Kernbohrungen, Schlitze, Trennschnitte
Diese sind nach dem jeweiligen Längenmaß im Bauteil und mit einer Angabe zum Querschnitt abzurechnen.
Kernbohrungen sind nach der tatsächlichen Bohrlänge abzurechnen. Durchbohrte Hohlräume oder andere Unterbrechungen in der Bohrlochtiefe werden bis zu einer Länge von 15 cm übermessen. Die Mindestabrechnungslänge je Bohrloch beträgt 10 cm.
Schnitte als Sägeschnitte, sowie das thermische Trennen und Hochdruckscheiden werden nach Schnitt- bzw. Trennfläche im Quadratmeter abgerechnet. Für einzelne Stahlschnitte und Stahlanschnitte erfolgt die Abrechnung der Schnitt- und Querschnittsflächen nach Quadratzentimetern.
Demontagearbeiten, Ausbau von Teilen
Aus Gründen der getrennten Entsorgung oder Wiederverwertung von Bauteilen und Stoffen erfolgt die Abrechnung des Abbruchs von Fenstern, Türen, Behälter, Heizkörpern, Leuchten, nach Anzahl. Die Elementgrößen sind in sinnvolle Größenordnungen und/oder Abstufungen, Materialien, Einbaubedingungen usw. zu untergliedern und zu erfassen. |
Grad der Zerkleinerung
Unabhängig von der Abrechnungseinheit sind Stoffe und Bauteile auf festgelegte Höchstmaße und Abmessungen zu zerkleinern.
Grad der Zerkleinerung | |||
Nach ATV Ziffer 3.3.6 | Länge (m) | Breite (m) | Dicke (m) |
Mineralische Baustoffe | ≤ 0,60 m Kantenlänge | ||
Holz | ≤ 6,00 | ≤ 1,50 | ≤ 0,50 |
Metallbauteile | ≤ 6,00 | ≤ 1,50 | ≤ 0,50 |
mit Masse von max. 20 t Gewicht | |||
Sonstige Bauteile | ≤ 1,50 | ≤ 0,50 | ≤ 0,50 |
Entsorgung
In der Regel gehen die bei Abbruch- und Rückbauarbeiten anfallenden Stoffe nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. In den Leistungsverzeichnissen sind daher entsprechende Positionen für die Entsorgung (Transport, Deponiegebühren) vorzusehen. Für Abbruchbauteile, die nach Flächenmaß abgerechnet werden, sieht die ATV eine Regelung vor, die den Grad der Zerkleinerung bestimmt (Ziffer 3.3.6). Dies kann bei der Abrechnung ggf. dann von Bedeutung sein, wenn für die Entsorgung großer Bauteile besondere Gebühren gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, obwohl nach Ausschreibung die beauftragte Leistung anderes vorsieht.
Mengenabweichungen {Mengenabweichungen}
Werden Abbrucharbeiten nach Verfahren ausgeführt, die nicht im Einzelnen vom Auftraggeber angeordnet wurden, sind Abweichungen von den vorgegebenen Nennmaßen zulässig und die Mengen abrechnungsfähig.
Leistung | Abweichung vom Nennmaß | |
Durchbrüche herstellen | + 10 cm, beliebige Richtung | |
Schlitze herstellen | Breite | + 10 cm |
Tiefe | + 5 cm | |
Abbrechen von Bauteilen in Gebäuden | + 10 cm, beliebige Richtung | |
Sägen mit Fugenschneider in ebene Oberflächen | Schnittlänge | max. 3 cm zum Endpunkt |
Schnitttiefe | max. 2 cm je 30 cm | |
Schnittlinie | 1,2 cm bis 3 m Schnittlänge | |
1,6 cm über 3 m Schnittlänge | ||
Sägen mit Wandsägen in ebene Oberflächen | Schnittlänge | max. 1 cm zum Endpunkt |
Schnitttiefe | max. 2 cm je 30 cm | |
Schnittlinie | max. 1,2 cm | |
Sägen mit Seilsägen | Schnittlänge | max. 1 cm zum Endpunkt |
Schnittlinie | max. 3 cm | |
Entfernung von Belägen; schwimmende Estriche | vollständig, ohne Toleranz | |
Verbundmassen | Dicke | 5 mm |
Umgrenzung | 2 cm |
Übermessungsregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5.3
Bei der Ermittlung der abrechnungsfähigen Mengen sind die nachstehend aufgeführten Bauteile bzw. Konstruktionsmerkmale besonders zu beachten. Abhängig von der für die Leistung zutreffenden Abrechnungseinheit und Einzelgröße der „Unterbrechung“ sind die Maße und Mengen der genannten Bauteile der jeweiligen Einzelleistung zu übermessen.
Übermessen werden: | ||
Raummaß | 5.3.1 | Aussparungen bis einschließlich 0,5 m3 Einzelgröße |
Flächenmaß | 5.3.2 | Aussparungen, z. B. Öffnungen (auch raumhoch), bis einschließlich 2,5 m2 Einzelgröße |
5.3.2 | Unterbrechungen in der abzubrechenden oder rückzubauenden Fläche durch Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm | |
Schnittfläche | 5.3.4 | Unterbrechungen bis einschließlich 0,1 m2 Einzelgröße |
Längenmaß | 5.3.3 | Unterbrechungen bis einschließlich 1 m Einzellänge, außer bei Kernbohrungen |
Kernbohrungen | 5.3.5 | Unterbrechungen bis einschließlich 15 cm in der Bohrtiefe |
Die Ausführungen von Abdichtungsarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Abdichtungsarbeiten“ DIN 18336 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen im Zusammenhang mit der Abdichtung von Bauwerken oder Bauteilen gegen Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser, nicht drückendes und drückendes Wasser von außen sowie gegen aufstauendes Sickerwasser.
Die Abdichtungsarbeiten können mit Bitumenwerkstoffen, Metallbändern sowie Kunststoff- und Elastomer-Dichtungsbahnen hergestellt sein.
Die ATV gilt für Abdichtungen für Dächer, Balkone Laubengänge und Loggien. Für Abdichtungen unter Begrünungen, von Innenräumen, unter befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton sowie für Becken und Behälter. Nachträgliche Abdichtungen unterliegen ebenfalls den Regelungen dieser ATV.
Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18336 vorrangig.
Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18336
In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Abdichtungsarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.
Abdichtungsarbeiten | |
Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Abdichtungen von Bodenplatten einschließlich der Flächen von rückläufigen Stößen, getrennt nach Neigungen bis 1:1 und über 1:1 | |
Abdichten von Deckenflächen | |
Verstärken der Fläche | |
Vorbehandeln des Abdichtungsuntergrunds | |
Schutzschichten/Schutzlagen und Schutzmaßnahmen | |
Dämm- und Dränschichten, Trennschichten, Dampfsperren und dergleichen | |
Gussasphalt | |
Behandlung von Teilflächen, differenziert nach Flächenanteilen, z. B.≤ 10 % der Bauteilfläche,> 10 % ≤ 30 % der Bauteilfläche> 30 % ≤50 % der Bauteilfläche | |
Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Abdichtungen
|