Zu möglichen datenschutzrechtlichen Konsequenzen vgl. unten Rn. 260.
Z.B. http://de.wordpress.org/.
Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 27 sprechen bereits von einer Vernetzung aller Blogs zu einer sog. Blogosphäre; in diesem Sinne auch Grabs/Bannour S. 176.
Den ersten Platz der Blogcharts belegte im Januar 2014 der Satire-Blog „Der Postillion“ von Stefan Sichermann, vgl. unter http://deutscheblogcharts.de/.
Vgl. etwa http://www.bmwblog.com/ oder http://www.blog.audi.de/.
Vgl. etwa http://blog.tagesschau.de/.
Vgl. etwa http://blogs.faz.net/.
Vgl. etwa http://www.blog.daimler.de/ oder http://www.frostablog.de/.
Vgl. etwa den Blog von Bill Marriott (CEO der internationalen Hotelkette Marriott) unter http://www.blogs.marriott.com/marriott-on-the-move/.
Bekanntester Anbieter dürfte Twitter sein, obwohl daneben auch noch andere Dienste existieren (so etwa Tumblr oder Soup). Google hat seinen Microblogging-Dienst Google Buzz indessen mittlerweile eingestellt.
Bei dem Microblogging-Dienst Twitter dürfen die sog. Tweets höchstens 140 Zeichen umfassen, vgl. hierzu https://support.twitter.com/groups/50-welcome-to-twitter/topics/203-faqs/articles/108034-neue-nutzer-faqs#.
So kommt es bereits bei 58 % der 14 bis 29-Jährigen zu einer gelegentlichen Parallelnutzung von TV und Internet, vgl. Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 41.
Bekanntestes Beispiel ist die Online-Enzyklopädie Wikipedia.
Hohlfeld/Godulla in Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.), 2. Kap. Rn. 30 unter Verweis auf Stegbauer, der das Phänomen der Wikis als „Rätsel der Kooperation“ betrachtet.
Z.B. die Ratgeber-Plattformen http://www.gutefrage.net/ oder http://www.wer-weiss-was.de/.
Z.B. das Auto- und Motorradforum http://autoforum.kfz-auskunft.de/.
Z.B. das Teenager-Forum http://www.teenstalk.de/.
Z.B. das thematisch offene Produktbewertungsportal http://www.ciao.de/.
Z.B. das Bewertungsportal für Restaurants http://www.restaurant-kritik.de/.
Z.B. das Bewertungsportal für Arbeitgeber http://www.jobvoting.de/.
Z.B. das Bewertungsportal für Pflegeheime http://www.pflegeheimvergleich.de/.
Z.B. die Bewertungsportale für Lehrer und Professoren http://www.spickmich.de/ und http://www.meinprof.de/.
1. Anwendbares Recht
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Dem Zugang zu sozialen Medien ist regelmäßig die zwingende Bestätigung der jeweiligen Nutzungsbedingungen vorgeschaltet. Hierin werden die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt, die je nach Eigenart des sozialen Mediums verschiedentlich ausgestaltet sein können. Sofern die Social Media-Anbieter allerdings im Ausland ansässig sind, muss zuallererst geklärt werden, welches Recht auf die vertragliche Ausgestaltung anwendbar ist. Dies bestimmt sich nach der sog. Rom-I-VO.[1] Danach unterliegt der Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 3 Rom-I-VO). Handelt es sich indessen um einen Verbrauchervertrag nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO, darf die Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Enthält also das deutsche