AGB-Recht. Martin Schwab. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811455337
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Walther/Graf von Westphalen, Friedrich/Trinkner, Reinhold Großkommentar zum AGB-Gesetz, Band 2, §§ 10–30, 2. Auflage 1983

      Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017

      Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd BGB, 13. Auflage 2018

      Rebmann, Kurt/Rixecker, Roland/Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Band 2, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, §§ 241–432, 7. Auflage 2016 Band 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, §§ 433–534, Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 7. Auflage 2016 Band 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II, §§ 535–630, EFZG, TzBfG, KSchG, 7. Auflage 2016 Band 5/1, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 631–651 BGB, 7. Auflage 2018 Band 5/2, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 651a–704 BGB, 7. Auflage 2017 Band 6, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz, 7. Auflage 2017

      RGRK Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, Band 2, Teilband 2, §§ 414–610, 12. Auflage 1978

      Schulze, Reiner Handkommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2016

      Soergel, Hans Th. Bürgerliches Gesetzbuch

Band 2, Schuldrecht 1, §§ 241–432, 12. Auflage 1990 Band 3, Schuldrecht 2, §§ 433–515, AGB-Gesetz, ABzG, EAG, EKG, UN-KaufAbk, 12. Auflage 1991 Band 5.2, Schuldrecht 3, §§ 320–327, 13. Auflage 2005

      Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen

Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 255–304 (Leistungsstörungsrecht 1), Neubearbeitung (Einzelband) 2014 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305–310, UKlaG (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Neubearbeitung (Einzelband) 2013 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 433–487; Leasing (Kaufrecht und Leasingrecht), Neubearbeitung (Einzelband) 2014 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 765 –778, Neubearbeitung (Einzelband) 2012

      Stoffels, Markus AGB-Recht, 3. Auflage 2015

      Ulmer, Peter/Brandner, Hans Erich/Hensen, Horst-Diether AGB-Recht, Kommentar zu den §§ 305–310 BGB und zum Unterlassungsklagengesetz, 12. Auflage 2016

      Wolf, Manfred/Lindacher, Walter/Pfeiffer, Thomas AGB-Recht, 6. Auflage 2013

Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

      Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen › 1. Kapitel Die Vertragsbedingungen

      Inhaltsverzeichnis

       I. Begriff der Vertragsbedingungen

       II. Einseitige Erklärungen des Verwenders

       III. Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite

       IV. Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

      1

      Tipp

      Vertragsbedingungen sind Bestandteile von mehrseitigen Rechtsgeschäften, die bereits geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden sollen.

      2

      3

      Beispiel 1

      In den Teilnahmebedingungen einer Zahlenlotterie heißt es: „Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn der Originalschein in der Zentrale des Betreibers eingegangen, der Inhalt des Originalscheins vollständig und richtig aufgezeichnet und beide Abschnitte und die Aufzeichnungen durch Verschluss rechtzeitig gesichert worden sind.

      4

      5

      

      Wohl aber können Vertragsschlussklauseln dann „Vertragsbedingungen“ sein, wenn sie eine in §§ 145 ff. BGB nicht enthaltene Bindung des Klauselgegners an sein Vertragsangebot enthalten oder der Vertragserklärung des Klauselgegners einen Inhalt beilegen, den dieser nicht sinnvoll gemeint haben kann. Wesentliche Bedeutung kommt hier nicht zuletzt dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB zu. In solchen Fällen bringt diejenige Vertragspartei, welche die Vertragsabschlussklausel einführt, mit dem Klauselgegner, der sich damit einverstanden erklärt, eine Art Vorvertrag zustande, in dem die Modalitäten geregelt werden, unter denen der eigentlich angestrebte Vertrag zustande kommen soll.

      6

      Beispiel 2

a)