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Beherrschung
Beherrschung
Wesentlich von der Regierung verschieden, ist sie eine bloße Folge des Privateigentums, der Privatbedürfnisse und der Privatrechte. Die Regierung hingegen ist eine bestimmte Folge des allgemeinen Eigentums, der allgemeinen Bedürfnisse und Rechte.
Sowohl Beherrschung als Regierung müssen den Grund ihres Rechts beiderseits in dem Zweck der gesellschaftlichen Vereinigung suchen. Die Beherrschung muss ihr Recht mehr als die Regierung auf diesen Zweck, insofern er durch die Bedürfnisse und Neigungen der Individuen im Staat bestimmt wird, gründen. Die Regierung hingegen muss dasselbe mehr als die Beherrschung auf diesen Zweck, insofern er durch die Abstraktion der allgemeinen Bedürfnisse und des allgemeinen Willens bestimmt ist, gründen.
Es liegen aber sowohl in der Natur der herrschaftlichen als der Regierungsrechte so viele Reize gegen diese beiden Grundgesichtspunkte, dass es unmöglich zu erwarten ist, dass dieselben den Menschen, die im Besitz sowohl der einen als der andern gesellschaftlichen Vorzüge stehen, von selbst auffallen. Sowohl im einen als im andern Fall ist seine ganz tierische Stellung dagegen, er fasst sie also nicht.
Es ist nicht möglich, es kann im Besitz großer gesellschaftlicher Kräfte nie mein tierischer Wille sein mich im Gefühl meiner Rechte durch allgemeine oder durch Privatbedürfnisse und Neigungen eingeschränkt und gehemmt zu sehen.
Es kann im Besitz der Macht nie mein tierischer Wille sein den Zweck der gesellschaftlichen Vereinigung gegen mich selbst anzuerkennen und im Gefolge dieser Anerkennung nicht anders als gesellschaftlich rechtsmäßig zu regieren.
Dieser Wille bestehet in einem jeden Staat nur insoweit, als die Weisheit und Kraft der Gesetzgebung die Ansprüche unserer tierischen Natur in den Teilhabern der gesellschaftlichen Vereinigung allgemein mildert, indem sie die ursprünglich ungesellschaftliche und gesellschaftlich unrechtmäßige Ungleichheit aller gesellschaftlichen Kräfte durch eine mit dem Endzweck der gesellschaftlichen Vereinigung übereinstimmende Organisation des Gebrauchs derselben rechtmäßig zu machen und durch Vorsorge für die Menschenrechte derer, die keinen Teil an der Welt haben, den Geist des gesellschaftlichen Vertrags in ein Geschlecht hineinzubringen sucht, bei welchem die Natur den Hang zu allem gesellschaftlichem Unrecht mit solchem Reiz verwoben. Es ist gewiss, der reine gesellschaftliche Wille besteht in einem jeden Staat nur insoweit, als die Gesetzgebung das ganze Wirrwarr des im namenlosen Chaos des Zufalls wie in Macbeths Kessel gekochten Undings unseres Reichtums und unserer Armut, unserer Rechte und unserer Rechtlosigkeit, unserer Ansprüche und unserer Niederträchtigkeiten in eine solche Ordnung zu bringen sucht, die auch der Schwäche unseres Geschlechts die Möglichkeit offen lässt durch den gesellschaftlichen Zustand wirklich gesellschaftliche Rechte zu erhalten und durch dieselbe unter den Schranken der bürgerlichen Vereinigung wahre Befriedigung zu finden.
Freilich geschieht das alles nicht, unsere Gesetzgebungen lassen der Hexe ihren Kessel und wir leben in dem Unding, dass sie uns gekocht hat wie die Frösche im Sumpf, unbesorgt für die, so der Storch frisst. Der alternde Weltteil hat die Grundsätze der wahren gesellschaftlichen Ordnung wie aus dem Gedächtnis verloren.
Die Masse des Volks hat keinen Begriff von seinem gesellschaftlichen Recht, also auch keinen gesellschaftlichen Willen und Verkleisterungsmittel unserer bürgerlichen Entmannung sind weder ein Ersatz des mangelnden bürgerlichen Rechts noch ein Fundament einer wahren gesellschaftlichen Ordnung und die Gewaltordnung, die die Macht nicht für das Menschengeschlecht sondern für ihren Dienst einrichtet, ist noch schlimmer als das Unding, das uns die Hexe gekocht hat.
