BGH NStZ 1995, 83.
BGH NStZ 2012, 691, 693; s. auch Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 577/15.
BGH NStZ 1998, 191, 192.
BGH NStZ-RR 2002, 140.
Genannt sei beispielhaft BGH NStZ-RR 2016, 110, 111.
BT-Dr. 13/8587, S. 34; hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1.
BGH NStZ-RR 2004, 80.
BGH NStZ 1996, 434; StV 1996, 659; auch BGHSt 36, 231 – „Mittäterfall“.
BGHSt 32, 367, 371 – „Wittig-Fall“; 46, 279, 288 f.; s. auch den ungewöhnlichen Fall BGH NStZ 2003, 537.
BGHSt 32, 262, 263 f. – „Heroinspritzenfall“.
Grotesk die entsprechende Konstellation in BGHSt 32, 38 – „Siriusfall“.
Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 117; s. auch BGHSt 32, 38, 41 f. – ,,Siriusfall“.
Instruktiv BGHSt 33, 295; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen § 2 Rn. 20; Siebrecht JuS 1997, 1101, 1103.
S. nur BGHSt 42, 43, 44 f.
BGH NStZ 2004, 684; 2014, 84, 85; Lackner/Kühl § 212 Rn. 9; differenzierend Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben § 212 Rn. 17 ff.
BGHSt 44, 196 unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung; BGH Beschluss vom 3. Juli 2012 – 4 StR 126/12; Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff.; a.A. Siebrecht JuS 1997, 1101, 1104: unzulässige Doppelverwertung des Vorsatzes.
BGH NStZ 2013, 156.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte › § 2. Mord (§ 211)
§ 2. Mord (§ 211)
Inhaltsverzeichnis
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld
A. Grundlagen
1
Unabhängig vom bestehenden Streit über das Verhältnis zwischen den §§ 211, 212 (vgl. § 1 Rn. 1 f.) handelt es sich beim Mord jedenfalls um einen Tatbestand mit im Vergleich zum Totschlag erhöhtem Unrechts- und Schuldgehalt.[1] Dieser resultiert aus dem Vorliegen wenigstens eines der in § 211 Abs. 2 vorgesehenen insgesamt neun Merkmale. Diese sog. Mordmerkmale treten zur – schon durch § 212 erfassten – vorsätzlichen Tötung eines Menschen erschwerend hinzu.
2
Im Hinblick darauf hält der Gesetzgeber als alleinige Rechtsfolge die lebenslange Freiheitsstrafe für angemessen (§ 211 Abs. 1). Die Verhängung dieser absoluten Strafe (§ 38 Abs. 1) ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.[2] Jedoch muss gewährleistet sein, dass sie stets in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters steht. Dafür bedarf es ggf. einer restriktiven Auslegung des Mordtatbestands (vgl. Rn. 20 f.; zur sog. Rechtsfolgenlösung Rn. 27 ff.). Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt werden. Dieser Forderung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 57a nachgekommen (vgl. Rn. 92).
B. Tatbestand
3
Die Mordmerkmale werden meistens – der Ausgestaltung des § 211 Abs. 2 entsprechend – in folgende drei Gruppen zusammengefasst.[3]
Gruppen der Mordmerkmale (h.M.) | ||
1. Gruppe (Beweggrund) | 2. Gruppe (Begehungsweise) | 3. Gruppe (Zweck) |
–
Aus Mordlust
(Rn. 55 ff.)
–
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
|