Die Ausführungen von Abbruch- und Rückbauarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ DIN 18459 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen im Zusammenhang mit dem Abbruch oder Rückbau von baulichen und technischen Anlagen. Die Arbeiten können sowohl den vollständigen oder auch teilweisen Abbruch/Rückbau des Gebäudes bzw. der Anlage umfassen. Außerdem regelt die ATV auch die zum Abbruch notwendigen Arbeiten, wie das Fördern, Lagern und Laden der Abbruchmaterialien und Bauteile.
Die im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten evtl. erforderlichen Rodungsarbeiten oder Erdarbeiten sind nach den entsprechenden ATVn „Landschaftsbauarbeiten“ bzw. „Erdarbeiten“ zu behandeln.
Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18459 vorrangig.
Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18459
In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Abbruch- und Rückbauarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.
Abbruch- und Rückbauarbeiten | |
Raummaß (m3) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Fundamente, Bodenplatten, Decken, Wände | |
Stützen, Unter- und Überzüge, Binder, Sparren und dergleichen | |
Widerlager, Rampen, Treppen | |
Flüssigkeiten | |
Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Bauteile | |
•Bodenplatten, Fundamente | |
•Wände, Decken | |
•Boden-, Wand- und Deckenbeläge | |
•Putz, Fliesen, Estriche | |
•Dämmstoffe, Bekleidungen | |
•Dacheindeckungen | |
•Trenn- und Zwischenwände | |
Schnitte | |
•Sägeschnitte nach Schnittfläche | |
•Thermisches Trennen nach Trennfläche | |
•Hochdruckschneiden nach Schnittfläche | |
•Fräsen und Schleifen | |
Flächenmaß (cm2) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Stahlschnitte und Stahlanschnitte für einzelne Schnitt- und Querschnittsflächen | |
Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Geländer, Brüstungen | |
Rohre | |
Einfassungen | |
Bohrungen | |
Schlitze | |
Trennschnitte | |
Anzahl (Stück) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Fenster, Türen | |
Wand- und Deckendurchbrüche | |
Behälter, Tanks, Heizkörper, Heizungsanlagen und dergleichen | |
Leuchten, Leuchtstoffröhren, Kondensatoren | |
Masse (kg, t) getrennt nach Baustoffen | |
Baustoffe |
Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5 „Abrechnung“
Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung kann grundsätzlich nach Zeichnung oder auch nach den Ergebnissen eines vor Arbeitsbeginn erarbeiteten örtlichen Aufmaßes erfolgen. Die Abrechnung nach Zeichnung (Nennmaße) setzt die Vorlage detaillierter und aktueller Bestandspläne voraus.
Leistungsverzeichnis
Im Gegensatz zu den sonstigen Bauarbeiten, bei denen eine Abrechnung nach Aufmaß der fertiggestellten Leistung möglich ist, sind für Abbruch- und Rückbauarbeiten die einzelnen Leistungen noch vor Baubeginn nachvollziehbar zusammenzustellen. Diese Zusammenstellung kann durch aktualisierte Bestandszeichnungen und/oder Massenermittlungen nach Ziffer 0.5 der ATV gebildet werden. Sie ist als Grundlage für die spätere Abrechnung heranzuziehen.
Soweit diese Leistungszusammenstellung nicht durch einen Beauftragten des Auftraggebers erfolgt, wird der Auftragnehmer gehalten sein, eine entsprechende Voranalyse durchzuführen.
Zur Kalkulation der Abbrucharbeiten bzw. zur Bestimmung der Abbruchmassen können neben Bestandszeichnungen auch alte Abrechnungsunterlagen (Rechnungen) hilfreich sein.
Transport- und Förderwege
Die Wahl der Transport- und Förderwege obliegt dem Auftragnehmer und wird im Wesentlichen durch die für das Objekt gewählte Abbruchverfahren bestimmt. In den meisten Fällen bleibt die Wahl der Abbruchverfahren dem Unternehmer überlassen, soweit nicht andere Regelungen im Leistungsverzeichnis getroffen wurden (ATV Ziffer 0.3.2). Die Leistung für das Fördern und Laden beinhaltet immer die nachstehend genannten Längen für die Transportwege:
Transportrichtung | Entfernung | Lage |
horizontal | bis 20 m | innerhalb von Gebäuden |
bis 50 m | außerhalb von Gebäuden | |
vertikal | bis 5 m | beliebig |
bis 10 m | mit Schuttrutschen |
Das Aufnehmen, Laden und Lagern von Abbruchgütern auf dem Abbruchgrundstück gehört ebenso stets zur Grundleistung.
Tragende Bauteile (Fundamente und Bodenplatten, Stützen, Binder, Decken, Wände), Rampen, Treppen, Widerlager
Die Abrechnungsmengen sind getrennt nach Baustoffen, Bauart und Maßen nach Raummaß zu ermitteln. |
Ausschlaggebend für die Einteilung in Einzelleistungen ist die Forderung aus Ziffer 3.3.5 der ATV, wonach die anfallenden Stoffe und Bauteile nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern sind.
Eine Abrechnung nach Raummaß der nicht zerstörten und zerkleinerten Bauteile, also dem Originalzustand der Baukonstruktion, wird stets dann problematisch, wenn keine Bestandspläne oder Ergebnisse aus Voruntersuchungen zur Bausubstanz vorhanden sind und die Abmessungen der Bauteile nicht vollständig bekannt sind (z. B. Stärken von Bodenplatten und Rampen, Betonauffüllungen, besondere Fundamente). Im Interesse einer angemessenen Vergütung der Leistung sollte hier geprüft werden, ob für diese Bauteile, abweichend zur ATV Ziffer 0.5.1, ein anderes Abrechnungsverfahren sinnvoll sein kann (Abrechnung nach Masse).
Die Abrechnung nach Masse ist durch Wiegen oder Berechnung der Bauteile vorzunehmen. Für die Berechnung der Masse ist das Raummaß des Bauteils zu bestimmen und mit den Kennwerten der Baustoffe nach DIN 1055-1 zu multiplizieren.
Die Geltendmachung von Bedenken gegen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (Mengen, Abrechnungsverfahren) bei festgestellten Abweichungen zum Bestand gehört zu den Prüfungspflichten des Auftraggebers.
Wände, Decken, Bodenplatten, Estriche, Bekleidungen, Dacheindeckungen
Die vorgenannten großflächigen und großformatigen Bauteile sowie auch Putz, Fliesen, Dämmstoffe und dergleichen sind getrennt nach Bauart und Maßen nach Flächenmaß (m2) abzurechnen. Es sind die Maße der abzubrechenden Bauwerke, Bauteile oder technischen Anlagen für die Massenermittlung anzusetzen. |
Zur Bestimmung des Flächenmaßes von Sägearbeiten in Beton oder Mauerwerk ist für die Schnitttiefe stets ein Mindestmaß von 3 cm anzusetzen (Flächenmaß = tatsächliche Schnittlänge * tatsächliche