Europarecht. Bernhard Kempen. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Bernhard Kempen
Издательство: Bookwire
Серия: Grundbegriffe des Rechts
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811475106
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      Bis Ende 2006 bestanden die Instrumente der EZ aus rund 30 Programmen sowie 90 Haushaltslinien. Anhand des MFR 2007–2013 wurden diese grundlegend reformiert und konsolidiert. Der MFR 2014–2020 behält die damals geschaffene Struktur im Wesentlichen bei und enthält acht Finanzinstrumente der EZ: Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI; geographisch und themenspezifisch; Volumen: 19,7 Mrd. €), Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI; geographisch; Volumen: 15,4 Mrd. €), Instrument für Heranführungshilfe (IPA; geographisch, insbesondere Balkanstaaten, Türkei; Volumen: 11,7 Mrd. €), Partnerschaftsinstrument (PI; geographisch, nur Industrieländer; 955 Mio. €), Instrument für Grönland (geographisch; 184 Mio. €), Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR; themenspezifisch; 1,3 Mrd. €), Instrument für Stabilität und Frieden (IfSP; themenspezifisch; 2,3 Mrd. €), Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC; themenspezifisch; 225 Mio. €).

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      Obwohl der EEF außerhalb des EU-Haushalts steht, wird er gleichwohl von der Kommission verwaltet. Er stellt das älteste (bereits vorgesehen in den Römischen Verträgen von 1957) und finanzstärkste Entwicklungsinstrument der EU dar und weist in seiner elften Auflage ein Gesamtvolumen von 29,1 Mrd. € auf. Der EEF ist dabei geographisch auf die Unterstützung der AKP-Staaten sowie der → Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) ausgerichtet. Seine Mittel werden in erster Linie für Budgethilfe und Zuschüsse bzw. Risikokapital und Darlehen an den Privatsektor bereitgestellt, die der nachhaltigen Entwicklung sowie der regionalen Integration der Partnerstaaten zugutekommen sollen. Die Partnerstaaten werden an der Programmplanung (sog. gleitende Programmierung) beteiligt und können in Absprache mit der Union Prioritäten sowie konkrete Projekte für die EZ festlegen. Nachdem sich der EEF im Wesentlichen aus Mitteln der EU-Mitgliedstaaten speist, beanspruchen diese für gewöhnlich eine vergleichsweise starke Einflussnahme auf Finanzierungsentscheidungen für sich.

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      Zwischen den EU-Institutionen herrscht wiederholt Streit, ob der EEF in den EU-Haushalt eingegliedert werden soll. Hierfür spräche eine gesteigerte demokratische Kontrolle durch das Parlament sowie das Ziel der Politikkohärenz. Angesprochene Nachteile wären das haushaltsrechtlich umständlichere Bewilligungsverfahren, das eine verringerte Spendenbereitschaft der EU-Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnte.

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      Die → Europäische Investitionsbank (EIB) wurde ursprünglich als Finanzinstitution gegründet, welche die europäische Integration finanzpolitisch begleiten und beschleunigen sollte. Sie hat seit 1958 Bestand. Gem. Art. 209 Abs. 3 AEUV trägt sie „nach Maßgabe ihrer Satzung“ zur EZ bei.

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      Die EIB macht sich marktübliche Finanzprodukte zunutze, um hierüber zur Finanzierung langfristiger Vorhaben der Union beizutragen. Ihre Mittel bezieht sie sowohl von den Mitgliedstaaten als auch vom Kapitalmarkt. Die EIB geht oftmals Kooperationen mit Entwicklungsbanken, allen voran der Weltbank, bspw. hinsichtlich der Kofinanzierung konkreter Vorhaben ein.

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      Seit 2003 ist die EIB mit der Verwaltung der Investitionsfazilität zugunsten der AKP-Staaten betraut, die Investitionen im Privatsektor fördern soll. Darüber hinaus stellt die EIB AKP-Staaten aus eigenen Mitteln langfristige Darlehen zu Vorzugskonditionen zur Verfügung, welche diese für nationale oder regionale Entwicklungsprojekte aufwenden können.

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      Wie die Entstehungsgeschichte der EU-EZ spiegelt (s. Rn. 646 ff.), besteht häufig eine enge Verzahnung von entwicklungs- und handelspolitischen Maßnahmen. Zwei zentrale handelspolitische Instrumente der EU-EZ, die letztlich der nachhaltigen Entwicklung der Partnerstaaten zugutekommen sollen, sind dabei das Allgemeine Präferenzsystem (APS bzw. Generalised Scheme of Preferences [GSP]) sowie die sog. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA).

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      Das APS wurde 1971 auf Empfehlung der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) erstmals eingeführt. Es besteht aus drei wesentlichen Elementen – dem APS, dem APS+ sowie der sog. Everything But Arms (EBA)-Initiative. Das APS erlaubt es der EU, Zollsätze für bestimmte, in Anhang V der EU-VO Nr. 978/2012 aufgelistete Waren aus Entwicklungsstaaten einseitig abzusenken bzw. auf Null zu reduzieren. Dieselbe Möglichkeit eröffnet das APS+ für sog. gefährdete – insbesondere stark exportabhängige – Staaten, vgl. Art. 9 i.V.m. Anhang VII der VO Nr. 978/2012. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der jeweilige Partnerstaat eine Reihe von 27 internationalen Abkommen mit Bezug zu Menschenrechten, Umweltschutz bzw. good governance ratifiziert und umsetzt. Die EBA-Initiative richtet sich ausschließlich an die least developed countries (LDCs), die all ihre Waren bis auf Waffen und Munition zoll- und kontingentfrei in die EU exportieren dürfen.

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      Die WPA (Economic Partnership Agreements) sind Abkommen, welche die Union mit sieben verschiedenen regionalen Gruppen von AKP-Staaten abgeschlossen hat bzw. abzuschließen anstrebt. Sie sehen asymmetrische Handelsliberalisierungen zugunsten der Partnerstaaten der EU vor und sollen das Handelsregime des Cotonou-Abkommens, das im Jahre 2020 ausläuft, schrittweise ersetzen. Ursprünglich sollten alle sieben WPA bis 2008 in Kraft treten, allerdings gestalteten sich die Vertragsverhandlungen schwieriger als zunächst angenommen. Zwar finden zwischen der EU und der Mehrheit der AKP-Staaten zwischenzeitlich WPA-Abkommen (vorläufige) Anwendung, allerdings sind bislang nur jene WPA mit der South African Development Community (SADC) als auch mit den karibischen Staaten (CARIFORUM) umfassend, also mit zumindest der Mehrzahl der Mitgliedstaaten des jeweiligen Regionalblocks, abgeschlossen worden. Im Hinblick auf die anderen fünf Abkommen besteht ein gewisser „Flickenteppich“ mit unterschiedlichen Ratifikations- bzw. Anwendungslagen für die unterschiedlichen Mitgliedstaaten der jeweiligen Regionalblöcke.

      E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde)

      I.ECU und Euro687

      II.Funktionen der gemeinsamen Währung688, 689

      III.Einführung des Euro690, 691

      IV.Euro-Bargeld692 – 698

      V.Abschaffung des Euro699