Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG. Группа авторов. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

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Издательство: Bookwire
Серия: Baustellenhandbücher
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783963142413
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Gesimse, Einfassungen, Rohre für Ver- und Entsorgung, Kabeltrassen, werden nach Längenmaß und differenzierter Bauteilbeschreibung abgerechnet.

      Kernbohrungen, Schlitze, Trennschnitte

      Diese sind nach dem jeweiligen Längenmaß im Bauteil und mit einer Angabe zum Querschnitt abzurechnen.

      Kernbohrungen sind nach der tatsächlichen Bohrlänge abzurechnen. Durchbohrte Hohlräume oder andere Unterbrechungen in der Bohrlochtiefe werden bis zu einer Länge von 15 cm übermessen. Die Mindestabrechnungslänge je Bohrloch beträgt 10 cm.

      Schnitte als Sägeschnitte, sowie das thermische Trennen und Hochdruckscheiden werden nach Schnitt- bzw. Trennfläche im Quadratmeter abgerechnet. Für einzelne Stahlschnitte und Stahlanschnitte erfolgt die Abrechnung der Schnitt- und Querschnittsflächen nach Quadratzentimetern.

      Demontagearbeiten, Ausbau von Teilen

imagesAus Gründen der getrennten Entsorgung oder Wiederverwertung von Bauteilen und Stoffen erfolgt die Abrechnung des Abbruchs von Fenstern, Türen, Behälter, Heizkörpern, Leuchten, nach Anzahl. Die Elementgrößen sind in sinnvolle Größenordnungen und/oder Abstufungen, Materialien, Einbaubedingungen usw. zu untergliedern und zu erfassen.

      Grad der Zerkleinerung

      Unabhängig von der Abrechnungseinheit sind Stoffe und Bauteile auf festgelegte Höchstmaße und Abmessungen zu zerkleinern.

Grad der Zerkleinerung
Nach ATV Ziffer 3.3.6Länge (m)Breite (m)Dicke (m)
Mineralische Baustoffe≤ 0,60 m Kantenlänge
Holz≤ 6,00≤ 1,50≤ 0,50
Metallbauteile≤ 6,00≤ 1,50≤ 0,50
mit Masse von max. 20 t Gewicht
Sonstige Bauteile≤ 1,50≤ 0,50≤ 0,50

      Entsorgung

      In der Regel gehen die bei Abbruch- und Rückbauarbeiten anfallenden Stoffe nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. In den Leistungsverzeichnissen sind daher entsprechende Positionen für die Entsorgung (Transport, Deponiegebühren) vorzusehen. Für Abbruchbauteile, die nach Flächenmaß abgerechnet werden, sieht die ATV eine Regelung vor, die den Grad der Zerkleinerung bestimmt (Ziffer 3.3.6). Dies kann bei der Abrechnung ggf. dann von Bedeutung sein, wenn für die Entsorgung großer Bauteile besondere Gebühren gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, obwohl nach Ausschreibung die beauftragte Leistung anderes vorsieht.

      Mengenabweichungen {Mengenabweichungen}

      Werden Abbrucharbeiten nach Verfahren ausgeführt, die nicht im Einzelnen vom Auftraggeber angeordnet wurden, sind Abweichungen von den vorgegebenen Nennmaßen zulässig und die Mengen abrechnungsfähig.

LeistungAbweichung vom Nennmaß
Durchbrüche herstellen+ 10 cm, beliebige Richtung
Schlitze herstellenBreite+ 10 cm
Tiefe+ 5 cm
Abbrechen von Bauteilen in Gebäuden+ 10 cm, beliebige Richtung
Sägen mit Fugenschneider in ebene OberflächenSchnittlängemax. 3 cm zum Endpunkt
Schnitttiefemax. 2 cm je 30 cm
Schnittlinie1,2 cm bis 3 m Schnittlänge
1,6 cm über 3 m Schnittlänge
Sägen mit Wandsägen in ebene OberflächenSchnittlängemax. 1 cm zum Endpunkt
Schnitttiefemax. 2 cm je 30 cm
Schnittliniemax. 1,2 cm
Sägen mit SeilsägenSchnittlängemax. 1 cm zum Endpunkt
Schnittliniemax. 3 cm
Entfernung von Belägen; schwimmende Estrichevollständig, ohne Toleranz
VerbundmassenDicke5 mm
Umgrenzung2 cm

      

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5.3

      Bei der Ermittlung der abrechnungsfähigen Mengen sind die nachstehend aufgeführten Bauteile bzw. Konstruktionsmerkmale besonders zu beachten. Abhängig von der für die Leistung zutreffenden Abrechnungseinheit und Einzelgröße der „Unterbrechung“ sind die Maße und Mengen der genannten Bauteile der jeweiligen Einzelleistung zu übermessen.

Übermessen werden:
Raummaß5.3.1Aussparungen bis einschließlich 0,5 m3 Einzelgröße
Flächenmaß5.3.2Aussparungen, z. B. Öffnungen (auch raumhoch), bis einschließlich 2,5 m2 Einzelgröße
5.3.2Unterbrechungen in der abzubrechenden oder rückzubauenden Fläche durch Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm
Schnittfläche5.3.4Unterbrechungen bis einschließlich 0,1 m2 Einzelgröße
Längenmaß5.3.3Unterbrechungen bis einschließlich 1 m Einzellänge, außer bei Kernbohrungen
Kernbohrungen5.3.5Unterbrechungen bis einschließlich 15 cm in der Bohrtiefe

      

Abdichtungsarbeiten

      

Anwendungsbereich

      Die Ausführungen von Abdichtungsarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Abdichtungsarbeiten“ DIN 18336 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen im Zusammenhang mit der Abdichtung von Bauwerken oder Bauteilen gegen Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser, nicht drückendes und drückendes Wasser von außen sowie gegen aufstauendes Sickerwasser.

      Die Abdichtungsarbeiten können mit Bitumenwerkstoffen, Metallbändern sowie Kunststoff- und Elastomer-Dichtungsbahnen hergestellt sein.

      Die ATV gilt für Abdichtungen für Dächer, Balkone Laubengänge und Loggien. Für Abdichtungen unter Begrünungen, von Innenräumen, unter befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton sowie für Becken und Behälter. Nachträgliche Abdichtungen unterliegen ebenfalls den Regelungen dieser ATV.

      Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18336 vorrangig.

      

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18336

      In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Abdichtungsarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.

Abdichtungsarbeiten
Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen
Abdichtungen von Bodenplatten einschließlich der Flächen von rückläufigen Stößen, getrennt nach Neigungen bis 1:1 und über 1:1
Abdichten von Deckenflächen
Verstärken der Fläche
Vorbehandeln des Abdichtungsuntergrunds
Schutzschichten/Schutzlagen und Schutzmaßnahmen
Dämm- und Dränschichten, Trennschichten, Dampfsperren und dergleichen
Gussasphalt
Behandlung von Teilflächen, differenziert nach Flächenanteilen, z. B.≤ 10 % der Bauteilfläche,> 10 % ≤ 30 % der Bauteilfläche> 30 % ≤50 % der Bauteilfläche
Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen
Abdichtungen

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