Beispiele:
A drängt mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h den Motorradfahrer B von der Straße ab, so dass dieser stürzt.[30]
C wirft eine mit Benzin gefüllte „Brandflasche“ in einen Imbiss, in dem sich Menschen aufhalten.[31]
D schlägt E nieder. Er nimmt sodann einen 20 kg schweren Gullydeckel hoch und wirft ihn mit beiden Händen wuchtig aus Brusthöhe dem noch immer auf der Erde liegenden E auf den Kopf. – Bei diesem Geschehensablauf liegt (wenigstens) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand.[32]
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Der Bundesgerichtshof bemängelt in diesem Zusammenhang nicht selten das Fehlen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, derer es im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines Menschen psychisch bestehende hohe Hemmschwelle grundsätzlich bedarf.[33] Das Urteil wird dann aufgehoben (§ 353 Abs. 1 StPO), weil das Tatgericht den besonderen Anforderungen, seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz mit Tatsachen belegt zu begründen, nicht hinreichend nachgekommen ist.
III. Besonders und minder schwerer Fall (§§ 212 Abs. 2, 213)
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§ 212 Abs. 2 sieht für besonders schwere Fälle des Totschlags die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vor (zum Aufbau § 35 Rn. 126 ff.). Dies setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters im Vergleich zum „Normalfall“ des § 212 Abs. 1 außergewöhnlich groß ist. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht hinzukommen,[34] wobei auch die Belange des Opfers eine Rolle spielen.[35]
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Umgekehrt senkt § 213 den Strafrahmen für minder schwere Fälle auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.[36] Die somit gegebene erhebliche Überschneidung mit dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 ist auch dogmatisch nicht unproblematisch.[37] § 213 ist eine bloße Strafzumessungsnorm. Dieser Kategorisierung entsprechend ist ihre Anwendbarkeit für jeden Beteiligten gesondert nach der Schuld zu prüfen (vgl. § 35 Rn. 127 f.).[38] Sie bezieht sich allein auf § 212, wie sich aus ihrem Wortlaut und der Systematik des Sechzehnten Abschnitts des StGB ergibt.[39]
Merke:
§ 213 1. Alt. will den Täter begünstigen, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn – sei es verbal oder in anderer Weise – schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist.[40]
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Eine vollendete Körperverletzung gemäß § 223 (vgl. § 5 Rn. 2 ff.) ist dafür nicht erforderlich.[41] Erstreckt sich das provozierende Verhalten über eine längere Zeit, genügt es, dass dasjenige unmittelbar vor der Tat „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“.[42]
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Durch die Provokation muss der Täter „auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“ sein. Hieran fehlt es, wenn er schon zuvor zur Tat entschlossen war.[43] Dieses Merkmal beschränkt den Anwendungsbereich des § 213 jedoch nicht auf sog. Spontantaten. Vielmehr ist entscheidend, ob die Kränkung oder Reizung des Täters im Tatzeitpunkt noch angehalten hat.[44] Ein derartiger „motivationspsychologischer Zusammenhang“ kann ausnahmsweise noch nach einer oder sogar mehreren Stunden bestehen.[45] Er ist hingegen zu verneinen, wenn der Täter sein Opfer bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz aufgesucht hat, dieser also schon vor der Provokation gefasst worden war.[46]
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Der Täter muss im Übrigen „ohne eigene Schuld“ provoziert worden sein. Daran fehlt es, wenn er selbst zu dem Verhalten des Tatopfers in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen schuldhaft Veranlassung gegeben hat.[47]
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§ 213 2. Alt. eröffnet den Ausnahmestrafrahmen, wenn „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn nach einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände, vor allem des gesamten Tatbildes der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 als unangemessen hart erscheint.[48] Dies kann namentlich bei einer Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe der Fall sein.[49] Insoweit sind die Anforderungen jedoch schon mit Blick auf das Gewicht des geschützten Rechtsguts nicht zu niedrig anzusetzen.
Vertiefungshinweis:
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll diese Voraussetzung nach der Streichung des § 217 a.F. (vgl. Rn. 7) insbesondere bei Kindestötungen durch die Mutter „in oder gleich nach der Geburt“ angenommen werden.[50] Dies liegt aber jedenfalls bei einer Wiederholungstat fern.[51]
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
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Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 25 ff.).[52] Daher ist die Teilnahme an der tatbestandslosen Selbsttötung eines anderen Menschen (vgl. Rn. 5) grundsätzlich nicht strafbar.[53]
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Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Selbsttötung auf eigenverantwortlicher Willensentschließung und vollständiger Erfassung der Situation beruht.[54] Fehlt es daran und ist dies dem Mitwirkenden bewusst oder handelt dieser aus anderen Gründen kraft überlegenen Sachwissens, das ihn das Todesrisiko besser erfassen oder beherrschen lässt,[55] so kommt eine Strafbarkeit wegen eines in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.) begangenen Tötungsdelikts in Betracht.
Merke:
Als Kriterien für die Beurteilung des freiverantwortlichen Handelns des zur eigenen Tötung Entschlossenen können die in § 20 genannten psychischen Zustände herangezogen werden. Vertretbar ist bei der Lösung von Aufgaben aber auch ein Rückgriff auf die zur Rechtserheblichkeit einer Einwilligung entwickelten Maßstäbe.[56]
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In Bezug auf die – praxis- und examensrelevante – Versuchsstrafbarkeit des Totschlags finden die allgemeinen Grundsätze uneingeschränkt Anwendung (§§ 22 ff.). Dabei ist auf der Basis des sog. Rücktrittshorizonts in den meisten Fällen § 24 zu erörtern, weil der Täter häufig die Möglichkeit des Weiterhandelns hat.[57]
Vertiefungshinweis:
Ist der Täter vom Totschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten, aber wegen einer zugleich verwirklichten Körperverletzung zu bestrafen, so dürfen der Tötungsvorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.[58]
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Konkurrenzfragen stellen sich vor allem im Verhältnis zu den Körperverletzungsdelikten. Diese treten nach h.M. hinter einer vollendeten Tötung als subsidiär zurück.[59] Zwischen einem nur versuchten Tötungsdelikt und einer durch dieselbe Handlung vollendeten Körperverletzung