Zwangsvollstreckungsrecht. Bettina Heiderhoff. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Bettina Heiderhoff
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunktbereich
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811473522
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Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung

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      Bei allem ist zu beachten, dass Vollstreckungsgläubiger nur derjenige sein kann, der im Titel als Gläubiger vermerkt ist. Eine Vollstreckungsermächtigung an einen nicht im Titel genannten Dritten ist unzulässig. Wechselt der Inhaber der Forderung nach dem Ende des Verfahrens, so braucht der neue Inhaber für die Vollstreckung eine titelübertragende Klausel (Rn. 113).

      § 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

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      Neben den „normalen“ allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen müssen die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen werden mit Titel, Klausel und Zustellung bezeichnet.

      § 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen › 1. Titel

1. Titel

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      Der Titel gibt dem Vollstreckungsgläubiger die Berechtigung, den staatlichen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen. Der Titel ist eine öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Es gibt verschiedene Arten von Titeln. § 704 ZPO kann man entnehmen, dass das Endurteil den typischen Fall des vollstreckbaren Titels darstellt. Weitere Titel sind in § 794 I ZPO aufgezählt.

      Hinweis:

      Nicht für alle Titel gelten die Vorschriften über die Vollstreckung eines Endurteils unverändert. Nach § 795 ZPO gelten vielmehr die in den §§ 795a ff ZPO für die jeweilige Art des Titels bestimmten Besonderheiten. Man sollte daher immer in den §§ 795a ff ZPO nachsehen, ob es eine solche Abweichung gibt, wenn man in der Klausur die Vollstreckung aus einem sonstigen Titel prüft.

      Hier seien einige wichtige Titelarten näher vorgestellt.

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      Hinweis:

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      Zur Vertiefung:

      Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ist in der ZPO recht kompliziert geregelt. Man muss wissen, dass es bei allem um eine möglichst faire Verteilung der Lasten der „vorzeitigen“ Vollstreckung auf den Gläubiger und den Schuldner geht.

      Zunächst gibt es eine Gruppe von Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (§ 708 ZPO). Bei all diesen Urteilen gibt es Gründe, aus denen der Schuldner weniger schutzwürdig erscheint. So sind in § 708 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO etwa das Anerkenntnis- und das Versäumnisurteil genannt. Beim Anerkenntnisurteil wäre es geradezu widersprüchlich, den Schuldner, der seine Leistungspflicht soeben eingeräumt hat, vor Vollstreckungsmaßnahmen noch besonders zu schützen. Beim Versäumnisurteil wird der Schuldner, der sich am Prozess nicht beteiligt hat, ebenfalls weniger rücksichtsvoll behandelt. Aber auch bei Urteilen über insgesamt niedrige Forderungen (bis 1250 Euro) ist die Schutzbedürftigkeit des Schuldners gering (§ 708 Nr. 11 ZPO). In den Fällen des § 708 Nrn. 4–11 ZPO hat der Schuldner nach § 711 ZPO die Möglichkeit, die Vollstreckung doch noch herauszuzögern, indem er seinerseits Sicherheit leistet (Abwendungsbefugnis). Auch dagegen kann sich dann wiederum der Gläubiger durchsetzen, indem er selbst, anders als in § 708 ZPO zunächst vorgesehen, die erforderliche Sicherheit leistet. Systematisch stellt § 708 ZPO die Ausnahmevorschrift dar.

      Eine Sonderregelung zum Schutz des Gläubigers findet sich noch in § 710 ZPO. Wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die Sicherheit zu erbringen, kann das Gericht das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklären, soweit dem Gläubiger sonst ein schwer zu ersetzender oder schwer abzusehender Nachteil entstehen würde.

      Ganz allgemein gilt, dass der Gläubiger einige sichernde Maßnahmen auch schon vor der Erbringung der Sicherheitsleistung durchführen lassen darf. Dazu gehört z.B. die bloße Pfändung (aber nicht Wegnahme) von beweglichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§ 720a ZPO).