152
Daneben will der Gesetzgeber mit dem VerSanG einen rechtssicheren Rahmen für internal investigations, die sog. „verbandsinternen Untersuchungen“, schaffen.
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Durch die Regelungen der §§ 16 bis 18 VerSanG soll ein Anreizsystem eingeführt werden, nach welchem die Aufklärungsbemühungen des Unternehmens dann sanktionsmildernd berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen nicht nur „wesentlich“ zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden beigetragen und „ununterbrochen und uneingeschränkt“ mit den Verfolgungsbehörden kooperiert hat, sondern die Aufklärung auch bestimmten (Legalitäts-)Anforderungen entspricht.
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So müssen etwa Interviews so durchgeführt werden, dass ihr Beweiswert im Strafverfahren nicht gemindert ist und die Gefahr von falschen Aussagen durch die Befragungen nicht erhöht wird. Nur wenn die in § 17 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Mindestvoraussetzungen für die Befragung erfüllt sind, soll die Aufklärungsleistung des Unternehmens zu einer erheblichen Milderung der Sanktion führen. Als Milderung sieht § 18 die Halbierung des Sanktionsrahmens, den Wegfall der Mindestsanktion sowie den Ausschluss der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung vor. Soweit aufgrund der Möglichkeit der Milderung nach § 18 nur noch eine geringfügige Verbandssanktion zu verhängen wäre und gleichzeitig kein öffentliches Interesse mehr an einer Verfolgung besteht, kann nach § 35 sogar gänzlich von der Verfolgung abgesehen werden.
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Vor dem Hintergrund der bis dato bestehenden Unsicherheit über die Beschlagnahmefreiheit der internen Ermittlungsunterlagen will der Gesetzgeber durch eine Änderung auch des § 97 StPO die Beschlagnahmefreiheit jedoch ausdrücklich auf diejenigen Fälle begrenzen, in denen die Gegenstände dem geschützten Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zuzurechnen sind. Aufzeichnungen über Befragungen im Rahmen von verbandsinternen Untersuchungen sollen damit nur dann vor Beschlagnahme geschützt sein, wenn sie in einem Verteidigungsverhältnis zwischen dem (Unternehmens-)Verteidiger und dem inkulpierten Unternehmen entstanden sind. In den Genuss der Sanktionsmilderung gem. § 17 VerSanG kommt das Unternehmen jedoch nur dann, wenn die verbandsinterne Untersuchung gerade nicht vom „Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten, dessen Verbandstat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt“, durchgeführt wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG).
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Auch wenn die verbandsinterne Untersuchung die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt, schließt dies deren Berücksichtigung bei der Sanktionszumessung jedoch nicht aus. Eine etwaige Milderung der Sanktion kann dann immer noch nach der allgemeinen Bemessungsnorm des § 15 erfolgen, ausweislich der das Bemühen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken, berücksichtigt werden kann (§ 15 Abs. 3 Nr. 7 VerSanG).
c) Einziehung
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Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren, in denen Straftaten aus dem Unternehmen heraus und im (vermeintlichen) Unternehmensinteresse begangen worden sind, ist es Aufgabe und Ziel der Justiz, strafbare Vermögensverschiebungen zu korrigieren und die von dem oder den Tätern erlangten Vorteile zugunsten des Staates „abzuschöpfen“. Hierzu verfügt die Strafjustiz über ein schlagkräftiges Instrument, die sog. Einziehung gem. §§ 73ff. StGB.213 Die Einziehung ist jedoch weder „Strafe“ noch „Maßregel“, sondern eine Maßnahme eigener Art. Eine Vermögensabschöpfung über das Institut der Einziehung ist jedoch von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn bereits eine Verbandsgeldbuße verhängt worden ist (§ 30 Abs. 5 OWiG), da die Verbandsgeldbuße bereits den aus der Tat erlangten Vorteil abschöpfen soll (§§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG). Seit Inkrafttreten der Neuregelung der Einziehung am 1.7.2017 stehen etwaige Ansprüche eines Verletzten, anders als bislang, der staatlichen Einziehung nicht mehr entgegen.
