) Unter Unglücksfall ist ein plötzliches