b) Nachhaltige Entwicklung
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Ferner verfolgt die Union mit ihrer Entwicklungspolitik das Ziel der nachhaltigen Entwicklung. Es ist in Art. 21 Abs. 2 Buchst. d) EUV festgehalten und wird hier explizit noch einmal in den Kontext einer effektiven Armutsbekämpfung gesetzt. Darüber hinaus ist es auch in Art. 21 Abs. 2 Buchst. f) EUV mit Blick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen normiert.
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Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung (sustainable development) entstammt dem Umweltvölkerrecht (sog. Brundtland-Bericht, 1987). Er kann definiert werden als eine Entwicklung, welche die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Wirtschaftswachstum auf eine Weise berücksichtigt, die es auch zukünftigen Generationen ermöglichen wird, ihre Bedürfnisse zu befriedigen. Anhand der SDGs hat die Agenda der nachhaltigen Entwicklung erstmals ihre Ausgestaltung in dieser Form konkreter Zielsetzungen gefunden. Die EU, deren EZ bereits seit Art. 177 Abs. 1 des EG-Vertrages in der Fassung des Vertrags von Nizza (Inkrafttreten: 1.2.2003) das Ziel des sustainable development verfolgte, war an der Ausarbeitung der SDGs umfassend beteiligt.
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Zentrale Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung bestehen insbesondere im Bereich der Verantwortung multinationaler Unternehmen für ökologische und soziale Folgen ihrer Geschäftstätigkeit. Die EU-EZ ist bestrebt, die corporate social responsibility weiter zu stärken, sich für die Einhaltung internationaler Arbeits-, Menschenrechts- und Umweltstandards einzusetzen und dabei über geeignete Handelsmaßnahmen ein wirtschaftliches Wachstum in den geförderten Entwicklungsländern hervorzurufen, das mit diesen Maßgaben in Einklang zu bringen ist. Eine weitere Zielsetzung hierbei ist ein möglichst umfassender Einbezug der betroffenen Zivilgesellschaft, die anhand von sog. Multistakeholder-Prozessen die Zukunft ihrer Lebenswelten im Dialog mit dem öffentlichen und privaten Sektor nach Möglichkeit entscheidend mitgestalten soll.
c) Förderung von Demokratie, guter Staatsführung (good governance) und Menschenrechten
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Ein weiteres Kernanliegen der EU-EZ ist die Förderung von Demokratie, good governance und Menschenrechten. Erstere und letztere werden in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 EUV ausdrücklich erwähnt, die gute Staatsführung bzw. good governance ist hinter diesen Begrifflichkeiten wie auch jenem der Rechtsstaatlichkeit gewissermaßen verborgen, bezieht sich aber nach modernem Verständnis nicht mehr ausschließlich auf staatliche, sondern auch nichtstaatliche, insbesondere zivilgesellschaftliche Akteure und den Privatsektor.
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Die Verankerung von good governance, Demokratie und Menschenrechten spiegelt die Abkehr von einer ursprünglich politisch neutral gehaltenen EZ, die spätestens mit dem Lomé-I-Abkommen von 1975, das bspw. Zollerleichterungen für Staaten von den Menschenrechtsbilanzen ihrer Regierungen abhängig machte, endete. Anhand des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) besteht nunmehr gar ein spezifisches Finanzinstrument zur Förderung der hier genannten Ziele.
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Der New Consensus von 2017 enthält alle drei Zielsetzungen, wobei diese als notwendige Bedingung sowohl der Schaffung friedlicher Gesellschaften als auch der nachhaltigen Entwicklung an sich angesehen werden. Während die Agenda für den Wandel von 2011 good governance, Menschenrechte und Demokratie noch als eine der beiden „Säulen“ der EZ definierte, werden diese nunmehr eher als Querschnittsthema aufgefasst, das es bei allen Maßnahmen der EZ zu berücksichtigen gilt.
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Sowohl die AAAA als auch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen betonen die zentrale Rolle von good governance, Demokratie und Menschenrechten für die nachhaltige Entwicklung, insbesondere für eine gewinnbringende Nutzung der natürlichen Ressourcen von Entwicklungsstaaten.
a) Komplementarität
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Das erste Grundprinzip, dem sich die Union in ihrer EZ gem. Art. 208 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 AEUV verschrieben hat, ist jenes der Komplementarität. Hiernach haben sich die Maßnahmen von EU und Mitgliedstaaten zu ergänzen und gegenseitig zu verstärken. Dieses Postulat dient dem Ziel einer möglichst effizienten und effektiven EZ der Union wie auch jener aller Mitgliedstaaten. Den Komplementaritätsgedanken spiegelt überdies auch Art. 4 Abs. 4 AEUV wider, der klarstellt, dass die Ausführung von EZ-Maßnahmen seitens der Union jene der Mitgliedstaaten, ebenso tätig zu werden, unberührt lässt.
b) Kohärenz
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Weiterhin ist die Union dem Grundsatz der Kohärenz (policy coherence for development) verpflichtet. Gem. Art. 208 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 AEUV bedeutet dies, dass sie bei der Durchführung jedweder politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der EZ Rechnung zu tragen hat. Folglich sind alle Politiken i.S.e. kohärenten politischen Handelns grundsätzlich auf Entwicklungsaspekte abzustimmen. Allgemein für das auswärtige Handeln der Union wird der Grundsatz der Kohärenz auch noch einmal in Art. 21 Abs. 3 EUV normiert (Näheres → Kohärenzgebot).
c) Koordination
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Des Weiteren gilt gem. Art. 210 Abs. 1 AEUV der Grundsatz der Koordination der EZ zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Sie sind verpflichtet, ihre Hilfsprogramme aufeinander abzustimmen, was sich auch auf die Zusammenarbeit i.R. Internationaler Organisationen und auf internationalen Konferenzen bezieht. Die Koordination gilt wie auch der Grundsatz der Komplementarität, der in Art. 210 Abs. 1 nochmals Erwähnung findet, explizit der erhöhten Effizienz und Effektivität der EZ-Maßnahmen. Auch gemeinsame Maßnahmen können getroffen werden, Art. 210 Abs. 1 S. 2 AEUV; ggf. tragen die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Hilfsprogrammen der Union bei, Art. 210 Abs. 1 S. 3 AEUV.
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Art. 210 Abs. 2 AEUV gesteht dabei der Kommission ein grundsätzliches Initiativrecht hinsichtlich aller Maßnahmen zu, die einer Koordinierung i.S.d. Art. 210 Abs. 1 AEUV förderlich sind.
d) Multilaterale Zusammenarbeit
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Darüber hinaus ist die Union gem. Art. 209 Abs. 2 AEUV gehalten, sowohl mit Drittländern als auch mit Internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und ggf. Übereinkünfte zu schließen, die die Ziele der Union gem. Art. 21 EUV bzw. der EZ gem. Art. 208 AEUV fördern, Art. 209 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV. Wie Art. 209 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV klarstellt, bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, ihrerseits in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen, hiervon – ganz i.S.d. Komplementarität – unberührt.
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Der Grundsatz der multilateralen Zusammenarbeit wird überdies