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Hat der Beteiligte an einer rechtswidrigen Tat durch diese (oder für diese) „etwas“ erlangt, ordnet das Gericht gem. § 73 Abs. 1 StGB dessen Einziehung an. Ist der erlangte (Vermögens-)Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gem. § 73 Abs. 3 StGB auch das einziehen, was der Täter (oder Teilnehmer) durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auch aufgrund eines erlangten Rechts erhalten hat, das sog. Surrogat.
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Hat ein anderer, also etwa das Unternehmen, für das der Täter gehandelt hat, den Vorteil aus einer rechtswidrigen Tat erhalten, so erfolgt die Einziehung gem. § 73b StGB bei dem anderen, also etwa dem Unternehmen. Die Einziehung bei anderen gem. § 73b Abs. 1 StGB erfasst die sog. Vertretungs- und Verschiebungsfälle, in denen die Bereicherung unmittelbar bei dem Vertretenen, also etwa dem Unternehmen eintritt oder in denen der Ertrag auf den Dritten „verschoben“ wurde, etwa durch ein bemakeltes Rechtsgeschäft, um die Tat zu verschleiern oder das Erlangte der Abschöpfung zu entziehen. Voraussetzung der Einziehung im Vertretungsfall, also auch beim Unternehmen, ist, dass der Täter (oder Teilnehmer) „für das Unternehmen“ oder „im Interesse des Unternehmens“ gehandelt hat, das Vorliegen einer förmlichen Beauftragung oder Organstellung des Handelnden ist aber nicht erforderlich. Auch rechtswidrige Handlungen von Angestellten, die nur faktisch oder auch nur vermeintlich im Interesse des Unternehmens erfolgen, sind dem Unternehmen zuzurechnen und führen zur Einziehung des Tatertrages beim Unternehmen. Voraussetzung der Einziehung beim Unternehmen gem. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist darüber hinaus nicht, dass das Unternehmen etwa bösgläubig gewesen wäre, die schlichte Bereicherung reicht aus. In den Verschiebungsfällen gem. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Einziehung auch sog. „Verschiebungsketten“, in denen der Drittbegünstigte, also auch etwa ein Unternehmen, den Tatertrag aufgrund einer ununterbrochenen Bereicherungskette erlangt hat, selbst wenn sich der Täter bei der Verschiebung eines gutgläubigen Kettenglieds bedient hat.214 Die Einziehung am Ende der Verschiebungskette ist jedoch gem. § 73b Abs. 1 S. 2 StGB ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn das Erlangte zuvor einem gutgläubigen Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.215
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Gegenstand der Einziehung ist das „erlangte Etwas“, also die „Gesamtheit der messbaren wirtschaftlichen Vorteile, die dem Täter oder Teilnehmer durch, aus oder für die Tat zugeflossen sind“. Die Bestimmung des erlangten Etwas erfolgt in einem ersten Schritt grundsätzlich nach dem sog. Bruttoprinzip.216 Durch die Tat erlangt ist damit jeder wirtschaftlich messbare Vorteil im Vermögen des Bereicherten, auch etwa ersparte Aufwendungen. Erst danach erfolgt eine wertende Konkretisierung, ob bzw. in welchem Maße etwaige Aufwendungen oder Gegenleistungen des Täters abzugsfähig sind. Gemäß § 73d Abs. 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Der Umfang des Erlangten kann gem. § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden.
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Bei Korruptionsdelikten ist die Bestimmung des erlangten Etwas aufseiten des Vorteilsgewährenden, insbesondere, wenn dieser für eine juristische Person gehandelt hat, jedoch schwierig. Hat der Täter durch eine Bestechung etwa einen Auftrag generiert, so waren einige Instanzgerichte in extensiver Auslegung des Bruttoprinzips zu dem Schluss gekommen, dass im Fall der Korruption der gesamte Werklohn für den Auftrag Gegenstand der Einziehung sei.217 Ein derartiges Verständnis hat der BGH jedoch zurückgewiesen: Unmittelbar aus einer Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt ein Unternehmer bei der durch Korruption