Indessen ist das, was geschieht um deswillen nicht das, was geschehen soll.
Der herrschaftliche Stand ist gar nicht durch seinen Ursprung, sondern nur durch das Gesetz rechtmäßig, das Gesetz aber darf den Grund seiner Rechte weder in den Gewaltgelüsten übergroßer Herren noch in den demütigen Niederträchtigkeiten überschwacher Knechte suchen. Es muss ihn in dem Zweck und dem Wesen der gesellschaftlichen Vereinigung suchen. Aber die meisten Staaten tummeln sich in den barocken Formen des Unrechts, dem sie die Gestalt des Rechts und der Ordnung wie dem Esel die Löwenhaut über die Ohren herumziehen. Wenn wir indessen von Herrschafts wegen Genüsse und Rechte fordern, die den Zustand derer, die sich um unser Eigentum bewerben, um unseres größeren Vorteils willen abhängig, ehrlos und rechtlos machen, so handelten wir, wenn auch die ganze Welt das gleiche tut, hierin nicht nach den Gesetzen des gesellschaftlichen Rechts, sondern nach denjenigen unserer tierischen Selbstsucht und die Folgen, die diese Handlungsweise dann haben mag, sind in jedem Fall nicht Folgen unserer gesellschaftlichen Rechtlichkeit sondern des Gegenteils.
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Gesellschaftliches Recht
Gesellschaftliches Recht
Ich sah unter allen vorstehenden Abschnitten den entscheidenden Einfluss meiner selbstsüchtigen Natur auf das allgemeine Zugrundrichten des gesellschaftlichen Zwecks im gesellschaftlichen Zustand.
Die ersten Bedürfnisse der gesellschaftlichen Menschheit rufen deswegen gebietend einer Kraft, die den Vergehungen meiner Selbstsucht in diesem Zustand allgemein und wirksam Einhalt zu tun imstande sei.
In dem Gefühl dieser Bedürfnisse liegt der Ursprung aller gesetzlichen Einrichtungen unseres Geschlechts.
In der Übereinstimmung dieser Einrichtungen mit dem gesellschaftlichen Zweck liegt das Wesen des gesellschaftlichen Rechts.
Im Mangel dieser Übereinstimmung hingegen liegt das Wesen des gesellschaftlichen Unrechts oder die Quelle der Übereinstimmung derselben mit dem Gelüsten derer, die das physische Übergewicht der Gewalt, die in ihrer Hand ist, zum Fundament ihrer gesellschaftlichen Einrichtungen legen und vermöge ihrer Natur nicht anders können als dieses zu tun.
Der Mensch kann und will als tierisches Geschöpf nicht anders als selbstsüchtig handeln; er ist in dem freien Spielraum seiner Naturtriebe allenthalben zur Gesetzlosigkeit geneigt und lebt als Tyrann und Sklave nach den gleichen Grundtrieben seiner tierischen Gefühle und wenn er jetzt im öffentlichen Getümmel des Aufruhrs wütet, so schlich er vorher in trügender Staatsruh der Rechtlosigkeit wie ein stilles grundfressendes Wasser einher.
Man muss daher das letzte Unglück des Staats nie ohne Rücksicht auf den Einfluss ihres früheren Verderbens ins Auge fassen. Nur Betrüger und Betrogene berühren die Ursachen nicht, wenn von Wirkungen die Rede ist.
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Adel
Adel
Meine tierische Natur bindet mich durch meine Ehre wie durch mein Gut an mein Kind. Ich muss, vermöge derselben, notwendig es dahin lenken jeden Lebensgenuss, den ich in meine Hand gebracht, in der Hand meines Kindes fortdauernd zu machen. Also liegt Anspruch an erbliche Ehre in dem Grundgefühl meiner tierischen Natur wie der Anspruch an erbliches Eigentum.
Der Grad der Kultur und des Bedürfnisses, die wesentliche Eigenheit des Besitzstands, kurz der bestehende Fuß aller Dinge entscheidet an jedem Ort und in jedem Zeitalter über die Schicklichkeit oder Unschicklichkeit eines jeden Mittels unser Geschlecht dem Endzweck der gesellschaftlichen Vereinigung näher zu bringen.
Der Adel war in der Feudalform der Vorzeit als der Mittelpunkt des allgemeinen Besitzstands ein Mittel zu diesem Zweck. Es ist wahr, das Mittel fraß den Zweck, der Adel stellte den Fortschritt des Menschengeschlechts still, wie der Priester, er hasste das Recht