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Der deutsche Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die internationalen Vorgaben143 zur Erweiterung der Anwendbarkeit der Korruptionsvorschriften auf den internationalen Bereich umgesetzt mit der Folge, dass die Auslandsbestechung nach deutschem Recht strafbar ist und in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden kann und in der Praxis auch wird. Bis in das Jahr 2015 geschah dies durch eine komplizierte Erweiterung des Anwendungsbereiches der Korruptionsvorschriften des StGB durch zwei eigenständige Gesetze, das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG)144 sowie das EU-Bestechungsgesetz (EUBestG).145 Diese Gesetze haben die Anwendbarkeit des Amtsträgerbegriffes auch auf internationale Amtsträger, die Amtsträger von EU-Mitgliedstaaten sowie auf bestimmte Gemeinschaftsbeamte, Mitglieder der Kommission und des Rechnungshofes der europäischen Gemeinschaften ausgeweitet. Des Verweises auf die Vorschriften des IntBestG sowie des EuBestG bedarf es seit November 2015 nicht mehr, da der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption die Erweiterungen des Amtsträgerbegriffes zwischenzeitlich – jedenfalls zum größten Teil – in das StGB (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2a, 331ff., 335a StGB) übernommen hat.146 Gegenstand der Bestechung und auch der Vorteilsgewährung können nunmehr ausweislich des Wortlautes der §§ 331ff. StGB auch sog. „Europäische Amtsträger“ sein. Europäische Amtsträger sind ausweislich der neuen Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union sowie die Mitglieder der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union.147
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Für die Anwendung der Strafvorschriften über die Bestechung (und Bestechlichkeit) – nicht jedoch der schlichten Vorteilsgewährung (s.o.) – stellt § 335a Abs. 1 StGB (n.F.) darüber hinaus nunmehr generell bestimmte „ausländische und internationale Bedienstete“ den inländischen Amtsträgern gleich. Ausweislich § 335a Abs. 1 Satz 2 StGB erstreckt sich die Gleichstellung mit einem (deutschen) Amtsträger auf a) Bedienstete eines ausländischen Staates (sowie Personen, die beauftragt sind, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen), b) Bedienstete einer internationalen Organisation (sowie Personen, die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen) sowie c) Soldaten eines ausländischen Staates und Soldaten, die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen. Für die Beamten und sonstigen Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden wird, anders als bisher, nicht mehr der Begriff „Amtsträger“, sondern nur noch der einheitliche Begriff „Bedienstete“ verwendet. Ausländische und internationale Beamte sind von dem Begriff „Bedienstete“ allerdings miterfasst.148
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Da § 335a Abs. 1 StGB nur die Anwendbarkeit der §§ 332 und 334 StGB (also die Bestechlichkeit und Bestechung) auf Bedienstete ausländischer und internationaler Behörden erstreckt, ist insoweit das Vorliegen einer sog. Unrechtsvereinbarung erforderlich, das Verhalten muss sich also auf eine pflichtwidrige Diensthandlung als Gegenleistung für den gewährten Vorteil beziehen. Gegenüber Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden ist damit weiterhin nur die Bestechung i.S.v. § 334 StGB und nicht bereits die einfache Vorteilsgewährung strafbar. Ein neues, nicht zu unterschätzendes Compliance-Risiko ergibt sich jedoch daraus, dass die (schlichte) Vorteilsgewährung i.S.v. § 333 StGB, also auch Maßnahmen der sog. Klimapflege, nunmehr auch gegenüber Europäischen Amtsträgern (§ 333 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB)149 strafbewehrt ist.
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Für solche im Ausland begangenen Korruptionsstraftaten gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn ein besonderer Inlandsbezug besteht. Ein solcher Inlandsbezug besteht gem. § 5 Nr. 15 StGB, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, er Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz in Deutschland hat oder die Tat gegenüber einem (deutschen) Amtsträger oder einem Europäischen Amtsträger oder einer nach § 335a StGB gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist.
