(1) Beirat mit bloßer Beratungsfunktion
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Fallen dem Beirat lediglich reine Beratungsaufgaben zu, wird er im Rahmen von unternehmensinternen Untersuchungen allenfalls zur Beratung eingebunden werden können. In diesen Fällen wird der Beirat mangels ausdrücklicher gesellschaftsvertraglicher Regelungen auch keine Informations- und Einsichtsrechte und daher auch keine Befugnisse bzgl. unternehmensinterner Untersuchungen haben.
(2) Beirat mit Überwachungsfunktion
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Sind dem Beirat aufsichtsratsähnliche Aufgaben übertragen und ist er zur Überwachung der Geschäftsführung verpflichtet, so wird die Geschäftsführung den Beirat über anstehende unternehmensinterne Untersuchungen und deren Fortschritt unterrichten müssen. In diesen Fällen stehen dem Beirat auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen grundsätzlich die Informations- und Kontrollrechte gem. § 52 GmbHG i.V.m. § 90 AktG zu.[237] Die Kontrollbefugnis des Beirats erstreckt sich inhaltlich auf sämtliche Maßnahmen, die materiell zur Geschäftsführung zählen.[238] Einem Beirat mit aufsichtsratsähnlichen Funktionen wird man daher jedenfalls ein Recht auf regelmäßige Berichterstattung zubilligen können.[239] Auf Anforderung ist die Geschäftsführung somit verpflichtet, den Beirat über die (anstehende) Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen zu informieren. Insoweit wird auf die obige Darstellung bei der AG zu § 90 AktG verwiesen.[240]
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Nicht selten sehen Gesellschaftsverträge auch vor, dass bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Zustimmung des Beirats bedürfen. Regelmäßig ist dies für außergewöhnliche Geschäfte i.S.d. § 116 Abs. 2 HGB der Fall. Entsprechend dem oben Gesagten wird in diesen Fällen die Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung dem Zustimmungserfordernis durch den Beirat unterfallen.
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Sind dem Beirat sogar weitgehende Weisungsbefugnisse eingeräumt, so kann dieser die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auffordern, unternehmensinterne Untersuchungen einzuleiten. Ist der Beirat bei der Komplementär-GmbH und nicht bei der Kommanditgesellschaft verankert, ist jedoch zu beachten, dass die Weisungsbefugnisse des Beirats dann nicht weiter reichen können, als die Befugnisse, die der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ihren Gesellschaftern und damit auch der Komplementär-GmbH einräumt.[241]
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Grundsätzlich treffen die Mitglieder des Beirats Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der GmbH & Co. KG.[242] Jedenfalls soweit dem Beirat Aufsichts- und Kontrollpflichten entsprechend denen eines Aufsichtsrats bei der AG zufallen, wird man von dessen Verpflichtung ausgehen können, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften „Geschäftsleiters“ anzuwenden.[243] Demnach müsste der Beirat bei Erkenntnissen über mögliche Gesetzesverstöße die Geschäftsführung zur Einleitung einer Untersuchung auffordern. Bei einem aufsichtsratsähnlichen Beirat lässt sich eine solche Verpflichtung in entsprechender Anwendung aus den §§ 116, 93 Abs. 1 AktG ableiten.[244] Ob eine solche Verpflichtung besteht, hängt jedoch maßgeblich von der konkreten Aufgabenstellung des jeweiligen Beirats ab.[245]
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Darüber hinaus ist der Beirat ohne eine explizite Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht berechtigt, unternehmensinterne Untersuchungen an der Geschäftsführung vorbei selbst durchzuführen. Unternehmensinterne Untersuchungen sind als Teil der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG anzusehen, welche grundsätzlich der Komplementärin obliegt.[246] Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag dem Beirat auch konkrete Befugnisse zur Vornahme von Geschäftsführungsmaßnahmen einräumen.[247]
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Es ist auch möglich, dass dem Beirat durch gesellschaftsvertragliche Regelungen konkrete Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.[248] Diese führen dazu, dass die Geschäftsführung den Beirat auffordern kann, eine Entscheidung über bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen zu treffen.[249] Dies kann auch die Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen umfassen (Rn. 32).
bb) Obligatorischer Aufsichtsrat
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Verfügt die GmbH & Co. KG nach § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 MitBestG über einen obligatorischen Aufsichtsrat, so richten sich dessen Rechte und Pflichten nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitBestG nach den Vorschriften des AktG. Im Hinblick auf die Rechte und Pflichten des obligatorischen Aufsichtsrats im Zusammenhang mit unternehmensinternen Untersuchungen wird insoweit auf die Ausführungen zu den Befugnissen des Aufsichtsrats der AG verwiesen.
c) Gesellschafter
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Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander bestimmen sich vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag, § 109 HGB. In der Praxis sind die Rechte und Pflichten aller Gesellschafter daher regelmäßig weitgehend geregelt. Fehlen entsprechende Regelungen, haben die Kommanditisten allerdings nur sehr wenige Befugnisse.
aa) Zustimmungserfordernisse und Weisungsrecht
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Nach dem gesetzlichen Leitbild sind bei der GmbH & Co. KG nur die Komplementäre zur Geschäftsführung berechtigt. Die Kommanditisten sind hingegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 HGB. Wie dargestellt, bedarf es jedoch bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen eines Beschlusses aller Gesellschafter und somit auch der Kommanditisten. Auch, wenn der jeweilige Gesellschaftsvertrag keine expliziten Regelungen vorsieht, wird man jedenfalls bei solchen unternehmensinternen Untersuchungen, die nach Art und Umfang von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind und ein nicht unerhebliches Risiko für den Fortbestand der Gesellschaft darstellen, von einer außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme sprechen können. In diesen Fällen sind mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung die Kommanditisten zur Entscheidung berufen.
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Die Kommanditisten der GmbH & Co. KG haben – anders als die Gesellschafter bei der GmbH – mangels gegenteiliger gesellschaftsvertraglicher Regelungen kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung.[250]
bb) Auskunfts- und Informationsrechte
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In der gesetzestypischen GmbH & Co. KG haben die Kommanditisten nur sehr eingeschränkte Auskunfts- und Informationsrechte. Nach § 166 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten berechtigt, eine Kopie des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Weitergehende Informationsrechte stehen den Kommanditisten nach § 166 Abs. 2 HGB hingegen nicht zu. Darüber hinaus erstreckt sich das Kontroll- und Informationsrecht der Kommanditisten auch auf die Unterlagen der Komplementär-GmbH, soweit dies zur Ausübung des Einsichtsrechts aus § 166 Abs. 1 HGB erforderlich ist.[251] Soweit die Kommanditisten der GmbH & Co. KG auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, vertritt die herrschende Meinung in der Literatur die Ansicht, dass die Kommanditisten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der