AGB-Recht. Martin Schwab. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811455337
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aufgedrängt werden, sind sie erst recht schutzwürdig. Der BGH hatte bereits früher für den Fall einer herkömmlichen Präsenzversteigerung ausgesprochen, dass die AGB des Versteigerers unter den Voraussetzungen des § 305 II BGB Bestandteil des Vertrags zwischen demjenigen werden, der die zu versteigernde Ware einliefert, und demjenigen, der bei der Versteigerung den Zuschlag erhält[65]. Die AGB unterliegen dann auch im Verhältnis dieser beiden Parteien der Inhaltskontrolle[66]. Diese Grundsätze müssen in gleicher Weise bei einer Online-Versteigerung gelten[67].

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      Checkliste: Inhaltskontrolle notarieller Vertragsbedingungen

a) Handelt es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher? Dann wird nach § 310 III Nr. 1 BGB fingiert, dass die Klausel vom Unternehmer gestellt wurde. AGB ist sie freilich auch dann nur, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, findet eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB statt.
b) Handelt es sich um einen Vertrag ausschließlich zwischen Unternehmern oder ausschließlich zwischen Verbrauchern? Dann greift § 310 III Nr. 1 BGB nicht ein. Wohl aber handelt es sich um AGB, wenn ein Vertragsteil Klauseln, die er für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, dem Notar zur Verfügung stellt und dieser darauf zurückgreift.
c) Jedenfalls bei Verträgen zwischen Verbrauchern kommt aber eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB in Betracht.

      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 126, 326, 332; 130, 50, 57 f.; OLG Düsseldorf BB 1994, 1521.

       [2]

      BGH NJW 1987, 837, 838.

       [3]

      Schlechtriem FS für Duden, S. 571, 574 f.; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 27.

       [4]

      Vgl. für Patronatserklärungen LG München I WM 1998, 1285, 1286.

       [5]

      BGH NJW 1997, 2043, 2044.

       [6]

      Wie hier die h.M.: BGHZ 184, 259 Rn. 21; OLG München RdTW 2014, 285 Rn. 35 ff.; Jaeger NJW 1979, 1569, 1572; Probst JR 2011, 213; Soergel/Stein BGB, § 1 Rn. 15; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 29; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 25.

       [7]

      OLG Köln NJW 1994, 59; Locher NJW 1977, 1801; Stoffels AGB-Recht, Rn. 144.

       [8]

      So aber BGH NJW 1979, 1406; OLG Düsseldorf BB 1994, 1521; MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 25, 28; Sonnenschein NJW 1980, 1489, 1491 f.; wie hier nunmehr BGHZ 184, 259 Rn. 14; Probst JR 2011, 213; Stoffels WuM 2011, 268, 271.

       [9]

      So aber Staudinger/Schlosser § 305 Rn. 31.

       [10]

      So aber Schlechtriem FS für Duden, S. 571, 576 f.

       [11]

      Ablehnend auch Häublein/Moussa MittBayNot 2011, 46, 47; Stoffels WuM 2011, 268, 272.

       [12]

      So auch – allerdings ohne daraus die hier befürwortete Konsequenz einer Analogie zu §§ 305 ff. BGB zu ziehen – Kaufhold BB 2012, 1235, 1240.

       [13]

      Dafür auch Ulmer/Brandner/Hense/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 30; a.A. offenbar Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 25. Der BGH (BGHZ 184, 259 Rn. 21) hat eine Analogie zu §§ 307 ff. BGB nicht einmal erwogen.

       [14]

      Ebenso Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 30.

       [15]

      Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 30 am Ende; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 25, wohl auch Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 3133.

       [16]

      Insoweit zutreffend Sonnenschein NJW 1980, 1489, 1491.

       [17]

      BGHZ 130, 50, 57.

       [18]