Patzelt (Hrsg.) Parlamente und ihre Symbolik; Diehl, Das Symbolische, das Imaginäre und die Demokratie, 2015; Meinel, Selbstorganisation, S. 116 ff.
Schürmann, Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages, 1992; Klipper, Die Öffentlichkeitsfunktion des Deutschen Bundestages angesichts der neueren Parlamentspraxis, 2018, S. 188 ff.; aus sozialwissenschaftlicher Sicht Tiemann, Parlamentarische Öffentlichkeitsarbeit im vertikalen Kommunikationsprozeß zwischen Parlament und Publikum, 1983.
Gersdorf, Parlamentsfernsehen, 2008; Goerlich/Laier, ZUM 2008, 475; zur Problematik auf europäischer Ebene Pernak/Zimmermann, EuroParlTV 2009.
Krit. auch Cancik, VVDStRL 72 (2013), 268 (270 ff.).
Wirkmächtig insoweit – neben vielen anderen – Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 1. Aufl. 1923; zum Phänomen insges. Schneider, in: HdbVerfR § 13 Rn. 111 ff., 124 ff.
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts
Inhaltsverzeichnis
IV. Formelles Geschäftsordnungsrecht (GO-BT)
▸ Literatur:
Degenhart, Staatsrecht I, § 7, insb. Rn. 644–650; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, § 4 Rn. 457–464.
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › I. Verfassungsrecht
I. Verfassungsrecht
79
Zentrale parlamentsrechtliche Regelungen finden sich im Grundgesetz, d.h. auf Verfassungsebene. Verfassungsbestimmungen, die das Parlament betreffen, finden sich in einem eigenen Abschnitt „Der Bundestag“ in den Art. 38 bis 48 sowie in den Art. 63, 67, 68, 76–79, 110 Abs. 2, 115a ff. und 121 GG. Sie sind Ausgangspunkt für unterverfassungsrechtliche Rechtssätze zur Regulierung der Parlamente.
80
Dem Verfassungsgewohnheitsrecht entstammt der nach h.M. geltende Grundsatz der sachlichen Diskontinuität.[1] Er findet sich (deklaratorisch) auch in § 125 S. 1 GO-BT sowie in den Geschäftsordnungen der Landesparlamente. Sachliche Diskontinuität bedeutet, dass sich alle parlamentarischen Vorlagen mit Ausnahme der Petitionen und solcher Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, mit dem Ablauf einer Wahlperiode automatisch erledigen. Die Diskontinuität hat eine „Reinigungsfunktion“.[2] Der neu gewählte Bundestag nimmt seine Tätigkeit auf, ohne sich um die Vorlagen der vorangegangenen Wahlperiode kümmern zu müssen. Vorgänge, die keine Mehrheit gefunden haben, kommen nur dann erneut auf die Tagesordnung, wenn dies im neuen Parlament, etwa von einer Fraktion, gewünscht wird. Andernfalls werden sie durch den Wahlperiodenablauf „geräuschlos beerdigt“[3]. Dies ist insb. dann zweckmäßig, wenn Vorlagen von Abgeordneten, Fraktionen oder Koalitionen stammen, die nicht mehr dem Bundestag angehören bzw. nicht mehr bestehen.
81
Der Grundsatz der personellen Diskontinuität ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung. Durch jede Wahl wird der Bundestag personell neu zusammensetzt (weshalb vom 1., 2., etc. Bundestag gesprochen wird). Einige Abgeordnete scheiden aus, andere erwerben ein Mandat. Auch die Abgeordnetenzusammenschlüsse (Fraktionen und Gruppen) sowie die von diesen erlassenen internen Rechtssätze (Fraktionsgeschäftsordnungen) unterliegen der Diskontinuität. Dasselbe gilt nach h.M. auch für die Geschäftsordnung des Parlaments. Einzig das Verfassungsorgan Bundestag als solches wird durch eine Wahl nicht beendet und besteht solange fort, wie das Grundgesetz gilt (Organkontinuität).[4] Die Organkontinuität erstreckt sich auch auf die Parlamentsverwaltung.[5] Diese kann somit auch über Wahlperiodenwechsel hinweg die Arbeit des Parlaments unterstützen.
82
Nicht zum Verfassungsgewohnheitsrecht gehört nach zutr. Ansicht der Grundsatz, dass einmal gefasste Gesetzesbeschlüsse unverrückbar sind (sog. Grundsatz der relativen Unverrückbarkeit des parlamentarischen Votums).[6] Es bedarf eines neuen Gesetzgebungsverfahrens und eines neuen Gesetzesbeschlusses, um den vorherigen Beschluss abzuändern.[7]
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › II. Einfaches Gesetzesrecht
II. Einfaches Gesetzesrecht
83
Auf Bundesebene findet sich Parlamentsrecht in einer Reihe von einfachgesetzlichen Regelungen: im PUAG, im EUZBBG, im IntVG, im ParlBG, im Abgeordnetengesetz, im WBeauftrG, im WPrüfG, im PKGrG, im Artikel-10-Gesetz[8], im Gesetz nach Art. 45c GG (sog. Befugnisgesetz), in § 5 RiWG (zur Wahl der Bundesrichter), in § 6 BVerfGG (zur Wahl der Hälfte der Richter des BVerfG), in § 10a BHO (zum Vertrauensgremium für die Haushalte der Nachrichtendienste des Bundes). Wenn man das Wahlrecht auch zum Parlamentsrecht zählt, gehört auch das BWahlG dazu.
84
Auf Landesebene bestehen ebenfalls Untersuchungsausschussgesetze, Abgeordnetengesetze, Wahlgesetze und Wahlprüfungsgesetze. Hier bestehen zum Teil auch eigenständige Fraktionsgesetze. (Auf Bundesebene ist das Recht der Fraktionen Teil des Abgeordnetengesetzes).
85
Vereinzelt wird Gesetzesrecht, das die Erfüllung bestimmter Aufgaben des Bundestages regelt, als „Geschäftsordnungsrecht im weiteren Sinne“ bezeichnet.[9] Diese Einordnung überdehnt aber den üblicherweise verwendeten Geschäftsordnungsbegriff.
§ 3 Rechtsquellen des Parlamentsrechts › III. Ausführungsbestimmungen
III. Ausführungsbestimmungen