BT-Drucks. 16/13433, 11: „Die D&O-Versicherungen dienen nicht nur dem Schutz des Vermögens der Gesellschaft“.
DB 2002, 399.
BFH BStBl II 1996, 545; vgl. dazu auch die Darstellungen bei Schüppen/Sanna ZIP 2002, 550.
BGH 14.4.2016, IV ZR 304/13 = BB 2016, 1359.
OLG Düsseldorf VersR 2013, 1522.
GroßKomm. AktG/Hopt/Roth § 93 Rn. 97.
Seit der bekannten „Trihotel“-Entscheidung hat der BGH (BGHZ 173, 246 ff.) – systematisch zutreffend – jeder Durchgriffshaftung des Gläubigers auf die Gesellschafterebene eine Absage erteilt und ordnet seitdem auch die Existenzvernichtungshaftung ausschließlich dem Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter über § 826 BGB zu. In diesen Fällen wurde bis zu der Zeit vor der Trihotel-Entscheidung ein Durchgriff auf die Gesellschafterebene ausnahmsweise zugelassen; vgl. dazu insbesondere BGHZ 149, 10 – Bremer Vulkan.
Michalski/Haas/Ziemons § 43 Rn. 4; Fleck ZHR 1985, 387, 395; GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 12.
GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 16.
Ihlas verweist auf Studien (Towers Perrin/Ihlas & Köberich D&O-Studie 2007), wonach der Anteil an Innenansprüchen bei 62 % liegt; vgl. dazu MK-VVG/Ihlas Band II Teil 2 Kap. 1, D&O-Versicherung Rn. 424 sowie Ihlas Directors & Officers Liability, S. 304 f. und 488 f.
Paradigmatisch sind die Fälle der kapitalmarktrechtlichen Außenhaftung wegen fehlerhafter Ad Hoc-Mitteilungen, vgl. dazu BGH ZIP 2005, 1270 – EM TV; ZIP 2007, 682 – Comroad I; ZIP 2007, 680 – Comroad II; ZIP 2007, 326 – Comroad III; ZIP 2007, 1564 – Comroad IV; ZIP 2007, 1564 – Comroad V; ZIP 2008, 410 – Comroad VI; ZIP 2008, 410 – Comroad VII; ZIP 2008, 829 – Comroad VIII; ein weiteres prominentes Beispiel bildet auch der Fall Kirch/Deutsche Bank und Breuer, BGH NJW 2006, 1098.
BGH ZIP 2005, 1270 – EM TV.
Hopt weist auf die mögliche – jedoch schon als exotisch anmutende – Ausnahme hin, dass eine Haftung des Organmitglieds nur gegenüber Dritten begründet wird, weil das Organmitglied bei zweifelhafter Rechtslage einer für die Gesellschaft günstigen Rechtsauffassung folgt, die sich dann als unrichtig herausstellt und deshalb zu einer Eigenhaftung führt, ohne dass damit gleichzeitig eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis einhergeht, vgl. dazu GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 516.
Bastuck Enthaftung des Managements, 1986, S. 121; KölnKomm-AktG/Mertens § 94 Rn. 81; Thümmel Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, Rn. 307; Kreuzer/Schlechtriem Die Haftung der Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften, 1991, S. 74; GroßKomm-AktG/Hopt § 93 Rn. 517.
Die Musterbedingungen des GDV sehen in Ziffer 1.1 der AVB AVG zunächst nur eine Versicherung der Außenhaftung vor und erweitern die Versicherung in Ziffer 1.3 auf die Innenhaftung, soweit die Ansprüche von der Hauptversammlung initiiert und von der Gesellschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Diese, maßgeblich von Ihlas begründete, sog. modifizierte Innendeckung soll dem Risiko eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Gesellschaft und versichertem Organmitglied begegnen, vgl. dazu insbesondere Ihlas/Stute Beilage zu PHi 4/2003, 1 ff. In den marktüblichen D&O-Versicherungen wird allerdings abweichend von den Musterbedingungen des GDV die Innenhaftung regelmäßig unmittelbar als Gegenstand der Versicherung definiert.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 3. Kapitel Versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen › III. Deckungsrechtliche Fragen im Rahmen der Durchführung von „Internal Investigations“
III. Deckungsrechtliche Fragen im Rahmen der Durchführung von „Internal Investigations“
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Soweit interne Untersuchungen durchgeführt werden, stellt sich zunächst die Frage, ob der Versicherer bereits über die Einleitung solcher Untersuchungen zu informieren ist. Denn es ist ja denkbar, dass die Ergebnisse solcher Überprüfungen dazu führen, dass Missstände aufgedeckt werden, für die ein Unternehmensleiter verantwortlich sein kann.
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Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass der Unternehmensleiter grundsätzlich dafür verantwortlich ist, für eine Organisation Sorge zu tragen, die eine Leitung des Unternehmens unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sicherstellt.[1] Im Rahmen von „Internal Investigations“ werden nun häufig Feststellungen getroffen, die deutlich machen, dass möglicherweise eine Verletzung dieser Organisationspflicht vorgelegen hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Organisation Missstände in einem Unternehmen bestehen und es darf auch nicht verkannt werden, dass „Ausreißer“ letztlich von keinem Unternehmensleiter zu verhindern sind und auch eine noch so perfekt gestaltete Organisation nicht jeden Missstand verhindern kann. Der Unternehmensleiter haftet also keineswegs per se für sämtliche Gesetzesverletzungen, die sich in seinem Unternehmen ereignen. Denn er muss sich das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter nicht nach § 278 BGB[2] zurechnen lassen und auch eine Zurechnung des Fehlverhaltens anderer Organmitglieder[3] findet nicht statt.
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Doch ist festzuhalten, dass es in der Folge von sogenannten „Internal Investigations“ dazu kommen kann, dass ein Unternehmensleiter für etwaig aufgedeckte Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung es bei der Aktiengesellschaft sogar als Pflicht des Aufsichtsrates ansieht, dass der Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wenn dafür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind.[4] Diese Pflicht folgert der BGH aus der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachungspflicht.[5] Folglich wird man konstatieren müssen, dass die Durchführung von „Internal Investigations“ häufig dazu führen kann, dass es in der Folge auch zu einem Versicherungsfall unter der D&O-Versicherung kommen kann. Dies muss keineswegs unmittelbar im Anschluss