738
Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention) von 1987 (Sart. II Nr. 140) knüpft begrifflich an die Gewährleistung aus Art. 3 EMRK an. Der Antifolterkonvention geht es demgemäß nicht um die Etablierung neuer inhaltlicher Standards, sondern um eine adäquate Antwort auf die bei Folter gegebene besondere Gefährdungslage: Der Beschwerdemechanismus der EMRK ermöglicht immer erst ein Einschreiten, nachdem es zur Rechtsverletzung gekommen ist. Da die physischen und psychischen Folgen bei Folter besonders lang andauernd sind, sieht die Antifolterkonvention einen Mechanismus vor, um zu verhindern, dass es überhaupt zu Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt. Instrument hierfür sind Vorortbesuche durch das Antifolterkomitee (CPT), indem die Vertragsstaaten den Experten Zutritt zu ihrem Hoheitsgebiet sowie „unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist“ (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c Antifolterkonvention), gewähren (z.B. Justizvollzugsanstalten oder psychiatrische Einrichtungen). Nach dem Besuch erstellt das CPT einen zunächst vertraulichen Bericht, der mit Zustimmung des betroffenen Staates jedoch veröffentlicht werden kann.
739
Dem Schutz nationaler Minderheiten dienen zwei Europaratskonventionen: das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 (Sart. II Nr. 120) sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Sart. II Nr. 121). Der Ausdruck „Rahmenübereinkommen“ deutet schon darauf hin, dass die Vertragsstaaten in diesem politisch sensiblen Bereich nur sehr eingeschränkt bereit waren, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen. Die Festlegung der nationalen Minderheiten überlässt das Rahmenübereinkommen zudem weitgehend den Vertragsstaaten, die insoweit einer nur eingeschränkten Überwachung durch den sog. Beratenden Ausschuss (Advisory Committee) unterliegen. Die Charta verfolgt ihrerseits weniger ein menschenrechtliches als vielmehr ein sprachenspezifisches Konzept. Beide Übereinkommen sehen einen Monitoring-Mechanismus vor.
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Zwei jüngere menschenrechtliche Konventionen sind die Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2005 (BGBl. 2012 II S. 1107) sowie die sog. Istanbul-Konvention von 2011 (BGBl. 2017 II S. 1026), die auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt abzielt. Beide Konventionen sehen spezifische Monitoring-Verfahren vor eigenen Institutionen (GRETA sowie GREVIO) vor.
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Nicht auf einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern auf eine Entschließung des Ministerkomitees stützt sich der Kampf des Europarates gegen Rassismus und Intoleranz. Durch die Entschließung Res (2002) 8 wurde die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) gegründet. Ähnlich wie beim CPT führt ECRI Vorortbesuche durch, die dann in entsprechende Empfehlungen münden.
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Der Überblick über die menschenrechtlichen Aktivitäten des Europarats darf die Arbeit des Kommissars für Menschenrechte nicht ignorieren. Geschaffen wurde diese Institution im Jahr 1999 durch eine Entschließung des Ministerkomitees (Res [99] 50) als eine „non-judicial institution to promote education in, awareness of and respect for human rights, as embodied in the human rights instruments of the Council of Europe“ (Art. 1 Abs. 1).
2. Rechtsstaatlichkeit
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Die Venedig-Kommission (offizieller Titel: „Europäische Kommission für Demokratie durch Recht“) wurde nach dem Fall des Eisernen Vorhangs als ein Organ geschaffen, das primär die neu entstandenen Demokratien in Mittel- und Osteuropa in verfassungsrechtlichen Fragen beraten sollte. Mittlerweile hat die Venedig-Kommission die Fokussierung auf diese Staaten längst aufgegeben. Vielmehr erarbeitet sie Stellungnahmen zu aktuellen Vorhaben (z.B. Gesetzentwürfen in einzelnen Mitgliedstaaten) auf der Grundlage rechtsvergleichender Standards – letztlich damit auf der Grundlage von soft law. Die Aktivitäten der Kommission reichen weit über den Europarat hinaus, denn neben allen 47 Europaratsstaaten gehören der Kommission auch 14 nichteuropäische Staaten an. Rechtsgrundlage ist ein sog. Erweitertes Abkommen (Enlarged Agreement).
744
Auf einem Erweiterten Abkommen basiert ebenfalls die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), der neben allen Europaratsstaaten noch Weißrussland sowie die USA angehören. GRECO funktioniert nach einem System gegenseitiger Evaluierung sowie von peer pressure im Bereich der Korruptionsbekämpfung.
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Die Gruppe zur Zusammenarbeit in Sachen Bekämpfung von Drogenmissbrauch und illegalem Handel mit Rauschgiften (sog. Pompidou-Gruppe) wurde 1971 auf Initiative des damaligen französischen Präsidenten gegründet. Sie basiert heute auf einem Erweiterten Teilabkommen, d.h. neben etlichen (nicht allen) Europaratsstaaten gehören der Gruppe auch nichteuropäische Staaten wie Israel oder Mexiko an. Insgesamt hat die Gruppe derzeit 39 Mitglieder. Sie unterhält enge Kontakte zu anderen Organisationen im Kampf gegen Drogenmissbrauch sowohl auf EU- als auch auf UN-Ebene.
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Auf das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus von 1990 (BGBl. 1998 II S. 519) stützt sich die Tätigkeit des Expertenausschusses für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (MONEYVAL). Es funktioniert ähnlich wie GRECO auf der Basis von gegenseitigen Evaluierungen sowie peer pressure.
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Zwei weitere Institutionen aus dem Bereich des Kampfes gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität sollen hier noch genannt werden: Einerseits der Expertenausschuss für Terrorismus (CODEXTER) als ein Unterorgan des Ministerkomitees sowie andererseits das T-CY Committee, das die Cybercrime-Konvention (Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität oder Budapest-Konvention) von 2001 (BGBl. 2008 II S. 1242) fortentwickelt.
748
Die Datenschutzkonvention von 1981 (Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. 1985 II S. 538) ist der erste völkerrechtlich bindende Vertrag im Bereich des Datenschutzes. Als sog. offenes Übereinkommen steht die Konvention nicht nur den Mitgliedstaaten des Europarats, sondern auch nichteuropäischen Staaten offen. Mit insgesamt 53 Vertragsstaaten ist sie außergewöhnlich erfolgreich. Im Mai 2018 wurde ein Protokoll verabschiedet (CETS No. 223), durch das die Datenschutzkonvention modernisiert, insbesondere auf den EU-Standard der Datenschutz-Grundverordnung angehoben werden soll.
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Einen besonders innovativen Ansatz verfolgt die Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ). Ihre Arbeit basiert auf der Auswertung