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Diese Formulierung ist sachlich den allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) nachempfunden und wird in den marktüblichen D&O-Policen in der Grundkonzeption auch so übernommen.[9] Daher sind die §§ 100 ff. VVG uneingeschränkt auf die D&O-Versicherung übertragbar. Für das betroffene Organmitglied macht es nämlich keinen Unterschied, ob es von einem außenstehenden Dritten oder von dem Unternehmen gem. § 93 Abs. 2 AktG/§ 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommen wird, zumal die Geltendmachung von Innenhaftungsansprüchen in der Praxis regelmäßig erst dann erfolgt, wenn das Organ bereits das Unternehmen verlassen hat. Für das versicherte Organ ist es lediglich von Bedeutung, vor unberechtigten Ansprüchen geschützt zu werden und im Falle der Begründetheit der Ansprüche die Versicherungssumme hinter sich zu wissen. Deshalb ist das typische Risiko der Haftpflichtversicherung materiell auch Gegenstand der D&O-Police: Es handelt sich um das Interesse der versicherten Personen/Organe, dass ihr Privatvermögen nicht mit einer Haftpflichtverbindlichkeit belastet wird. Genau dieses Interesse ist als Gegenstand der Haftpflichtversicherung zu definieren.[10]
2. Wirtschaftliches Eigeninteresse des Unternehmens im Rahmen der Innenhaftung und Abgrenzung zur Eigenschadenversicherung
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Sieht man sich die Konzeption der D&O-Versicherung genauer an, dann kann allerdings nicht ignoriert werden – und die nachfolgenden Erwägungen sind insbesondere für die Durchführung und den richtigen Umgang mit internen Untersuchungen von entscheidender Bedeutung –, dass sich das Unternehmen damit faktisch auch selbst absichert.[11] Diese Formulierung mag rechtlich unkorrekt sein, da es sich bei der D&O-Versicherung nach inzwischen gefestigter und auch von der Rechtsprechung bestätigten Ansicht[12] nicht um eine Eigenschadenversicherung handelt.
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Doch besteht die Besonderheit der D&O-Versicherung gerade darin, dass das Unternehmen wirtschaftlich ein erhebliches Eigeninteresse an dem Abschluss dieser Versicherung hat. Denn wenn eine Inanspruchnahme des – in der Regel abberufenen – Geschäftsführers/Vorstandes/Aufsichtsrates im Rahmen von § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG begründet ist, dann steht dem Unternehmensleiter ein Anspruch auf Befreiung seiner Haftpflichtschuld gegenüber dem Versicherer zu, der wirtschaftlich dem Unternehmen zugutekommt. Im haftpflichtrechtlichen Jargon gesprochen bedeutet dies, dass der Versicherer das Vermögen des versicherten Organs von der auf ihm lastenden Haftpflichtschuld wieder befreit.[13] Diese Befreiung geschieht dadurch, dass der Versicherer dem Unternehmen im Rahmen der Versicherungssumme den eingetretenen Schaden ersetzt. Das wirtschaftliche Ergebnis aus Sicht des Unternehmens ist also – soweit ein Deckungsanspruch des Organs auf Befreiung von begründeten Schadensersatzansprüchen besteht – mit dem Ergebnis bei Bestehen einer Eigenschadenversicherung identisch.
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Deshalb hat man in der Vergangenheit den Zweck der D&O-Versicherung gar im Bilanzschutz zu Gunsten des Unternehmens sehen wollen.[14] Diese Formulierung ist allerdings insoweit unrichtig, als nicht jeder bilanzielle Verlust des Unternehmens über eine D&O-Versicherung abgedeckt ist. Schließlich besteht ein Befreiungsanspruch der Organe nur dann, wenn ein begründeter Schadenersatzanspruch des Unternehmens gegenüber dem Organmitglied besteht und dies ist ausweislich der Grundsatzentscheidung des BGH[15] zur Organhaftung im Falle der „glücklosen Hand“ gerade nicht der Fall.
