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Ein Versuch einer Strafbarkeitsrestriktion mit dem Ziel, nicht jeglichen gesellschaftlichen Umgang mit einem Amtsträger dem Risiko der Strafbarkeit auszusetzen, findet sich im Bereich der sog. „Sozialadäquanz“, deren Grenze jedoch umstritten ist. Unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz sind lediglich in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit ausgenommen, etwa wenn diese Vorteile ihren Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs oder der Höflichkeit haben.76 Als Paradebeispiel für eine sozialübliche Zuwendung ist etwa das weihnachtliche Trinkgeld für die Müllabfuhr oder auch das Trinkgeld an einen Postzusteller oder Spende in die Kaffeekasse der Station eines Krankenhauses anzusehen. Eine Strafbarkeit entfällt aber nicht etwa grundsätzlich deshalb, weil entsprechende Vorteilsgewährungen in bestimmten Bereichen oder Branchen – gar unabhängig von der Höhe der Zuwendung – üblich wären. Auch hier ist die Rechtsprechung des BGH äußerst restriktiv, lediglich geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen werden vom Tatbestand ausgenommen. Schließlich, so der BGH, lasse sich eine Sozialadäquanz nicht alleine aus einer etwaigen Üblichkeit herleiten, da dies bestehende Strukturen der Korruption vielmehr verfestigen würde. Wichtig sind insoweit natürlich die beamtenrechtlichen Grenzen der Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen, die üblicherweise äußerst niedrig liegen; diese stellen zwar keine starre Grenze dar, ab wann eine sozialadäquate Zuwendung nicht mehr vorliegt, sie haben aber für den jeweiligen Regelungsbereich Indizcharakter. Es liegt auf der Hand, dass die Grenzen hierbei fließend sind und sehr stark von dem gesellschaftlichen Umfeld der potenziellen Diensthandlung abhängen. Als strafrechtliche (nicht dienstrechtliche) Mindestgrenze, unterhalb derer eine Unrechtsvereinbarung aufgrund Sozialadäquanz regelmäßig nicht vorliegt, ist ein Bereich von 35,00 bis 50,00 EUR anzusehen. Zum einen entspricht dies der im Strafrecht allgemein anerkannten Grenze der Geringfügigkeit, zum anderen dürfen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG Geschenke bis zu einem Wert von 35,00 EUR p.a. steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden. Fördert der Staat jedoch betrieblich veranlasste Geschenke bis zu einem Wert von 35,00 EUR p.a. auf der einen Seite, so gebietet die Einheitlichkeit der Rechtsordnung, dass er diese Zuwendung auf der anderen Seite nicht als strafrechtlich relevant wertet. Auch hier mag es im Einzelfall Ausnahmen geben, so etwa die Vereinbarung, einem Polizeibeamten als Gegenleistung für das Unterlassen einer Anzeige einen Betrag von 20,00 EUR zuzuwenden. Gibt es keinen Anlass, einem Verkehrspolizisten oder Lebensmittelprüfer Bargeld zuzuwenden oder diesen zu einem Abendessen einzuladen, so entspricht die Erörterung von Sachfragen mit einem Landesbankvorstand oder einem Geschäftsführer einer privatrechtlich organisierten „sonstigen Stelle“ bei einem Arbeitsessen oder im Rahmen einer Repräsentationsveranstaltung durchaus der gesellschaftlichen Üblichkeit.77 Im Geschäftsverkehr mit Amtsträgern, insbesondere wenn sich deren Amtsträgereigenschaft aus der Organstellung bei einer sonstigen Stelle ableitet, aber auch bei der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben, ist der Grenzwert damit (deutlich) höher anzusetzen. So entspricht etwa die Einladung zu einem Arbeitsessen bei einem Wert von bis zu 100,00 EUR oder auch die Einladung zu einem Fußballspiel nicht nur der gesellschaftlichen Üblichkeit, sondern durchaus auch der Sozialadäquanz. Jedenfalls, so der BGH, „handelt es sich bei Zuwendungen im Wert von mehreren Hundert Euro nicht mehr um geringwertige Aufmerksamkeiten“.78