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Auch die Anwendbarkeit der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB ist auf Auslandssachverhalte erstreckt worden. Bis November 2015 war dies ausdrücklich in § 299 Abs. 3 StGB (Erfassung von Auslandssachverhalten) geregelt, mit Wirkung ab dem 26.11.2015 sieht der (neue) Tatbestand des § 299 StGB als Tathandlung die unlautere Bevorzugung eines anderen „im inländischen oder ausländischen Wettbewerb“ vor. Da der Tatbestand keine Beschränkung auf deutsche Angestellte und Beauftragte sowie auf deutsche Unternehmen enthält, findet er auch bei Taten von ausländischen Angestellten und Beauftragten ausländischer Unternehmen Anwendung. Trotz der Erweiterung des Schutzbereichs des § 299 StGB auf den ausländischen Wettbewerb bleibt die Frage der Anwendbarkeit der Auslandsbestechung im privaten Sektor jedenfalls im Falle von im Ausland begangenen Handlungen im Einzelfall problematisch, eine Anwendungsvorschrift, wie in § 5 Nr. 15 StGB für die §§ 331ff. StGB vorgesehen, besteht für § 299 StGB nicht. Die allgemeinen Grundsätze der §§ 3ff. StGB, das sog. innerstaatliche Strafanwendungsrecht, bleiben damit im Einzelfall zu berücksichtigen.150 Für die Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts ist bei Auslandstaten gem. § 7 Abs. 1 und 2 StGB daher weiterhin die jeweilige lokale Rechtslage zur Strafbarkeit der Korruption im privaten Sektor von Bedeutung.
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Compliance-Risiken ergeben sich bei der Auslandskorruption damit nicht nur im Falle der konkreten (Auslands-)Bestechung, für die unzweifelhaft ein Gerichtsstand in Deutschland vorliegt, sondern neuerdings auch aus ehedem – jedenfalls nach deutschem Recht – im Ausland nicht strafbaren Handlungen, nämlich der Vorteilsgewährung, die mit Wirkung ab dem 26.11.2015 gegenüber einem Europäischen Amtsträger ebenfalls strafbar ist.
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Regelmäßig unter den Tatbestand der (Auslands-)Bestechung subsumiert werden können die im internationalen Geschäft nicht unüblichen sog. facilitation payments bzw. expediting payments (Erleichterungs- und Beschleunigungszahlungen), da hier nicht nur Klimapflege betrieben wird, sondern relativ konkret eine pflichtwidrige Gegenleistung, nämlich die bevorzugte Behandlung oder Abfertigung, vereinbart wird. Natürlich gibt es auch Fälle, in denen der (deutsche) Unternehmer Opfer eines Machtmissbrauchs des ausländischen Amtsträgers wird und dieser ihm die Zahlung quasi abpresst. In einem solchen Fall handelt der Zahlende weniger, um sich einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen, sondern um Schaden von seinem Unternehmen abzuwenden, er befindet sich in einer Art Nötigungsnotstand. Zahlt der Vorteilsgeber etwa nicht für die Vornahme einer Diensthandlung, sondern für die Unterlassung einer rechtswidrigen (gar willkürlichen) Diensthandlung, nämlich der verzögerten Abfertigung mangels Zahlung, fehlt es u.U. sogar an einer Unrechtsvereinbarung. Die von § 334 StGB geforderte Pflichtwidrigkeit der (gekauften) Diensthandlung läge hier gerade nicht vor, wenn der ausländische Amtsträger aufgrund der Zahlung eine rechtswidrige Diensthandlung unterlässt, sich also rechtmäßig verhält. Die Vorteilshingabe für eine rechtmäßige Diensthandlung hingegen stellt aber lediglich eine Vorteilsgewährung i.S.v. § 333 StGB dar, die wiederum nur gegenüber europäischen Amtsträgern strafbewehrt ist. Dennoch liegt auf der Hand, dass auch solche Zahlungen ein immenses Compliance-Risiko beinhalten, da das Finanzamt eine solche Zahlung natürlich