2.Staat und Verwaltung im 19. Jahrhundert18 – 29
a)Die Neuordnung unter französischem Einfluss18 – 23
b)Expansion der Verwaltung und konstitutioneller Rechtsstaat24 – 29
III.Entwicklungslinien des Verwaltungsrechts31 – 52
1.Das Verwaltungsrecht im 19. Jahrhundert als Grundlegung eines Anerkennungsverhältnisses32 – 44
a)Das Policeyrecht als Negativfolie32 – 35
b)Das Verwaltungsrecht als Umsetzung des konstitutionellen Rechtsstaates36 – 44
2.Die Ausbildung der Verwaltungsgerichtsbarkeit45 – 50
3.Die weitere Entwicklung bis zur Schwelle des Grundgesetzes51, 52
IV.Verwaltung und Verwaltungsrecht unter dem Grundgesetz bis zur Europäisierung53 – 96
1.Die institutionelle Entwicklung53 – 61
a)Organisatorische Grundlagen54 – 57
b)Die Stellung der Verwaltung im Staatsgefüge58, 59
c)Funktionen von Verwaltung und Verwaltungsrecht nach 194960, 61
2.Die Konstitutionalisierung von Verwaltung und Verwaltungsrecht62 – 74
a)Die Entfaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips68
b)Die Beseitigung grundrechtsfreier Räume69, 70
c)Die Leistungsverwaltung71 – 73
d)Die Bewältigung des informalen Verwaltungshandelns74
3.Ausbau und Vervollständigung des Individualrechtsschutzes75 – 91
a)Die Rechtsschutzgarantie76 – 81
b)Verwaltungsgerichtsbarkeit und verwaltungsgerichtliche Generalklausel82, 83
c)Der Individualrechtsschutz nach Maßgabe subjektiv-öffentlicher Rechte84 – 91
4.Die Verwaltung und das demokratische Prinzip92 – 96
V.Der Begriff des Verwaltungsrechts97 – 103
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 42 Staat, Verwaltung und Verwaltungsrecht: Deutschland › Allgemeine Hinweise
Allgemeine Hinweise
Zu Abkürzungen und Zitierweise vgl. Horst Dreier, IPE I, S. 3, 4f.
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 42 Staat, Verwaltung und Verwaltungsrecht: Deutschland › I. Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung im europäischen Rechtsraum
I. Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung im europäischen Rechtsraum
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Die Ausbildung von Staatlichkeit, Verwaltung und Verwaltungsrecht in Deutschland lässt sich in vielen Perspektiven mit ganz unterschiedlichen Erkenntnisinteressen beschreiben. Der vorliegende Beitrag wählt die Perspektive des europäischen Rechtsraums, weil dieser an Art. 3 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) anknüpfende Begriff aus mehreren Gründen besonders geeignet erscheint.[1] Der Singular zeigt an, dass es um ein neues Ganzes geht, welches das Bisherige, die einzelnen Nationalstaaten, transzendiert. Zugleich vermeidet der Begriff sowohl eine föderale als auch eine rein völkerrechtliche Deutung dieses neuen Ganzen und so eine Positionierung in der ältesten und prinzipiellsten Kontroverse der europäischen Integration. Stattdessen eröffnet er, ähnlich wie der Schlüsselbegriff des Staates in den verfassungsrechtlichen Kämpfen des 19. Jahrhunderts, der weder an den Monarchen noch an das Volk anknüpfte,[2] eine für beide Verständnisse akzeptable und tragfähige Basis, um das neue Ganze zu erfassen. Zudem ist dem Begriff des europäischen Rechtsraums eine Dimension unmittelbarer Anschaulichkeit