Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252, 255.
OLG Frankfurt 22.12.2015 – 11 U 84/14 (Kart) – Funktionsrucksäcke, Rn. 74, juris.
Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252, 255.
Fiedler/Serafimova NZKart 2018, 252, 255; Rohrßen GRUR-Prax 2018, 39 40.
BKartA Tätigkeitsbericht 2013/2014, S. 72, 98; Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 61; Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 AEUV Rn. 779 f.
BKartA Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 61: Unzulässig sind Rabatte, die an Kriterien anknüpfen, die allein vom stationären Handel erfüllt werden können (z.B. Rabatte pro „Regalmeter“, der den Produkten im Geschäft eingeräumt wird).
Vertikal-LL Rn. 52 lit. d; BKartA Tätigkeitsbericht 2013/2014, S. 72.
Vertikal-LL Rn. 64 S. 2 und 3.
Vgl. im Detail Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 Rn. 760 ff.
Vertikal-LL Rn. 54 S. 1.
Vertikal-LL Rn. 56 S. 4.
Vgl. dazu Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 Rn. 796 ff.
Vgl. zu solchen Vorgaben etwa OLG Karlsruhe 25.11.2009 – 6 U 47/08 Kart – Schulranzen; weiterhin Langen/Bunte/Nolte Nach Art. 101 Rn. 801.
1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-Compliance › Kartellrecht › 3. Kapitel Einseitige Verhaltensweisen und Missbrauch von Marktmacht
3. Kapitel Einseitige Verhaltensweisen und Missbrauch von Marktmacht
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
C. Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
Literatur:
Bischke/Brack Neuere Entwicklungen im Kartellrecht, …, doch die zehnte folgt sogleich – neue GWB-Novelle zu Themen der Digitalwirtschaft geplant, NZG 2019, 58; Brauneck Google: Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Suchmaschinenbetrieb?, GRUR Int. 2018, 103; Bundeskartellamt B6-113/15, Arbeitspapier – Marktmacht von Plattformen und Netzwerken, Juni 2016; Bundeskartellamt/Autorité de la concurrence Competition Law and Data, Mai 2016; Dauses/Ludwigs Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand 2019; Esser/Höft Fusions- und Missbrauchskontrolle 4.0 – Die 9. GWB-Novelle als Antwort auf die Herausforderungen der Digitalisierung?, NZKart 2017, 259; Gersdorf/Paal BeckOK Informations- und Medienrecht, 2014; Hoffer/Lehr Onlineplattformen und Big Data auf dem Prüfstand – Gemeinsame Betrachtung der Fälle Amazon, Google und Facebook, NZKart 2019, 10; Kahlenberg/Heim Referentenentwurf der 9. GWB-Novelle: Mehr Effizienz für die private und behördliche Rechtsdurchsetzung, BB 2016, 1863; dies. Das deutsche Kartellrecht in der Reform: Überblick über die 9. GWB-Novelle, BB 2017, 1155; Kersting/Podszun Die 9. GWB-Novelle, Kartellschadensersatz – Digitale Ökonomie – Fusionskontrolle – Bußgeldrecht – Verbraucherschutz, 2017; Körber Die Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamtes – Machtmissbrauch durch Verletzung des Datenschutzrechts?, NZKart 2019, 187; Lohse Marktmachtmissbrauch durch Internetplattformen? Das Kartellrecht vor neuen Herausforderungen, ZHR 2018, 321; Martinek/Semler/Flohr Handbuch des Vertriebskartellrechts, 4. Aufl. 2016; Mohr Kartellrechtlicher Konditionenmissbrauch durch datenschutzwidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen, EuZW 2019, 265; Mundt Die Facebook-Entscheidung des Bundeskartellamtes, NZKart 2019, 117; Pautke/Schultze Wettbewerbsbeschränkungen im Kontext digitaler Plattformen, WUW 2019, 2; Podszun/Kersting Eine Wettbewerbsordnung für das digitale Zeitalter – Wie lässt sich die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht modernisieren, ZRP 2019, 34; Pohlmann/Wismann Digitalisierung und Kartellrecht – Der Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle, NZKart 2016, 555; Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, Endbericht, Projekt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), Projekt Nr. 66/17, 2018; Taeger/Pohle Computerrechts-Handbuch, Informationstechnologie in der Rechts- und Wirtschaftspraxis, 2018.
I. Grundlagen und Schutzzwecke
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Das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB stellt neben dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB eine weitere wichtige Säule des Kartellrechts dar. So können nicht nur Kartelle und vertikale Bindungen den freien Wettbewerb einschränken, sondern auch einseitige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen marktbeherrschender bzw. marktmächtiger Unternehmen. Zweck des Missbrauchsverbots ist die Aufrechterhaltung eines unverfälschten, wirksamen Wettbewerbs. In diesem Zusammenhang ist die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens als solche nicht verboten. Ein Unternehmen soll nicht daran gehindert werden, durch internes Unternehmenswachstum einen Vorsprung am Markt gegenüber anderen Wettbewerbern zu erzielen und zu behaupten. Es trägt allerdings besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb nicht beeinträchtigt.[1] Es ist dabei zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber der Marktgegenseite sowie der Marktnebenseite verpflichtet. Die Missbrauchsaufsicht unterbindet lediglich Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die diesen nur aufgrund ihrer überlegenen Marktmacht und dem damit verbundenen mangelnden wirksamen Wettbewerb möglich sind.[2]
II. Verhältnis von deutschem und europäischem Kartellrecht
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In vielen Fällen mit Bezug zu Deutschland ist sowohl der Anwendungsbereich