Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Franz-Josef Drees
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783963142574
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bei den Ausfuhrzollstellen wegfallen (die erste Anmeldestufe) und sich die gesamte Ausfuhrprozedur aus zollrechtlicher Sicht auf die Ausgangszollstellen (Grenzzollstellen) konzentriert. Es bleibt noch eine Abfertigungsstufe, nämlich diejenige an der Ausgangszollstelle, d. h. an der Grenze. Daher die Bezeichnung „einstufiges“ Ausfuhrverfahren. Es gab Bestrebungen, das einstufige Verfahren wegen seiner praktischen Anwendungsprobleme insbesondere bei Ausfuhren über andere EU-Staaten im Zuge der Implantierung des neuen Zollrechts abzuschaffen. Das ist aber bisher nicht geschehen. Auch nach UZK können Ausfuhren im einstufigen Verfahren abgewickelt werden. Allerdings ist das einstufige Verfahren durch die fehlende Kompatibilität der EU-IT-Systeme faktisch auf Deutschland beschränkt.

      

Hinweis

      Wenden Sie das einstufige Verfahren nur dann an, wenn sich Ausfuhr- und Ausgangszollstelle auf deutschem Boden befinden. Bei Transitausfuhren über andere EU-Staaten kommt es aufgrund von EDV-Problemen nicht infrage.

      Zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr

      Wer grenzübergreifend Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten besitzt, kann die vereinfachten Ausfuhrabwicklungen (das ZA-Verfahren) auf diese Orte ausdehnen lassen. Die Ausfuhranmeldungen können in solchen Fällen bei der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben werden. Die Gestellung der Güter und deren Auslieferung erfolgt aber an anderen bewilligten Verpackungs- und Verladeorten im EU-Ausland. Für diese Art der zentralen Zollabwicklung ist eine sogenannte „Einzige Bewilligung“ erforderlich. Sie ist zwingend an den AEO-Status des Antragstellers gekoppelt. Sie kann außerdem nur bewilligt werden nach einem Konsultationsverfahren mit den betroffenen anderen EU-Staaten, welches vom Hauptzollamt auf Antrag des deutschen Unternehmens initiiert wird. Hier ist das möglicherweise lange Zeitfenster zu beachten.

      Die „Einzigen Bewilligungen“, die dann mitgliedstaatübergreifenden Charakter besitzen, können nur noch über ein im Oktober 2017 installiertes EU-Trader-Portal elektronisch beantragt werden. Das Trader-Portal gilt als Teil des im Herbst 2017 eingeführten „Customs Decision Systems (CDS)“. Nähere Infos dazu finden Sie auf der Homepage des deutschen Zolls.

      Vereinfachte Ausfuhrverfahren und AEO

      Das Zollrecht nach UZK präferiert stark den AEO-Status. Von regelmäßig exportierenden Betrieben, die weiterhin mit vereinfachten Zollverfahren arbeiten wollen, wird erwartet, dass sie den AEO-Status anstreben, mindestens in der Variante C. Die ursprünglich mal angedachte Idee der deutschen Zollverwaltung, Zollvereinfachungsverfahren zwingend mit dem AEO-Status zu verkoppeln, ist allerdings nicht aufgegangen. Eine Beantragung des „Vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Art. 166 UZK“ (ZA-Verfahren) beispielsweise ist auch zukünftig ohne AEO-Status möglich.

      Rolle und Verantwortung der Dienstleister {Dienstleister} Die in Deutschland und in der EU geltenden Grundsätze gehen davon aus, dass Ausführer oder Einführer für die Einhaltung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind. Sie können aber bestimmte Zollmaßnahmen wie die Übermittlung von Ausfuhr- oder Einfuhranmeldungen an den Zoll, die Gestellung der Güter und einfuhrseitig auch die Verauslagung der Abgaben auf spezialisierte Dienstleister übertragen. Das sind oft im internationalen Geschäft erfahrene Spediteure oder Zollagenten.

      Der UZK enthält allerdings eine Rechtsnorm, die besagt, dass Dienstleister, die per Vollmacht mit der Abwicklung bestimmter Zollprozeduren beauftragt wurden, seitens des Geschädigten in die Haftung genommen werden können, wenn ihnen deutlich nachweisbare Fehler unterlaufen sind, welche Sanktionsmaßnahmen (Bußgelder o. Ä.) der Zollbehörden zur Folge hatten.