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Compliance-Risiken bestehen auch und insbesondere dort, wo die Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand quasi institutionalisiert ist und die öffentliche Hand auf eine solche Zusammenarbeit angewiesen ist, wie etwa bei der Einwerbung von Drittmitteln für die universitäre Lehre und Forschung oder im Bereich der Wahlkampf- und Parteispenden. Auch hier gibt es eine ausgeprägte Judikatur, auf die insoweit lediglich verwiesen werden kann.79 Die Angst vor der Überschreitung der von Gesetzgebung und Justiz bewusst schwammig gehaltenen Grenzen hat in vielen Bereichen dazu geführt, dass sich ganze Branchen oder Branchenverbände umfangreiche Kodizes geben, die zumindest Leitlinien für eine Risikoreduktion enthalten („best practice“), wenngleich die Rechtsprechung solche Richtlinien grundsätzlich nicht als Konkretisierung der einschlägigen Tatbestände akzeptiert, sondern auch diesen lediglich Indizcharakter zumisst. Solche Richtlinien finden sich etwa in der Pharma- und der Medizintechnikbranche, mithin zwei Bereichen, die als habituell korruptionsgefährdet gelten und auch schon schwere Korruptionsskandale durchleiden mussten, erinnert sei insoweit nur an den „ratiopharm-Skandal“ oder an den sog. „Herzklappenkomplex“. In diesen Kodizes, hier dem Pharma Kodex80 und dem Kodex Medizinprodukte,81 findet sich eine dezidierte Beschreibung einer für zulässig gehaltenen Sponsoring- und Einladungspraxis, die die jeweiligen Konstellationen bis ins kleinste Detail regelt.
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Risiken ergeben sich auch und insbesondere im Bereich des Sport- und Kultursponsorings oder auch im Bereich neuerer Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft (sog. PPP-Projekte). Zwar mag es denkbar sein, dass ein Amtsträger „gewissermaßen unter dem Deckmantel Sponsoring/Repräsentation“82 geneigt gemacht werden kann, ließe man in den Fällen des Sponsorings aber allein den bösen Anschein der Käuflichkeit ausreichen, wäre dies das voraussichtliche Ende des Sport- und Kultursponsorings mit den entsprechenden fiskalischen Folgen für die öffentlichen Stellen. Besondere Vorsicht ist auch im Bereich des sog. „Fundraising“ geboten, da die Annahme „geforderter“ Vorteile für den Amtsträger gem. § 331 Abs. 3 StGB nicht genehmigungsfähig ist.83
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Um den drohenden Rückzug der Sponsoren aus dem Sport- und Kultursponsoring zu verhindern und den Unternehmen als Orientierungsrahmen zur Abgrenzung von Kontaktpflege und Gastfreundschaft von Fällen der Korruption zu dienen, hat die Sponsorenvereinigung S20 gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium und dem Deutschen Olympischen Sportbund bereits im Jahre 2011 einen Leitfaden „Hospitality und Strafrecht“ erstellt.84 Der Leitfaden beschreibt typische Einladungskonstellationen (Fachveranstaltungen, gemischte Veranstaltungen sowie Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen) und erläutert, worauf der Einladende achten sollte, um strafrechtliche Risiken so gering wie möglich zu halten. Für eine Risikoreduktion ist dieser Leitfaden sicherlich hilfreich, in der Rechtsprechung ist er jedoch bislang ohne Resonanz geblieben.
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Will man nicht jegliche Form des Umgangs und der Kooperation mit Amtsträgern generell unterbinden und als angemessen bewertete Umgangs- bzw. Kooperationsformen beibehalten, so bietet compliance-technisch das Institut der Genehmigung der Vorteilsgewährung durch den Dienstherrn des Amtsträgers einen gewissen Handlungsspielraum. Gemäß § 333 Abs. 3 StGB ist die Vorteilsgewährung nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder diese auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. Das Vorliegen einer wirksamen Genehmigung stellt strafrechtlich einen