Datenschutzrecht. Jürgen Kühling. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jürgen Kühling
Издательство: Bookwire
Серия: Start ins Rechtsgebiet
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811490383
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Hier schließt sich der Kreis zu den Vorgaben des BVerfG im Volkszählungsurteil, die dementsprechend aufgefächert wurden (dazu → Rn. 67 ff.). Weder Art. 8 Abs. 2 GrCh noch Art. 8 Abs. 2 EMRK führen im Übrigen zu einer Ausdehnung der Schranken.[24]

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      Lösung zu Fallbeispiel 2 EU-Agrarbeihilfen – Datenschutz nach der GrCh (Rn. 47)


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VO ungültig, wenn sie Grundrechte der GrCh verletzt
A. Art. 7 GrCh – Schutz des Privatlebens
I. Anwendungsbereich eröffnet?
Privatleben ist weit auszulegen, umfasst auch das Berufsleben (folgt aus Art. 52 Abs. 3 GrCh i.V.m. Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK)
Agrarbeihilfen = großer Teil der Einkünfte der Beihilfenempfänger
Angaben zur Höhe der Agrarsubventionen lassen Rückschlüsse auf Einkünfte der Beihilfenempfänger zu
Zugriff Dritter auf Veröffentlichung der Agrarbeihilfen führt zum Eindringen in Privatleben der Empfänger
Eröffnung des Gewährleistungsbereichs des Art. 7 GrCh (+)
II. ABER: Eindringen in Privatleben resultiert aus Übermittlung und Veröffentlichung der Daten der betroffenen Personen
Art. 8 Abs. 1 GrCh prüfen!
EuGH in diesem Fall: Art. 8 Abs. 1 GrCh stellt Konkretisierung des Art. 7 GrCh dar (zuletzt allerdings parallele Anwendung beider Grundrechte)
B. Art. 8 Abs. 1 GrCh – Schutz personenbezogener Daten
I. Ist jur. Person (hier: GmbH) im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GrCh grundrechtsberechtigt?
Datenschutzgrundrecht entspringt den höchstpersönlichen Rechten
Datenschutzgrundrecht schützt jedoch juristische Personen, sofern es auf diese anwendbar ist
Informationen über Beihilfezahlungen an eine jur. Person sind im konkreten Fall Geschäftsdaten, NICHT personenbezogene Daten
Meyer-GmbH nicht grundrechtsberechtigt a.A. vertretbar → EuGH: juristische Personen grundrechtsberechtigt, soweit der Name der jur. Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt
II. Anwendungsbereich eröffnet?
Zur Veröffentlichung vorgeschriebene Daten sind im Hinblick auf natürliche Personen personenbezogene Daten i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GrCh
Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GrCh (+)
III. Einschränkung des Anwendungsbereichs?
Vorgeschriebene Veröffentlichung der personenbezogenen Daten auf einer Website = Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 8 Abs. 2 GrCh
ABER: Einschränkung des Anwendungsbereichs ausgeschlossen, da Einwilligung gemäß Art. 8 Abs. 2 GrCh bei Antragsstellung eingeholt?
VO begründet Informationspflicht, Antragsformulare enthalten Information über die Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten
Bloße Information Einholung einer Einwilligung
Überdies: keine Freiwilligkeit, da alternativlos
Einwilligung der betroffenen Personen in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten (–)
Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 8 Abs. 1 GrCh (+)
IV. Rechtfertigung der Einschränkung?
Art. 8 Abs. 1 GrCh nicht schrankenlos gewährleistet
Art. 8 Abs. 2 S. 1 GrCh i.V.m. Art. 52 Abs. 1 GrCh
Gesetzliche Grundlage = VO (+)
Verfolgung eines legitimen Zwecks = Transparenz und angemessene Verwendung öffentlicher Gelder (+)
Geeignetheit (+)
Erforderlichkeit = EuGH: Ausnahmen und Einschränkungen von Art. 8 Abs. 1 GrCh sind auf das absolut Notwendige zu beschränken