      Direkte und indirekte Vertretung

      Der UZK sieht die schon aus der Vergangenheit bekannten Vertretungsformen vor: nämlich die „direkte Vertretung {direkte Vertretung}“ als Regelfall (im Auftrag und in Vertretung des Mandanten) sowie die „indirekte Vertretung {indirekte Vertretung}“ (im eigenen Namen, aber für Rechnung des Mandanten). Denken Sie als Ausführer oder Einführer daran: Der Zollvertreter – meistens handelt es sich um Spediteure oder Zolldeklaranten – benötigt eine schriftliche Vollmacht vom Ausführer oder Einführer für die Erbringung der vereinbarten Aufgaben. Zolldienstleister müssen in der EU ansässig sein und mindestens über den AEO-C-Status verfügen. Meistens läuft es auf eine direkte Vertretung hinaus, welche die Haupthaftung für die korrekte Erfüllung der zollrechtlichen Modalitäten und Vorschriften beim Auftraggeber des Zolldienstleisters belässt.

      Weitere EDV-Maßnahmen bis (vermutlich) 2025 verschoben

      Die von der EU-Kommission als wichtig hervorgehobenen Maßnahmen zur Einführung neuer, EU-weit harmonisierter IT-Systeme für die Zollabwicklung sollten ursprünglich 2020 eingeführt werden. Das Vorhaben scheint aber zu ambitioniert zu sein. So wie es jetzt aussieht, wird ein EU-weites IT-System wohl bis mindestens 2025 warten müssen. Vermutlich bleibt es in Deutschland über 2020 hinaus beim ATLAS-System als einziger zollrelevanter EDV-Plattform.

      Fachliche Anforderungen an betriebliche Zollbeauftragte {Zollbeauftragte} Das leidige Thema der fachlich-qualitativen Anforderungen an betriebliche Zollbeauftragte ist (noch) nicht abgeschlossen. Ausgelöst wurden die Überlegungen eines erhöhten fachlich-qualitativen Anforderungskatalogs an betriebliche Zollbeauftragte durch die entsprechenden personenbezogenen Vorgaben der Kommission für AEO-Bewilligungen. Was auch immer das heißen mag, denn genau konkretisiert sind diese Vorgaben immer noch nicht. Das dafür publizierte sogenannte „Framework“ der Europäischen Union ist eher allgemein gehalten. Man darf erst mal weiterhin davon ausgehen, dass neben einer mindestens 3-jährigen beruflichen Erfahrung im betrieblichen Zollbereich der Nachweis zielgerichteter Ausbildungen und/oder Lehrgänge bei vom Zoll anerkannten Bildungsinstituten den fachlichen Anforderungen gerecht wird. Soweit bekannt, soll aber der Abschluss zurückliegender Ausbildungen/Lehrgänge/Seminare (noch) akzeptiert werden.

      Die Zollkompetenz von betrieblichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern kann aktuell wie folgt nachgewiesen werden:

Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Zollabteilung eines Unternehmens. Die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim Zoll sollte mindestens eine Differenzierung der Aufgabenbereiche nach Ausfuhr, Einfuhr und (Zoll-)Versand aufweisen.
Nachweise der beruflichen Qualifikation durch Aus- und Fortbildungszertifikate. Hier erwartet die Zollverwaltung nunmehr Abschlusszertifikate von zollrelevanten Ausbildungslehrgängen, nicht wie bisher einfache Teilnahmebescheinigungen von Seminaren oder anderen entsprechenden Maßnahmen.
Die spätere Teilnahme an Auffrischungskursen wird ebenfalls erwartet.
Private Verstöße gegen das Zollrecht können sich negativ auf die Benennung zum betrieblichen Zollbeauftragten auswirken.

      Die Akkreditierung von Fortbildungsinstituten, die auf Basis von der EU festgelegter Weiterbildungsnormen und -standards entsprechende Zolllehrgänge anbieten, ist soweit bekannt immer noch nicht angelaufen. Die Kommission hat die nötigen Voraussetzungen und Anforderungen nicht veröffentlicht.

      

Neu

      Zusammenfassung der aktuellen Neuerungen/Änderungen mit Auswirkungen im Ausfuhrzollbereich (Auszug)

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      Abschluss der Neubewertung/Neubewilligungen von Bestandsbewilligungen

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      Abfrage persönliche Steuer-IdNr. nur von Geschäftsführern und Zollbeauftragten

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      weiterhin keine zwingende Verbindung zwischen AEO und vereinfachten Verfahren

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      Inkrafttreten des ATLAS-Release 9.0 (ZELOS, digitaler Dokumentenaustausch)

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      ATLAS: gravierende Änderungen bei der Güterabfertigung