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Die Inbetriebnahme des letzten ATLAS-Release 9.0 (AES-Release 2.4) erfolgte im September 2019. Beachten Sie hinsichtlich der konkreten Inhalte (u. a. Einführung des Moduls ZELOS {ZELOS}, einem zentralen Austausch von Unterlagen, Anfragen und Stellungnahmen im Rahmen der Initiative „digitale Verwaltung 2020“) die einschlägigen ATLAS-Infos des Zolls sowie dessen aktuelle Merkblätter zu diesem Thema (ATLAS-Infos 3023/19 sowie 3077/19). Diese Infos können auf der Homepage des Zolls (www.zoll.de > Fachmeldungen) eingesehen werden. Weitere Infos erhalten Sie von Ihrem ATLAS-Anbieter, sofern Sie mit entsprechenden privaten ATLAS-Providern zusammenarbeiten.
Zollamtliches Ausfuhrverfahren mit wenigen Ausnahmen weiterhin zweistufig
Sieht man die Sache aus praktischer Sicht, ist das bereits im früheren (alten) Zollkodex festgeschriebene, zweistufige Ausfuhrverfahren mit wenigen Variationen unter UZK-Bedingungen erhalten geblieben. Zweistufig meint, dass 2 Zollämter in die Abwicklung einbezogen sind. Die erste Stufe läuft über das Ausfuhrzollamt, welches i. d. R. mit dem für den Ausführer/Anmelder zuständigen Binnenzollamt gleichzusetzen ist. Die zweite Stufe wird durch Erledigung der zollamtlichen Modalitäten beim Grenzzollamt abgeschlossen.
Es gilt als Grundregel, dass Ausfuhranmeldungen bei der für den Ausführer/Anmelder oder der für den Güterlagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle {Ausfuhrzollstelle} (Binnenzollstelle {Binnenzollstelle}) elektronisch unter Nutzung der vom Zoll zur Verfügung gestellten digitalen ATLAS-Plattform abzugeben sind. Die Annahme der Zollanmeldung sowie die Erteilung einer Sendungsidentifizierungsnummer, der sogenannten Master Reference Number/MRN (ehem. Movement Reference Number), durch das Zollamt, bilden entscheidende Voraussetzungen für den weiteren Verfahrensablauf. Grundsätzlich sind die zur Ausfuhr bestimmten Güter bei der Ausfuhrzollstelle nicht nur anzumelden, sondern auch zu gestellen, also für Kontrollzwecke vorzuführen. Das geschieht durch Anwendung erleichternder Zollregeln jedoch nur noch selten. Zu den möglichen Erleichterungen kann gehören, dass die Gestellungspflicht auf Antrag des Anmelders von der Zollstelle in den Betrieb verlagert wird. Man spricht von einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. In solchen Fällen müssen die Ausfuhrgüter für einen bestimmten Zeitraum nach Anmeldung im Betrieb stehen bleiben. Als Kontrollfristen werden vom Zollamt üblicherweise die Versandzeiten des Folgetags akzeptiert. Diese Daten sind in die Ausfuhranmeldung einzutragen und gelten formal als Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. Soweit eine – eher seltene – zollamtliche Stichprobe (Güterkontrolle) durch den Zoll kein anderes Ergebnis bringt, erfolgt nach Ablauf der Kontrollfrist die Überlassung zur Ausfuhr, signalisiert durch den Eingang eines Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) im Betrieb.
Das ausgedruckte ABD wird bei der Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (der EU-Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) im Zuge des weiteren Verfahrensablaufs vorgelegt. Vom Zoll geforderte Gestellungspflichten und -fristen an der Grenze sind auf jeden Fall einzuhalten.
Wie schon angesprochen, können aufseiten des Ausführers/Anmelders bestimmte zollrechtliche Verfahrenserleichterungen und Freigrenzen in Anspruch genommen werden. Dazu später mehr. Zu den Erleichterungen, die auch als Vereinfachungsverfahren bezeichnet werden, können neben allgemein nutzbaren Vereinfachungen unternehmensbezogene, vom Zoll bewilligte Sonderverfahren gehören. Letztere dürfen nur nach einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt (HZA) genutzt werden. Andere Erleichterungen stehen jedem Ausführer/Anmelder zur Verfügung.
