702
In der Folge wurde nach kontroversen Verhandlungsphasen schließlich mit dem Beschluss 2000/799/JI des → Rates (Ministerrat) vom 14.12.2000 eine sog. vorläufige Stelle zur Justiziellen Zusammenarbeit mit Sitz in Brüssel eingerichtet. Diese wurde auch „Pro-Eurojust“ genannt und arbeitete ausdrücklich übergangsweise bis Eurojust – hier erstmalig so bezeichnet – endgültig durch einen weiteren Beschluss eingerichtet würde. Es dürfte kein Zufall gewesen sein, dass drei Tage zuvor der Vertrag von Nizza (in Kraft getreten am 1.2.2003) verabschiedet wurde, durch den die Art. 29 und 31 EUV (Version nach Nizza) eine deutliche Erweiterung rund um Eurojust – hier auch primärrechtlich erstmals unter dieser Bezeichnung – erfuhren.
703
Die mit Pro-Eurojust eingeleitete Übergangsphase war verhältnismäßig kurz. Bereits am 28.2.2002 (und damit in Vorgriff auf den erst knapp ein Jahr später in Kraft tretenden Vertrag von Nizza) verabschiedete der Rat den Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, der am 6.3.2002 in Kraft trat. Mit letzterem Datum wurde Eurojust als Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, die (anders als Pro-Eurojust) ihren Sitz in Den Haag haben sollte. Dieser Eurojust-Beschluss wurde durch den Beschluss 2009/426/JI vom 16.12.2008 ergänzt und gilt einstweilen fort, auch wenn der nunmehr geltende Vertrag von Lissabon über Art. 85 Abs. 1 AEUV vorsieht, dass Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust über → Verordnungen zu regeln sind.
E › Eurojust (Björn Schiffbauer) › II. Rechtsgrundlagen
a) Primärrecht: Art. 85 AEUV
704
Primärrechtlich ist Eurojust in Art. 85 AEUV geregelt. Die zusätzliche Bezeichnung „Einheit für justizielle Zusammenarbeit“ ist mit dem Vertrag von Lissabon ersatzlos weggefallen. Stattdessen beschreibt Art. 85 Abs. 1 AEUV schlicht den Auftrag von Eurojust, nämlich „die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist“. Im Anschluss daran konkretisiert diese Norm die Aufgabenbereiche durch eine beispielhafte Aufzählung unter Buchst. a bis c. Art. 85 Abs. 2 AEUV stellt dabei klar, dass die Befugnis, förmliche Prozesshandlungen auszuführen, bei den nationalen Strafverfolgungsbehörden verbleibt.
705
Als weiteres Primärrecht ist Art. 12 Buchst. c EUV relevant. Diese Norm stellt die Kontrolle von Eurojust (auch) durch die nationalen Parlamente sicher. Zu beachten ist ferner, dass gemäß den Protokollen Nr. 21 und 22 zum AEUV Sonderbestimmungen für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark bestehen können (→ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [RFSR]).
b) Sekundärrecht
706
Auch wenn in Art. 85 Abs. 1 AEUV für die Regelungen zu Eurojust der Verordnungsweg angeordnet wird, ist eine solche Verordnung bislang nicht erlassen worden. Der Entwurf einer Eurojust-VO befindet sich jedoch im europäischen → Rechtsetzungsverfahren; zuletzt (Stand: Juli 2018) befand er sich in erster Lesung (in der Fassung des Kommissionsvorschlags vom 27.2.2015, EU Dokument 6643/15). Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist noch ungewiss.
707
Daher ist der Eurojust-Beschluss – d.h. der Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28.2.2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ergänzt durch die Beschlüsse 2003/659/JI und 2009/426/JI) – weiterhin die aktuelle sekundärrechtliche (→ Sekundärrecht) Rechtsgrundlage für Eurojust. Daneben existiert zahlreiches Binnenrecht, wie etwa eine Geschäftsordnung zu Eurojust (EU-Dokument 2002/C 286/01), die Näheres zur Organisation und operativen Arbeit regelt.
2. Deutsches Recht
708
Zur Umsetzung des Eurojust-Beschlusses wurde in Deutschland am 12.5.2004 das Eurojust-Gesetz (EJG, BGBl. I 2004, S. 902) erlassen. In der aktuellen Fassung vom 31.8.2015 (BGBl. I 2015, S. 1474) konkretisiert es die ausfüllungsbedürftigen Regelungen des Eurojust-Beschlusses und kommt den unionsrechtlichen Verpflichtungen zur mitgliedstaatlichen Kooperation im Einzelnen nach. Daneben ist am 26.9.2012 auf Grundlage von § 7 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 EJG die Eurojust-Koordinierungsverordnung (EJKV) in Kraft getreten (BGBl. I 2012, S. 2093).
E › Eurojust (Björn Schiffbauer) › III. Aufgaben und Arbeitsweise
1. Zuständigkeit
709
Der Eurojust-Beschluss formuliert sog. Ziele (Art. 3), Zuständigkeiten (Art. 4) und Aufgaben (Art. 5) von Eurojust. Damit wird insgesamt das Betätigungsfeld der Einrichtung abgesteckt. Zum Erreichen der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c formulierten Ziele muss Eurojust stets örtlich und sachlich zuständig sein (dazu Rn. 710 f.). Diese Ziele – man könnte sie auch als Aufgabenbereich bezeichnen – sind im Einzelnen: Förderung und Verbesserung der Koordinierung der in den Mitgliedstaaten laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, anderweitige Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Steigerung ihrer Effektivität. Insgesamt handelt es sich also v.a. um Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung der internationalen Rechtshilfe, so etwa auch im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (→ Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen [JZS]).
710
Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit muss grundsätzlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Unionsbezug vorliegen, also eine Maßnahme, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft. Davon abweichend bestimmt Art. 3 Abs. 2 und 3 Eurojust-Beschluss, dass Eurojust auch bei rein nationalen Sachverhalten tätig werden kann, wenn dies dem Willen des betroffenen Staates (geäußert durch separate Vereinbarung oder auf Antrag) entspricht.
711
Sachlich