6.5 Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen für Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen
Grundsätzlich besteht für JJ-ka mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen die Möglichkeit, entweder im Rahmen einer regulären Prüfung oder in einer speziellen Prüfung für Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen die nächste Graduierung abzulegen, wenn die technische Reife für die Prüfung vorhanden ist. Die Unterscheidung zu Sportkameraden ohne Beeinträchtigung liegt darin, dass auf die behinderungsspezifischen Eigenarten Rücksicht genommen werden muss. Dies bedeutet (je nach Art der Beeinträchtigung), dass
- mehr Pausen eingelegt werden können,
- für die Prüfung oder einzelne Teile davon eigene Partner verwendet werden dürfen, die keine Prüfungsteilnehmer sind,
- Hilfen/Hilfsmittel eingesetzt werden können, wenn die Technik/Übungsform aus Gründen der Behinderung/Beeinträchtigung sonst nicht absolviert werden kann (z.B. akustische Hilfsmittel bei Blinden usw.),
- Ersatztechniken gezeigt werden dürfen, wenn aufgrund des Attestes ersichtlich ist, dass die Ursprungstechniken nicht absolviert werden können,
- die Techniken nicht mit voller Intensität ausgeführt werden müssen. Grundsätzlich jedoch muss der Prüfling überwiegend die regulären Aufgaben für die neue Graduierung bewältigen.
Bei Prüfungen auf Vereinsebene ist der Prüfling bekannt. Auf die Einschränkungen der Person kann hier rechtzeitig eingegangen werden und mögliche Ersatztechniken können genehmigt werden. Empfohlen ist ein sportärztliches Attest des Prüflings. Fremdprüfer werden im Vorfeld der Prüfung darüber informiert. Damit es zum Zeitpunkt einer Landesprüfung keine Diskussion über die Art und den Umfang des Prüfungsablaufes und der Ersatztechniken gibt, soll folgendermaßen vorgegangen werden:
- Der Prüfling nimmt bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung Kontakt mit dem Prüfungsreferenten auf. Er legt einen formlosen schriftlichen Antrag über die Abweichungen zum regulären Prüfungsprogramm und ein ärztliches Attest über die Einschränkungen vor. Zwei Wochen später erhält er eine Rückmeldung des Prüfungsreferenten, ob die Prüfung so stattfinden kann. Der Referent für den Behindertensport erhält Kopien des Antrages und der Anlagen. Dem Prüfling wird empfohlen, im Vorfeld einen dafür ausgewiesenen Lehrgang zu besuchen.
- Im Antrag teilt der Prüfling mit, welche Übungsformen bzw. Technik/en er aus dem Programm nicht machen kann bzw. darf, welche er als Alternative/n dafür anbieten möchte und welche Veränderung/en er zur regulären Prüfungsordnung in Anspruch nehmen möchte.
- Die Ersatztechniken sind entweder kein Bestandteil einer der vorigen Prüfungen oder unterscheiden sich durch die Anzahl der Ausführungsmöglichkeiten.
- Die Ersatztechniken sollten durch Techniken des in etwa gleichen Schwierigkeitsgrades ersetzt werden. Die Zustimmung obliegt dem Prüfungsreferenten.
- Der Prüfungsreferent teilt den Prüfern bei Zulassung des Antrages den Kenntnisstand im Vorfeld der Prüfung mit und fügt den Prüfungsunterlagen Kopien des Antrages und des ärztlichen Attestes bei. Die Forderung nach einem ärztlichen Attest ist keine Diskriminierung, sondern dient dem Schutz der betreffenden Person vor einer (geforderten) Überlastung in der Prüfung und ebenso als Schutz für den Prüfungsreferenten und die eingesetzten Prüfer. Des Weiteren soll so die Möglichkeit des Missbrauchs und der damit einhergehenden Abwertung von JJ-ka mit Einschränkung/en entgegengewirkt werden. Bei Unklarheit hinsichtlich der Einschränkung/en sollten der Verbandsarzt oder weitere kundige Personen eingeschaltet werden, um festzustellen, ob eine Prüfung aus medizinischer Sicht zugelassen werden kann oder nicht.
