Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin R. Schulz
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800593217
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von Verbandsgeldbußen wurde bereits in der Einleitung zu diesem Kapitel hingewiesen.

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       b) Das Unternehmen als Nebenbeteiligter im Verfahren wegen § 30 OWiG

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      Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen oder einen Verband i.S.v. § 30 OWiG zu entscheiden, so ordnet das Strafgericht auch hier gem. § 444 Abs. 1 StPO die Beteiligung des Unternehmens oder des Verbands an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. Gem. § 444 Abs. 2 StPO wird das Unternehmen oder der Verband zur Hauptverhandlung geladen; bleibt der Vertreter des Unternehmens ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. Mit dem Ziel der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße ist gem. § 444 Abs. 3 StPO auch die Durchführung eines selbstständigen Verfahrens zulässig. Örtlich zuständig ist in einem solchen Fall (auch) das Gericht, in dessen Bezirk das Unternehmen oder der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

       c) Einziehung (§ 29a OWiG)

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      Schlussendlich besteht auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 29a OWiG die Möglichkeit, gegen den Täter oder auch das Unternehmen als begünstigten Dritten die Einziehung des Erlangten anzuordnen. Voraussetzung für die Anordnung ist auch hier die rechtswidrige Begehung einer mit Bußgeld bedrohten Handlung, aus der der Täter (oder ein Dritter) einen unmittelbaren Vorteil erlangt, der dann wie bei §§ 73ff. StGB nach dem „Bruttoprinzip“ abgeschöpft werden kann. Anders als im Strafverfahren ist die Einziehung nach § 29a jedoch ausschließlich auf die Abschöpfung eines Geldbetrages gerichtet und gegen denjenigen ausgeschlossen, gegen den bereits ein Bußgeldbescheid gem. § 30 OWiG erlassen worden ist. Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann auch hier die Einziehung gem. § 29a Abs. 4 OWiG selbstständig angeordnet werden.

       VI. Sonstige Risiken für das Unternehmen und seine Verantwortlichen

       1. Blacklisting und Vergabesperren

       a) Registereintragungen

       aa) Bundeszentralregister

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      Rechtskräftige Strafurteile gegen natürliche Personen werden in das vom Bundesamt für Justiz geführte Zentralregister und Erziehungsregister (Bundeszentralregister) eingetragen. Da Auskünfte aus dem Bundeszentralregister auch für öffentliche Stellen jedoch nur sehr restriktiv gewährt werden, etwa für Zwecke der Strafverfolgung, beschränkt sich die Problematik hier auf den Verurteilten selbst, für den sich im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit allerdings die Notwendigkeit ergeben könnte, über etwaige Vorstrafen zu informieren. Öffentliche Stellen erhalten im Falle eines berechtigten Interesses eine Vollauskunft, der Betroffene selbst erhält ein sog. „Führungszeugnis“, das gem. § 32 BZRG jedoch nicht sämtliche Einträge erhält, insbesondere finden dort die Eintragung einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten keinen Niederschlag, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

       bb) Gewerbezentralregister

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      Gemäß § 149 Abs. 1 GewO führt das Bundesamt für Justiz ein Gewerbezentralregister, in das u.a. Entscheidungen über betriebsbedingte Verfehlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) eingetragen werden, wenn die Ahndung eine bestimmte Grenze überschreitet.

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      Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden in das Gewerbezentralregister Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit eingetragen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Eintragung, dass die Geldbuße mehr als 200,00 EUR beträgt.

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      Gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO werden auch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten, so nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB, eingetragen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

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      Soweit die Entscheidung eine natürliche Person betrifft, wird diese in das Register eingetragen. Betrifft die (Bußgeld-)Entscheidung eine juristische Person, etwa § 30 OWiG, so besteht ein übergeordnetes ordnungsrechtliches Interesse auch an einer Erweiterung des einzutragenden Personenkreises auf bestimmte abhängig beschäftigte Personen oder Vertretungsberechtigte des Unternehmens, mit der Folge, dass sich der einzutragende Personenkreis auch auf die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 lit. b GewO genannten Personen erstreckt. Neben den in § 9 OWiG genannten Personen werden damit auch solche Personen eingetragen, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortliche bezeichnet sind. Entscheidungen werden also nicht nur beim Gewerbetreibenden, sondern zusätzlich auch bei dem Vertretungsberechtigten