Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017
Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd BGB, 13. Auflage 2018
Rebmann, Kurt/Rixecker, Roland/Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Band 2, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, §§ 241–432, 7. Auflage 2016 Band 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, §§ 433–534, Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 7. Auflage 2016 Band 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II, §§ 535–630, EFZG, TzBfG, KSchG, 7. Auflage 2016 Band 5/1, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 631–651 BGB, 7. Auflage 2018 Band 5/2, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 651a–704 BGB, 7. Auflage 2017 Band 6, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz, 7. Auflage 2017 |
RGRK Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, Band 2, Teilband 2, §§ 414–610, 12. Auflage 1978
Schulze, Reiner Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2016
Soergel, Hans Th. Bürgerliches Gesetzbuch
Band 2, Schuldrecht 1, §§ 241–432, 12. Auflage 1990 Band 3, Schuldrecht 2, §§ 433–515, AGB-Gesetz, ABzG, EAG, EKG, UN-KaufAbk, 12. Auflage 1991 Band 5.2, Schuldrecht 3, §§ 320–327, 13. Auflage 2005 |
Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen
Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 255–304 (Leistungsstörungsrecht 1), Neubearbeitung (Einzelband) 2014 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305–310, UKlaG (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Neubearbeitung (Einzelband) 2013 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 433–487; Leasing (Kaufrecht und Leasingrecht), Neubearbeitung (Einzelband) 2014 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 765 –778, Neubearbeitung (Einzelband) 2012 |
Stoffels, Markus AGB-Recht, 3. Auflage 2015
Ulmer, Peter/Brandner, Hans Erich/Hensen, Horst-Diether AGB-Recht, Kommentar zu den §§ 305–310 BGB und zum Unterlassungsklagengesetz, 12. Auflage 2016
Wolf, Manfred/Lindacher, Walter/Pfeiffer, Thomas AGB-Recht, 6. Auflage 2013
Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen › 1. Kapitel Die Vertragsbedingungen
1. Kapitel Die Vertragsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
I. Begriff der Vertragsbedingungen
II. Einseitige Erklärungen des Verwenders
III. Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite
IV. Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse
I. Begriff der Vertragsbedingungen
1
Tipp
Vertragsbedingungen sind Bestandteile von mehrseitigen Rechtsgeschäften, die bereits geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden sollen.
1. Vertragsabschlussklauseln
2
Dabei reicht es aus, wenn beim Kunden der Eindruck erweckt werden soll, die fragliche Klausel diene dazu, Rechte und Pflichten aus einem Vertrag zu regeln[1]. Auszuscheiden aus dem Begriff der „Vertragsbedingungen“ sind hingegen zum einen einseitige Erklärungen des Verwenders, zum zweiten Rechtsverhältnisse, die nicht durch Vertrag, sondern durch Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind, und zum dritten reine Wissenserklärungen, etwa Produktinformationen in Katalogen[2]. Keine Vertragsbedingungen sind außerdem Klauseln, die das Zustandekommen des Vertrags betreffen, die also die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses definieren.
3
Beispiel 1
In den Teilnahmebedingungen einer Zahlenlotterie heißt es: „Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn der Originalschein in der Zentrale des Betreibers eingegangen, der Inhalt des Originalscheins vollständig und richtig aufgezeichnet und beide Abschnitte und die Aufzeichnungen durch Verschluss rechtzeitig gesichert worden sind.“
4
Mit der Klausel im Beispiel 1 stellt der Betreiber klar, dass die Entgegennahme des Lottoscheins durch die Annahmestelle noch nicht zum Vertragsschluss führt. Es werden also die Voraussetzungen definiert, unter denen der Antrag des Teilnehmers auf Abschluss eines Spielvertrags angenommen ist. Diese Klausel betrifft nicht den Inhalt des Vertrags, sondern bereits den Tatbestand des Vertragsschlusses und gehört daher nicht zu den „Vertragsbedingungen“. Die Klausel unterliegt daher keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB[3]. Geht der Lottoschein auf der Annahmestelle verloren, kommt daher kein Spielvertrag zustande. Aber selbst wenn man die Klausel im Beispiel 1 als Vertragsbedingung ansehen wollte, wäre mit ihr nicht mehr gesagt, als dass die Lotto-Annahmestelle nicht Empfangsbevollmächtigter des Betreibers ist. Da es dem Betreiber freisteht, Empfangsvertreter zu bestimmen oder dies bleiben zu lassen, wäre die Klausel, wenn sie denn AGB wäre, jedenfalls nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
5
Wohl aber können Vertragsschlussklauseln dann „Vertragsbedingungen“ sein, wenn sie eine in §§ 145 ff. BGB nicht enthaltene Bindung des Klauselgegners an sein Vertragsangebot enthalten oder der Vertragserklärung des Klauselgegners einen Inhalt beilegen, den dieser nicht sinnvoll gemeint haben kann. Wesentliche Bedeutung kommt hier nicht zuletzt dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB zu. In solchen Fällen bringt diejenige Vertragspartei, welche die Vertragsabschlussklausel einführt, mit dem Klauselgegner, der sich damit einverstanden erklärt, eine Art Vorvertrag zustande, in dem die Modalitäten geregelt werden, unter denen der eigentlich angestrebte Vertrag zustande kommen soll.
6
Beispiel 2
a) |
In den AGB eines Reiseveranstalters, bei dem die Kunden Reisen im Internet aufgrund einer dort
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