AGB-Recht. Martin Schwab. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811455337
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nur bei einem durch konkrete Tatsachen belegten Verdacht einer rechtswidrigen Handlung zulässig seien. Zwar habe V ein berechtigtes Interesse, sich vor Diebstählen zu schützen; außerdem liege ein solcher Schutz im Interesse der Allgemeinheit der Kunden, weil eine Häufung von Diebstählen sonst auf die Warenpreise umgelegt werden müsse. Das Interesse des einzelnen Kunden an der Respektierung seines Persönlichkeitsrechts wiege aber schwerer. Die Klausel in Beispiel 4 c) ist nach § 309 Nr. 7 a und Nr. 7 b BGB unwirksam, weil sie die Haftung auch für Körperschäden und auch für grobes Verschulden ausschließt[10].

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      Tipp

      Hinweisschilder in Ladengeschäften sind unproblematisch AGB, wenn sie den Inhalt von Verträgen des Inhabers mit seinen Kunden mitbestimmen sollen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 18.

       [2]

      Im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe NJW 1991, 112. Das OLG hielt eine solche vorformulierte Anerkenntnis- und Verzichtserklärung mit Recht für unwirksam nach § 307 I BGB.

       [3]

      Vgl. dazu BGH NJW 1982, 1144 f. Der BGH hat dort das Vorliegen von AGB nicht weiter problematisiert, sondern erörtert, ob die Badegäste sich mit dem unwidersprochenen Besuch der Anlage mit der Haftungsfreizeichnung einverstanden erklären. Vgl. dazu unten Teil 2 Rn. 101 ff.

       [4]

      So in der Tat noch BGHZ 124, 39, 44 f.

       [5]

      BGH NJW 1996, 2574, 2575; ebenso Heinrichs NJW 1997, 1407 f.; Graf von Westphalen NJW 1994, 367.

       [6]

      So aber Hensen JR 1997, 239; Stoffels AGB-Recht, Rn. 111; Graf von Westphalen NJW 1994, 367.

       [7]

      Vgl. Schwab/Witt/Schwab Examenswissen zum neuen Schuldrecht, 2. Aufl. 2003, S. 121, 137 mit Fn. 78, dort auch weitere Nachweise.

       [8]

      BGH VersR 2011, 360 Rn. 24.

       [9]

      BGH NJW 1996, 2574, 2576; ebenso Graf von Westphalen NJW 1994, 367.

       [10]

      BGH VersR 2011, 360 Rn. 25 ff.

       [11]

      Vgl. etwa BGH NJW-RR 1997, 1147: „Sonderangebot! Verkauf unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“ auf den Preisschildern eines Möbelhändlers.

       [12]

      Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 12; dazu neigend auch BGH NJW 2002, 3240, 3244; anders aber MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 10.

       [13]

      BayObLG NJW-RR 1992, 83, 84; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1708, 1709; OLG Hamburg FGPrax 1996, 132, 133.

       [14]

      So aber Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack