1.1.2 Zollabwicklung bei der Ausfuhr: Praktischer Verfahrensablauf
Die nach Zollrecht vorgeschriebenen Verfahrensschritte sind bei jeder Exportsendung zu beachten und einzuhalten. Alle Exportsendungen müssen in ein Ausfuhrzollverfahren überführt werden. Dafür sind die zuständigen Zollbehörden einzuschalten. Die Zollabwicklung kann vom Ausführer selbst initiiert werden, er kann aber auch einen Vertreter in Form eines Spediteurs oder Zolldeklaranten beauftragen.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren {Zweistufiges Ausfuhrverfahren} Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren beginnt im Normalfall mit der Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung (AM) über die ATLAS-Plattform bei der Ausfuhrzollstelle. Die Nutzung zwischengeschalteter ATLAS-Programme privater EDV-Anbieter ist zulässig. Auch private Zolldienstleister wie Spediteure oder Zollagenten können mit dieser Aufgabe betraut werden. Sie gelten dann als zollrechtliche Vertreter. Ausfuhrzollstelle ist meistens die für das exportierende Unternehmen zuständige Binnenzollstelle. Das exportierende Unternehmen gilt nach Zollrecht nicht nur als Ausführer, sondern auch als Zollanmelder. Sieht man die Sache grundsätzlich, müssen bei der Ausfuhrzollstelle auch die Exportgüter gestellt (vorgeführt) werden, was in der Praxis allerdings aufgrund möglicher Vereinfachungen nur noch selten vorkommt. Nach den Vorschriften des Zollrechts ist das Ausfuhrverfahren grundsätzlich anzuwenden, wenn
• | EU-Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen (Drittlandsexport). |
• | EU-Waren in Gebiete geliefert werden sollen, die zwar zum Hoheitsgebiet der EU gehören, die aber nicht Teil des EU-Zollgebiets sind (Grönland, Ceuta/Melilla, Helgoland, franz. Überseegebiete, niederl. Überseegebiete etc.). Konkrete Infos zu diesem Thema finden sich auf der Homepage des Zolls. |
Die zollamtliche Zuständigkeit kann sich auf eine andere Ausfuhrzollstelle verlagern, sollte die Exportware an einem anderen Ort als dem Sitz des Ausführers verpackt und/oder verladen werden. Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren darf vonseiten des Ausführers/Anmelders dann bei der abweichenden Zollstelle eingeleitet werden.
Die Verlagerung der zollamtlichen Zuständigkeit auf die Zollstelle eines Subunternehmers, eines Unter- oder Vorlieferanten, ist möglich. Auslieferungen über Subunternehmer, die ja meistens die Ausfuhrdaten ihres Auftraggebers nicht erfahren sollen, kommen durchaus oft vor. Daher nachstehend das vom Normalfall abweichende Ausfuhrverfahren unter Einschaltung eines Subunternehmers.
Einschaltung von Subunternehmern unter Datengeheimhaltung: Ausfuhr mit vereinfachter Ausfuhrzollanmeldung ohne förmliche Bewilligung (unvollständige Ausfuhranmeldung {unvollständige Ausfuhranmeldung}) Der Subunternehmer {Subunternehmer}, welcher die Waren auftragsgemäß für einen Dritten ins Ausland befördert oder versendet, reicht bei seiner eigenen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) als elektronisches Anmeldedokument eine unvollständige Ausfuhranmeldung ein. Formal korrekt heißt sie nach UZK „Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“. Die unvollständige Ausfuhranmeldung enthält keine Daten, die auf die tatsächlichen Vertragsdaten des Ausfuhrgeschäfts abzielen. Der Subunternehmer führt die Waren beim Zoll vor oder stellt über die unvollständige Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV“. Die unvollständige Ausfuhranmeldung muss innerhalb von 30 Tagen nach Versand durch eine vollständige, ergänzende Ausfuhranmeldung abgelöst werden. Für die Abgabe der vollständigen Ausfuhranmeldung ist bei der für ihn zuständigen Zollstelle der eigentliche Ausführer verantwortlich. Das Subunternehmerverfahren mit unvollständiger Ausfuhranmeldung soll die Ausfuhrabwicklung durch einen Vorlieferanten (Subunternehmer) ermöglichen, ohne dass dieser die relevanten Ausfuhrvertragsdaten seines deutschen Auftraggebers, des eigentlichen Ausführers, erfährt.
Hinweis
Das Subunternehmerverfahren mit unvollständiger Ausfuhranmeldung funktioniert in der Realität nur in Deutschland. Das hat sich auch unter dem neuen Zollrecht nicht geändert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Verfahren nur angewendet werden kann, wenn Subunternehmer und Auftraggeber ihren Geschäftssitz in Deutschland haben. Sitzt der Auftraggeber in einem anderen EU-Staat, wird dieser ergänzende Ausfuhranmeldungen aus kommunikationstechnischen Gründen nicht in Deutschland abgeben können. Beachten Sie daher: Kommt der Auftrag aus einem anderen EU-Land und soll die Ware direkt aus Deutschland ausgeliefert werden, wird der deutsche Subunternehmer mit einer vollständigen (normalen) Ausfuhranmeldung agieren müssen.
Der Normalfall: vollständige Ausfuhranmeldung {vollständige Ausfuhranmeldung} Liegt die beschriebene Fallgestaltung mit Einschaltung eines Subunternehmers nicht vor und werden die Sendungsfreigrenzen überschritten, kommt das zweistufige Ausfuhrverfahren zur Anwendung. Danach tritt der Ausführer gegenüber dem Ausfuhrzollamt als Ausführer und Anmelder auf. Diese sogenannte Beteiligtenkonstellation entspricht dem Regelfall. Das Ausfuhrzollamt erhält auf digitalem Weg vom Ausführer/Anmelder eine vollständige Ausfuhranmeldung. Der Ausführer/Anmelder kann sich durch einen Spediteur oder Zolldeklaranten im Rahmen eines – meistens – direkten Vertretungsverhältnisses (fremder Name, fremde Rechnung) vertreten lassen. Im Fall eines solchen Vertretungsverhältnisses muss der Zollvertreter über eine schriftliche Vollmacht des Ausführers verfügen.
Vertretung bedeutet konkret, dass die formalen zollrechtlichen Ausfuhrauflagen durch den Dienstleister erledigt werden. Der direkte Vertreter hat als solcher mit seinem Namen/seiner Adresse in der Ausfuhranmeldung zu erscheinen. Die Beteiligtenkonstellation wird entsprechend ausgedehnt. Der direkte zollrechtliche Vertreter trägt keine oder nur eine geringe Eigenhaftung für die korrekte Erfüllung der materiell-rechtlichen Ausfuhrregeln gegenüber dem Zoll oder anderen betroffenen Behörden. Sollten der Spediteur, der Subunternehmer oder ein sonstiger Dienstleister die zollrechtliche Ausfuhrabfertigung im Rahmen eines eigenen vereinfachten Zollverfahrens (z. B. als Zugelassener Ausführer) durchführen, können Spediteur oder Subunternehmer die Anmeldereigenschaft als sogenannte indirekte Vertreter (eigener Name, fremde Rechnung) übernehmen. Auch für dieses Verfahren benötigt der Spediteur, Subunternehmer oder Zolldeklarant eine schriftliche Vollmacht seines Kunden. In der Praxis sind indirekte Vertretungen eher selten.
Als Anmelder {Anmelder} beim Zoll gilt:
• | der Ausführer, wenn er die Ausfuhranmeldung selbst abgibt |
• | der Ausführer, wenn er sich direkt vertreten lässt (fremder Name, fremde Rechnung) |
• | der Vertreter (Spediteur, Zollagent, Subunternehmer), wenn er den Ausführer indirekt vertritt (eigener Name, fremde Rechnung) |
Hinweis
Bei Eigenabgabe der Ausfuhranmeldung (ohne Einschaltung eines zollrechtlichen Vertreters) sowie im Fall einer direkten Vertretung durch einen Dienstleister behält der Exporteur immer die Ausführer- und Anmelderfunktion. Anmelder und Vertreter müssen in der EU ansässig sein. ATLAS-Provider gelten nicht als zollrechtliche Vertreter.
1. Stufe
Der Ausführer/Anmelder präsentiert seinem Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) eine ausgefüllte elektronische Ausfuhranmeldung und führt die zu exportierenden Güter vor (er gestellt diese). Da Letzteres aus Logistik- und Zeitgründen oft nicht möglich ist, kann der Anmelder seinem Zollamt zusammen mit der Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes {Antrag auf Gestellung außerhalb des