Neben der Aufzählung von Hinweisen für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen, Allgemeines zum Liefern und Vorhalten von Stoffen und zur Ausführung sind in Abschnitt 4 die Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gewerkeübergreifend definiert.
Nebenleistungen
Nebenleistungen sind nach VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961, § 2 Abs. 1) alle Leistungen, die auch ohne besondere Aufzählung zur vertraglichen Leistung, nach den Inhalten einer Leistungsbeschreibung, den Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen und Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte gehören. In der ATV DIN 18299 sind dazu unter Ziffer 4 Arbeiten aufgelistet, die einen reibungslosen und sicheren Bauablauf einschließlich der Baustelleneinrichtung, Energie- und Wasserversorgung und die Sicherung der Baustelle gegen Niederschlagswasser gewährleisten. Auch die Zuständigkeit für die Beseitigung von Baustellenabfällen ist in diesem Abschnitt geregelt.
Nebenleistungen nach ATV DIN 18299 | |
Baustelle einrichten und räumen, einschließlich der Geräte | |
Vorhalten der Baustelleneinrichtung und Geräte | |
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen festlegen, Einrichten, dem Baufortschritt entsprechend unterhalten und nach Fertigstellung der Baumaßnahme abbauen, Ausführung nach den berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Bestimmungen | |
Aufenthaltsräume und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers beleuchten, beheizen und reinigen | |
Transport von Wasser und Energie für die beauftragte Bauleistung, ab Entnahmestelle bis zur Verwendungsstelle (Herstellung der Anschlussstelle auf der Baustelle durch den Auftraggeber) | |
Transport der zu verarbeitenden Materialien (Baustoffe und Bauteile) innerhalb der Baustelle. Dies gilt, auch für solche Baustoffe, die vom AG zur Verfügung gestellt wurden. Rücktransport nicht benötigter Materialien zu den Übergabestellen | |
Abfallentsorgung und Beseitigen von etwaigen Verunreinigungen, soweit diese durch die Leistungen des Auftragnehmers verursacht wurden | |
Abfallentsorgung aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1 m3, soweit dieser nicht schadstoffbelastet ist | |
Schützen der eigenen Arbeiten gegen Niederschlagswasser, soweit mit diesem üblicherweise gerechnet werden muss. Beseitigen evtl. eingetretener Wasseransammlungen und Verunreinigungen | |
Durchführung von Messungen für die eigenen Arbeiten und deren Abrechnung, Bereitstellung und Vorhalten der notwendigen Messgeräte, Erhalten von Absteckungen und Lehren während der Bauzeit und Stellen von Arbeitskräften für diese Arbeiten. Dies betrifft nicht die Herstellung von Höhenfestpunkten oder das Einmessen der Hauptachsen des Gebäudes und/oder der Grenzen des Geländes, siehe gem. VOB/B § 3 Abs. 2). |
Besondere Leistungen
Als Besondere Leistungen zählen alle Leistungen, die nicht Nebenleistung sind und nur dann zu vertraglichen Leistungen gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind. Über die Neben- und Besonderen Leistungen nach ATV DIN 18299 hinaus gelten weitere spezielle Angaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen in den jeweiligen Gewerken.
Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen vorrangig.
Checkliste Besondere Leistungen
Besondere Leistungen | |
Im Baubereich befindliche Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind nach den Vorschriften der zuständigen Stellen zu behandeln. Bei unbekannter Lage solcher Leitungen sind diese zu erkunden. | |
Zu angetroffenen Schadstoffen in Böden, Gewässern oder Bauteilen ist die Bauherrschaft/der AG sofort zu unterrichten. Sicherungsmaßnahmen hat der AN sofort zu treffen, wenn Gefahr im Verzug ist. Alle weiteren Maßnahmen sind von AG und AN gemeinsam zu treffen | |
Übernahme der Beaufsichtigung von Leistungen anderer Unternehmer | |
Übernahme von Planungsaufgaben des Auftraggebers (Bauherrschaft) | |
Übernahme von Koordinierungsleistungen nach der Baustellenverordnung | |
Übernahme von Sicherungsaufgaben und Maßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer | |
Übernahme besonderer Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen | |
Ausführung von besonderen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Grundwasser oder Witterungsschäden | |
Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses oder Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers | |
Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert | |
Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, einschließlich Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen der notwendigen Einrichtungen (Bauzäune, Leiteinrichtungen, Beleuchtung, Schutzgerüste, etc.) | |
Teile der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber bereitstellen | |
Aus Gründen des Umweltschutzes und der Landes- und Denkmalpflege notwendige besondere Maßnahmen | |
Entsorgung von Abfällen, soweit nicht Nebenleistung | |
Beseitigen von Hindernissen | |
Zusätzliche Maßnahmen zur Weiterarbeit bei Frost und Schnee, die über die ohnehin geschuldeten Maßnahmen hinausgehen | |
Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutz gefährdeter benachbarter Grundstücke und baulicher Anlagen | |
Sicherungsmaßnahmen für Grenzmarken, Kanäle, Kabeltrassen, Pflanzen und Bäume, Leitungen und dergleichen | |
Schutzmaßnahmen für eine vorzeitige Nutzung der Leistung, soweit vom AG verlangt |
Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18299, Ziffer 5 „Abrechnung“
Zeichnung vor Aufmaß
Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung ist nach den Bauzeichnungen vorzunehmen, soweit diese den tatsächlichen Bauleistungen entsprechen. Fehlen diese Zeichnungen oder sind die Zeichnungen nicht auf dem aktuellen Stand, sind die Leistungen örtlich aufzumessen.
Mit der Grundregel „Zeichnung vor Aufmaß“ ist gleichzeitig die Verantwortung der Beteiligten (Handwerker und Planer) verbunden, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauzeichnungen zu prüfen. Dieser Vergleich bestimmt die weitere Vorgehensweise zur Massenermittlung und Abrechnung.
Besonders im Bereich der Gewerke für den Ausbau wird aufgrund der in verschiedenen ATV genannten Regelungen zur Abrechnung ein örtliches Aufmaß erforderlich sein.
Inwieweit die Überprüfung der Bauausführung auf die Einhaltung der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ und DIN 18203 „Toleranzen im Hochbau – Vorgefertigte Teile“ erforderlich wird, richtet sich nach der Vertragsgestaltung. Nach DIN 18202 ist die Prüfung der Grenzabweichungen nicht als Regelfall anzusehen.
Sind für bestimmte Leistungen Abrechnungspositionen mit einer „Pauschaldefinition“ belegt, so sind diese auch als Pauschale abzurechnen.