Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18336, Ziffer 5 „Abrechnung“
Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung kann grundsätzlich nach Zeichnung oder auch nach den Ergebnissen eines örtlichen Aufmaßes erfolgen. Die Abrechnung nach Zeichnung (Nennmaße) setzt die Vorlage einer detaillierten und bemaßten Ausführungszeichnung voraus. Für die verschiedenen Bauteile und Konstruktionen sind in der ATV unter Ziffer 5.1 die zu berücksichtigenden Flächen-, Längen- und Raumbegrenzungen für die Ermittlung der Einzelmaße festgelegt.
Abdichtungen {Abdichtungen} und zusätzliche Schichten
Die Abrechnungsmenge für Abdichtungen auf Bodenplatten, Wänden und Decken ist über die Ermittlung des Flächenmaßes vorzunehmen. |
Für die Ermittlung der Maße von Abdichtungen, Voranstrichen, Trennschichten, Sperrschichten, Dämmschichten, Dränschichten und Schutzschichten sind die Maße der behandelten Flächen und hergestellten Abdichtungen zu berücksichtigen. Bei Flächen mit begrenzenden Bauteilen, z. B. an Attiken und Wänden (Wandinnenecke), gelten die Maße bis zu den Oberflächen der begrenzenden, ungeputzten und unbekleideten Bauteile.
Bild 1: Wandabdichtung, verspringende Bauwerksflächen
Für Flächen ohne begrenzende Bauteile sind die Maße der hergestellten Abdichtung in der Massenermittlung zu berücksichtigen.
Bild 2: Voranstrich Wandfläche bis oberer Abschluss/Deckenrand
Bild 3: Abdichtung auf Sauberkeitsschicht unter Bodenplatte
Verstärkungen {Verstärkungen} an Übergängen, Anschlüssen u. a.
Für längenorientierte Bauteile oder Abdichtungsleistungen ist bei der Ermittlung des Längenmaßes die größte Bauteillänge zu berücksichtigen. |
Bei gebogenen Bauteilen wird die äußere abgewickelte Länge der Abrechnung zugrunde gelegt. Diese Regelung gilt auch für Abdichtungen oder Abdichtungsverstärkungen über Fugen, an Übergängen, Kehranschlüssen, rückläufigen Stößen, Abschlüssen, Kanten und Kehlen.
Bild 4: Randanschluss an einer Gebäudeinnenecke
Fugen
Fugen {Fugen} werden übermessen.
Rückläufige Stöße, Kehranschlüsse {Kehranschlüsse}
Maße von rückläufigen Stößen, z. B. bei Wannenkonstruktionen, werden sowohl in der Länge als auch in der Fläche ermittelt. Die Länge wird durch die größte Bauteillänge bestimmt. Die Fläche des Stoßes wird bei der Fläche der Wandabdichtung und zusätzlich auch bei der Fläche der Sohlenabdichtung berücksichtigt.
Bild 5: Kehranschluss
S1 + S2 = Sohlenabdichtung
W1 + W2 = Wandabdichtung
Übermessungsregeln nach ATV DIN 18336, Ziffer 5.3
Bei der Ermittlung der abrechnungsfähigen Mengen sind die nachstehend aufgeführten Bauteile bzw. Konstruktionsmerkmale besonders zu beachten. Abhängig von der für die Leistung zutreffenden Abrechnungseinheit und Einzelgröße der „Unterbrechung“ sind die Maße und Mengen der genannten Bauteile der jeweiligen Einzelleistung unberücksichtigt zu lassen bzw. von der Gesamtmenge abzuziehen.
Übermessen werden: | |
Flächenmaß | Aussparungen für Öffnungen und Durchdringungen ≤ 2,5 m2 Einzelgröße |
In Dämmschichten eingebaute Bohlen und Randhölzer | |
Fugen | |
Längenmaß | Unterbrechungen ≤ 1,0 m Einzellänge |
Bild 6: Rohrdurchführung
Futterrohr 300 mm Außendurchmesser,
Fläche: 0,07 m2 → Wandabdichtungsfläche ohne Abzug
Es bestehen außerdem weitere Einzelregelungen.
Bohrlochtränkungen und Injektion
Bei Abdichtung von innen nach außen werden die Innenwände, die in die abgedichteten Außenwände einbinden, übermessen. Zur Bestimmung der Fläche der hergestellten Abdichtung gilt die Regel für die Maßermittlung: Länge und Höhe des behandelten Bauteilabschnitts = Abstand der jeweils äußeren Bohrlöcher, ergänzt jeweils um das Maß eines Bohrlochabstands.
Trocknungen
Der Zeitraum von Trocknungen wird bestimmt durch den Startzeitpunkt mit der dem Auftraggeber angezeigten Aufstellung des Geräts und den Endzeitpunkt mit der angezeigten Abstellung des Geräts.
First, Grat, Kehle
Das Längenmaß für die Abdichtung von Firsten, Graten, und Kehlen wird in deren Mittelachse festgestellt.
Flächenmaße für Abdichtungen, die an Firste, Grate und Kehlen anschließen, werden bis zu deren Mittelachse berechnet, d. h., das entsprechen Bauteil wird übermessen.
Aussparungen
Liegen in einer Abdichtungsfläche zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, so sind deren jeweilige Flächenanteile getrennt zu ermitteln und jeweils gesondert in die Betrachtungen nach der Abzugs- und Übermessungsregel (≤ oder > 2,5 m² Einzelgröße) einzubeziehen.