6.6 Prüfungen für Kinder bis 14 Jahre
Die Kyu-Prüfungen für Kinder bis zu 14 Jahren sind in der „Kinderprüfungsordnung“ geregelt (Anhang 1).
7 DURCHFÜHRUNG VON JIU-JITSUPRÜFUNGEN
7.1 Prüfungs- und Ausbildungsprogramme
Das Prüfungsprogramm ist Bestandteil des Ausbildungsprogramms. Folgende Prüfungsprogramme sind gültig:
a) allgemeines Jiu-Jitsu Prüfungsprogramm (15 – 45 Jahre)
b) Jiu-Jitsu-Kinderprüfungsprogramm (bis einschließlich 14 Jahre)
c) Prüfungsprogramm für Senioren (Jiu-Jitsuka ab 45 Jahren)
7.2 Auswahl der Techniken und der Partner
Der Prüfling kann die Abwehrtechniken selbst bestimmen. Bei der Kata hat der Prüfling Anspruch auf einen eigenen Partner, ansonsten können die Prüfer, um sich ein besseres Bild zu machen, den Partner bestimmen.
7.3 Prinzipien
Auf flüssige Bewegungen, exakte Ausführung der Technik sowie die richtige Schwerpunktverlagerung des Körpers bei allen Aktionen ist zu achten. Bei allen Wurftechniken ist das Gleichgewicht des Angreifers sichtbar zu stören und das eigene Gleichgewicht unter guter Körperkontrolle zu wahren. Schlag-, Stoß- und Tritt-Techniken sind genau zu platzieren und kraftvoll auszuführen. Ein Körperkontakt ist dabei zu vermeiden. Ab 3. Kyu muss der Prüfling Fallübungen über Hindernisse ausführen können.
7.4 Rechts- und linksseitige Angriffe
Der Prüfling muss in der Lage sein, rechts- und linksseitige Angriffe abzuwehren. Die freien Angriffe sind so lange fortzusetzen, bis die Prüfungskommission den Eindruck hat, dass der bzw. die Angreifer mit Erfolg abgewehrt wurde/n.
7.5 Waffenabwehr
Bei der Abwehr von Waffen ist immer darauf zu achten, dass diese abgenommen und/oder unter Kontrolle gebracht werden. Unter „Kontrolle” ist hierbei auch zu verstehen, dass der Angreifer durch Techniken gehindert wird, die Waffe nochmals zu ergreifen.
7.6 Zusatzaktionen
Definition der ab dem 2. Dan erforderlichen Zusatzaktionen: Unter „Zusatzaktionen” wird die Darstellung von Techniken verstanden, welche im Prüfungsprogramm nicht enthalten sind (z.B. Abwehr von Angriffen mit Ketten, Flaschen, usw.) sowie Abwehrverhalten auf engem Raum und in ungewöhnlichen Situationen. Es handelt sich hierbei um eine vollständige Eigenrealisierung des Prüflings. Der Einsatz von Musik ist nicht zulässig.
7.7 Kata
Die Kata als elementarer Bestandteil einer Jiu-Jitsu Dan-Prüfung kann nicht durch andere Prüfungsfächer ausgeglichen werden. Wird dieses Prüfungsfach von mindestens 2 Prüfern mit weniger als 3 Punkten (2 = mangelhaft oder 1 = ungenügend) bewertet, so ist ein Bestehen der Gesamtprüfung nicht mehr möglich.
7.8 Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen für Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen
Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 6.5 sinngemäß.
7.9 Prüfungen für Kinder bis 14 Jahre
Die Kyu-Prüfungen für Kinder bis zu 14 Jahren sind im Jiu-Jitsu Prüfungsprogramm geregelt.