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Doch ist es richtig, das wirtschaftliche Eigeninteresse des Unternehmens an dem Abschluss der Versicherung zu betonen. Dies hat zunächst auch der Gesetzgeber getan, da er in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Pflichtselbstbehaltes nach § 93 Abs. 2 S. 3 AktG ausdrücklich hervorhebt, dass ein Eigeninteresse des Unternehmens besteht.[16] Auch das Bundesfinanzministerium hat die Tatsache, dass das Unternehmen wirtschaftlich ein eigenes Interesse versichert bereits mit Schreiben vom 24.1.2002[17] aufgegriffen und ausgeführt, dass die Beiträge/Prämien, die von dem Unternehmen für die Versicherung gezahlt werden, einkommenssteuerrechtlich nicht zum Arbeitslohn der versicherten Arbeitnehmer gehören, weil dabei von einem „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ des Arbeitgebers auszugehen sei. Die Finanzverwaltung hat damit ihre frühere Auffassung aufgegeben, wonach Prämienzahlungen der Gesellschaft zu einer D&O-Versicherung bei Vorständen als Einnahmen anzusehen waren.[18] Nach einer zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages sehr aktuellen Entscheidung des BGH zur D&O-Versicherung[19] wird der beschriebene Schutzzweck des Gesellschaftsvermögens, der mit der D&O-Versicherung bezweckt wird, ebenfalls ausdrücklich in den Vordergrund gehoben. Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, welche Voraussetzungen an den Eintritt des Versicherungsfalles bei einer D&O-Versicherung zu stellen sind. Die Vorinstanz[20] hatte noch betont, dass die Inanspruchnahme eines Vorstandsmitgliedes dann nicht geeignet sei, einen Anspruch auf Versicherungsschutz auszulösen, wenn sie ausschließlich mit dem Ziel erfolge, eine Leistung aus dem bestehenden Versicherungsvertrag durchzusetzen und damit gegenüber dem Vorstandsmitglied „nicht als ernsthaft“ angesehen werden könne. Richtigerweise hat der BGH dieser -– schon nahezu abstrus – anmutenden Ansicht des OLG Düsseldorf mit Verweis auf den Schutzzweck der D&O-Versicherung eine eindeutige Absage erteilt. Der BGH betont, dass sich der Zweck der D&O-Versicherung nicht „in einem Ausgleich der dem Schädiger aus seiner Haftung drohenden Vermögensschäden“ erschöpfe, sondern vielmehr auch der Geschädigte – und das ist im Rahmen der Innenhaftung die Gesellschaft – geschützt werden solle. Eine interessengerechte Auslegung verbiete es daher, den Eintritt des Versicherungsfalles deshalb zu verneinen, weil die Gesellschaft mit der Inanspruchnahme des Versicherten letztlich ausschließlich bezwecke, auf die Versicherungssumme zugreifen zu können. Diese – auf Basis der §§ 108–110 VVG ergangenen – Klarstellungen des versicherungsrechtlichen Senates stehen in Einklang mit den aktienrechtlichen Wertungen des Gesetzgebers und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung. Denn der Abschluss einer D&O-Versicherung steht nur dann mit den Vorgaben des § 93 AktG in Einklang, wenn er im Interesse der Gesellschaft erfolgt. Es gilt der Grundsatz, dass der Vorstand das Interesse des Unternehmenswohles zu fördern und zu beachten hat.[21] Eine ausschließlich an den Interessen der betroffenen Organmitglieder ausgerichtete Versicherungskonzeption – diese hatte das OLG Düsseldorf unbewusst zugrunde gelegt – ist jedenfalls dann bedenklich, wenn die Prämien für die Versicherung aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt werden.
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Dieses wirtschaftliche Eigeninteresse des Unternehmens an dem Abschluss der Versicherung gilt freilich nur für den Fall der Innenhaftung. Allerdings macht eine nähere Auseinandersetzung mit dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsregime deutlich, dass es bei der D&O-Versicherung im Ergebnis immer nur um die Innenhaftung geht. Dies wird deutlich, wenn man sich die nachfolgenden Erwägungen vor Augen führt:
3. Mittelbarer Schutz der Gläubigerinteressen durch die in § 93 AktG/§ 43 GmbHG normierte Innenhaftung
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Die Innenhaftung ist dem deutschen Gesellschaftsrecht als Regelfall immanent. Dies folgt aus dem gesellschaftsrechtlichen Prinzip der Haftungstrennung, welches in § 13 Abs. 2 GmbHG und § 1 Abs. 1 S. 2 AktG verankert ist. Dem Gläubiger steht als Haftungsmasse grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung. Er kann keine Ansprüche gegen die Gesellschafter erheben[22] und nur in den genannten Ausnahmefällen unmittelbar die Unternehmensleiter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
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Der Schutz des Gläubigers wird daher maßgeblich durch die Innenhaftung des Organmitglieds gegenüber der Gesellschaft gewährleistet.[23] Denn wenn begründete Schadensersatzansprüche im Innenverhältnis mit Erfolg geltend gemacht werden, dann erhöht sich die Haftungsmasse der Gesellschaft, die den Gläubigern zur Erfüllung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Innenhaftung der Organe ist deshalb Teil der Unternehmensordnung und -kontrolle.[24]