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Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA aktualisiert
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neue Codierung bei der Differenzierung des Ausführerbegriffs nach dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
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Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls aktiv
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weitere EDV-Maßnahmen im Zollbereich bis 2025 verschoben
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für bestimmte Warenbereiche neue KN-Nummern (Zolltarifnummern)
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China: Carnet A.T.A. für Berufsausrüstung und Warenmuster
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Verfügung der Generalzolldirektion, dass seit Dezember 2019 in das Carnet A.T.A. die EORI-Nummer des Carnet-Inhabers (des Unternehmens) im Feld A des gelben Einlageblatts einzutragen ist, wurde vorübergehend wieder ausgesetzt
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Brexit-Check über das Portal des DIHK (www.ihk.de/brexitcheck): Are you ready for Brexit?
US-Strafzölle auf chinesische Waren
Wie allgemein bekannt, haben die USA auf zahlreiche chinesische Güter, vor allem aus dem Technologie- und Konsumbereich, teilweise drastische Strafzölle verhängt. Die Listen der betroffenen Güter sind auf den Internetseiten der IHKs oder den Verbänden einsehbar. Deutsche Exporteure, die aus China Güter nach Deutschland importieren, diese aber als vollständige Erzeugnisse oder in Form von Komponenten in die USA weiterliefern wollen, müssen sich der Frage stellen, inwieweit Lieferungen chinesischer Güter aus Deutschland den US-Strafzöllen unterliegen. Das Problem scheint offensichtlich noch nicht richtig zu den deutschen Exporteuren durchgedrungen zu sein. Aus Sicherheitsgründen kann nur empfohlen werden, auf die Weiterlieferung chinesischer Waren der genannten Art in die USA zu verzichten.
Zollstreit {Zollstreit} USA/EU Seit 18.10.2019 existieren neue US-Zusatzzölle für bestimmte EU-Produkte, insbesondere aus dem Nahrungsmittel- und sonstigen Konsumgüterbereich (Käse, Weine, Oliven, Werkzeuge etc.). Diese Zusatzzölle hängen ab vom konkreten EU-Ursprungsland und können bis zu 25 % des Güterwerts erreichen. Vertiefende Infos und Verlinkungen zu den Güter- und Länderlisten finden Sie u. a. auf der Homepage der IHK Stuttgart unter dem Stichwort „Zollstreit mit den USA“. Gegenmaßnahmen der EU sind zu erwarten. Auf den Lieferantenrechnung in Richtung USA sind entsprechende Ursprungshinweise zu vermerken.
Neu
Brexit {Brexit} und mögliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
Welche Folgewirkungen der Brexit auf den rechtlichen Ausfuhr- und Einfuhrbereich haben wird, ist bisher immer noch nicht eindeutig geklärt. Nachdem auch der Austrittstermin 31.10.2019 nicht realisiert werden konnte, spricht einiges dafür, dass sich die Austrittsfrage tatsächlich erst nach den vorgesehenen britischen Neuwahlen endgültig klärt. Vorläufig hat die EU einer Verschiebung des Brexit bis 31.01.2019 zugestimmt. Mindestens bis dahin bleibt vermutlich alles beim Alten. Es existieren aber einige unterschiedliche Szenarien, die nach den langjährigen Austrittsverhandlungen eintreten könnten. Hier noch mal mögliche Folgen eines Brexit:
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kein Intrahandel mehr (keine Binnenmarktgeschäfte)
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EU-Zollrecht/Außenwirtschaftsrecht ist auf Geschäfte mit Großbritannien anzuwenden
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Zollabwicklungen mit Wartezeiten an den Grenzen sowohl ausfuhr- wie einfuhrseitig
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Erstellung von Zolldokumenten (Ein- und Ausfuhranmeldungen, Gütergestellungen)
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neue Ursprungsbestimmungen als Folge des Austritts
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Verhältnis Irland/Nordirland (Backstop) tatsächlich geklärt?
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Einschränkung der Freizügigkeit für EU-Bürger in GB?
Wenn der Binnenmarkt mit seinen Regelungen nicht mehr zutrifft, kommt welche Form der Zusammenarbeit zwischen EU und Großbritannien infrage?
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Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln (analog EWR-Abkommen)
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Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln (analog Kanada-Abkommen)
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Zollunion ohne Ursprungsvoraussetzungen (analog Türkei-Abkommen)
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Drittlandsstatus mit gegenseitigen Zöllen, Steuern und Güterkontrollen
1.1.1 Rechtliche Ausfuhrregeln und ihre betriebliche Umsetzung
{Ausfuhrregeln}
Auf die grundlegenden Ausfuhrbestimmungen wurde bereits eingegangen. Nachfolgend soll es um die rechtliche und praktische Vertiefung der Ausfuhrabwicklung gehen.
Für den Exporteur konzentrieren sich die Ausfuhrregeln primär darauf, dass er die nach Zoll- und Außenwirtschaftsrecht vorgeschriebenen Verfahrensschritte einhält und seinen Meldevorschriften nachkommt. Vergessen werden darf nicht, dass auch das Umsatzsteuerrecht in die Ausfuhrabwicklung hineinwirkt. Für den Ausführer spielt die Möglichkeit der umsatzsteuerfreien Rechnungslegung neben den anderen einzuhaltenden Rechtsvorschriften eine zentrale Rolle. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Drittlandslieferungen nur dann steuerbefreit, wenn durch Zoll- und/oder Logistikdokumente die tatsächliche Warenverbringung ins Ausland bewiesen werden kann.
Überprüfung der Auftragsinhalte
Ist ein Auftrag aus dem Ausland eingegangen, sollte er zunächst daraufhin überprüft werden, ob er mit dem Angebot übereinstimmt und ob alle im Auftrag enthaltenen Vorgaben – auch aus rechtlicher Sicht – eingehalten werden können. Werden hier Probleme erkannt oder auch nur vermutet, sollte vor der Auftragsbestätigung mit den zuständigen Behörden, wie Zollverwaltung, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Industrie- und Handelskammer (IHK) oder auch den Banken und Spediteuren, Kontakt aufgenommen werden.
Die Überprüfung des Auftrags in zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlicher Hinsicht hat sich auf mindestens folgende Punkte zu erstrecken:
✓ Checkliste zur Ausfuhrvorbereitung
• | Kann die bestellte Ware nur mit besonderer staatlicher Genehmigung in das Käufer- und/oder Bestimmungsland exportiert werden oder gilt sie als genehmigungsfrei? |
• | Wann, wie und wo muss die Ware beim Zollamt vorgeführt (gestellt) werden? |
• | Welche Deklarationsvorschriften und Zollanmeldungen nach deutschem bzw. EU-Recht sind zu beachten? |
• | Welche Einfuhr- und Zollvorschriften des Käufer- und/oder Empfangslands sind zu berücksichtigen? Welche Dokumente ergeben sich daraus? |
• | Kann besonderen Logistik-, Verpackungs- und Dokumentenanforderungen des Kunden nachgekommen werden? |
• | Falls gegen die Zahlungsbedingung „unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv (L/C)“ verkauft wurde, können alle Akkreditivbedingungen problemlos erfüllt werden? |