Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811457294
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für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Dem entspricht die Regelung in § 33 MBO-Ä, wonach die Vergütung von AWB der erbrachten Leistung entsprechen muss und Verträge schriftlich abzuschließen sowie der Ärztekammer vorzulegen sind.

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      Für eine Strafbarkeit entscheidend ist zwar auch im Bereich von AWB allein das Vorliegen eines rechtswidrigen Austauschverhältnisses im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung. Verstöße gegen die in den genannten Vorschriften enthaltenen Transparenzgebote und Kriterien zur Angemessenheit einer Vergütung dürften jedoch in der Praxis zentrale Kriterien bei der Prüfung eines strafrechtlichen Anfangsverdachts sein.

      aa) Verordnungen

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      Soweit für die Verordnung von Arzneimitteln oder eine Zuweisung an Apotheken eine Gegenleistung gewährt wird, sei es in Form von Geld- oder Sachzuwendungen, durch Umsatzbeteiligungen oder Treuepunkte, wird neben einem Verstoß gegen § 31 MBO-ÄÄ im Regelfall auch eine Strafbarkeit gem. § 299a StGB vorliegen.

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      bb) Verkürzter Versorgungsweg

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      Dem verkürzten Versorgungsweg sind sozialrechtlich enge Grenzen gesetzt. Das in § 128 Abs. 1 SGB V geregelte Depotverbot beschränkt die direkte Abgabe von Hilfsmitteln durch Vertragsärzte auf Notfälle. § 128 Abs. 2 SGB V verbietet die Gewährung von Entgelten oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen an Vertragsärzte oder Ärzte in Krankenhäusern im Zusammenhang mit der Versorgung mit Hilfsmitteln.

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IV. Praktische Hinweise

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      Die Korruptionsstraftatbestände nach §§ 331 ff. StGB sind einschlägig, wenn auf der Nehmerseite ein Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB involviert ist. Dies wird beispielsweise im Bereich der stationären Behandlung in Kliniken häufig der Fall sein. Da der Gesetzgeber die §§ 299a und b StGB nicht als lex specialis ansieht, dürfte auch hier Tateinheit mit den Amtsträgerdelikten nach §§ 331 ff StGB möglich sein.

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      Anders als § 299 StGB sind die §§ 299a, 299b StGB nicht in den Vortatenkatalog der Geldwäsche nach § 261 StGB aufgenommen worden.

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