Abschluss des Ausfuhrverfahrens
Erst das digital auf der ATLAS-Plattform vom Zollamt oder durch den ATLAS-Provider übermittelte ABD signalisiert dem Ausführer/Anmelder die Überlassung seiner Waren zur Ausfuhr. In der betrieblichen Praxis darf deswegen erst nach Eingang des Ausfuhrbegleitdokuments die Logistik gestartet werden. Allerdings sind die Bestrebungen, das ABD abzuschaffen und die MRN sowie eine elektronische Ausfuhranzeige durch den Beförderer zur Basis der gegenseitigen Datenübermittlung unter ATLAS zu machen, nicht aufgegeben worden. Tatsächlich ist eine Ausfuhrabwicklung ohne ABD bereits möglich. Sie wird insbesondere bei Exporten über den Hafen Rotterdam angewandt. Beobachten Sie hier die weitere Entwicklung. Aktuell sollte das ABD noch bei jeder Ausfuhr trotzdem ausgedruckt und den anderen Export- und Lieferpapieren beigegeben werden. Der dem Ausführer/Anmelder in der Folge digital vom Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) zur Verfügung gestellte Ausgangsvermerk (AGV) dokumentiert den Abschluss des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. Der Eingang des AGV als PDF-Dokument gilt als letzter Schritt im ATLAS-Ausfuhrsystem und signalisiert dessen ordnungsgemäße Beendigung.
Ausgangsvermerke können auch steuerliche Zwecke erfüllen. Mittels des AGV kann der deutsche Ausführer das tatsächliche Verbringen seiner Güter ins Ausland nachweisen. Das Güterverbringen über die Grenze gilt als zwingende juristische Vorbedingung für die Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung bei Exporten. Der AGV (nicht das ABD) wird deswegen oft als dokumentärer Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung des konkreten Drittlandsgeschäfts archiviert. Achten Sie darauf, dass die Finanzämter bei Steuerprüfungen regelmäßig die ordnungsgemäße schriftliche Archivierung, ggf. auch elektronische Speicherung, des Ausgangsvermerks (AGV) erwarten. Da es in diesem Kontext ums Steuerrecht geht, ist die betriebliche Archivierung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach AGV-Eingang notwendig.
Die dem Zoll zu übermittelnde Ausfuhranmeldung (AM) besteht inhaltlich aus einem statistischen sowie aus einem sicherheitsrelevanten Teil. Letzterer gilt als sogenannte „Summarische Ausgangsmeldung = SumA“. Durch das Zusammenfügen der beiden Anmeldeteile zu einem Datensatz ist gewährleistet, dass der Ausführer/Anmelder pro Sendung nur eine Ausfuhranmeldung bei seinem Zollamt einzureichen hat oder über seinen Dienstleister einreichen lässt. Werden keine besonderen, unternehmensgebundenen Vereinfachungsverfahren wie nachfolgend beschrieben in das ATLAS-Ausfuhrsystem eingepflegt, spricht man von einer Abwicklung im Normalverfahren.
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Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke: Mitwirkung der Zollstellen
Exportgeschäfte können nach deutschem Steuerrecht unter bestimmten Bedingungen steuerfrei abgewickelt werden. Ausführliche Hinweise zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in Kapitel 5 „Umsatzsteuer“.
Zu den zwingenden Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Drittlandsexporten gehört der nachprüfbare, dokumentäre Beweis des Verbringens der Güter über die Außengrenze der EU. Die Zollverwaltung macht aus aktuellem Anlass darauf aufmerksam, dass die Zollstellen bei der Beschaffung des Ausfuhrnachweises mitwirken können. Wurde eine elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) eingereicht, erhält der Ausführer/Anmelder bei ordnungsgemäß abgewickelten ATLAS-Vorgängen am Ende der Kommunikationskette von seiner Ausfuhrzollstelle das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk (AGV)“. Der AGV (auch in Form eines Alternativ-AGV, welcher bei Nichteingang des Normal-AGV beantragt werden kann) gilt als Belegnachweis für die Umsatzsteuerbefreiung der Auslandslieferung. Dies ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStGDV) so festgelegt. Beachten Sie, dass nur bei Abgabe einer Ausfuhranmeldung innerhalb der 90-Tage-Frist ein Ausgangsvermerk in Ihrem Betrieb eingehen kann.
Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist aber entgegen einer landläufig verbreiteten Ansicht auch unterhalb der Befreiungsgrenze (1.000 Euro Sendungswert/1.000 kg Gewicht) möglich. Wurde unter Inanspruchnahme der Kleinsendungsgrenze keine ATLAS-Ausfuhranmeldung abgegeben, muss der belegmäßige Ausfuhrnachweis anders geführt werden. Wurde ein Spediteur, Kurierdienst oder anderer Frachtführer mit der Versendung der Güter beauftragt, kann die Ausfuhr durch Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen, Tracking-Protokolle, Posteinlieferungsscheine oder andere beweiskräftige Dokumente untermauert werden. Bei der Erstellung dieser Dokumente wirken die Zollstellen nicht mit. In sogenannten Beförderungsfällen, die dann vorliegen, wenn der Lieferant oder der Kunde die Güter mit eigenen Transportmitteln befördert, kann durch Dienststempelabdruck auf einem