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Im Erkenntnisverfahren kann eine Person auch dann prozessführungsbefugt sein, wenn sie nicht ein eigenes, sondern ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (sog. Prozessstandschaft). Dazu muss sie nur von dem eigentlichen Rechtsinhaber zur gerichtlichen Geltendmachung des Rechts ermächtigt werden, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung haben und die Prozessstandschaft muss nach ganz herrschender Ansicht im Prozess offen gelegt werden[2]. Man spricht von „gewillkürter Prozessstandschaft“.
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Im Vollstreckungsverfahren muss man dagegen differenzieren. Wenn das Erkenntnisverfahren in Prozessstandschaft geführt wurde, dann kann auch die Zwangsvollstreckung von dem Prozessstandschafter betrieben werden. Anders ist es, wenn das Erkenntnisverfahren nicht in Prozessstandschaft, sondern vom Anspruchsinhaber selbst geführt wurde. Dann wird eine gewillkürte Prozessstandschaft nur für die Vollstreckung (man spricht von einer isolierten Vollstreckungsstandschaft) von der herrschenden Ansicht als unzulässig angesehen. Formal wird dies damit begründet, dass diese mit der in §§ 727, 750 ZPO niedergelegten Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts nicht vereinbar sei. Allein die Ermächtigung zur Vollstreckung stellt eben keine Rechtsnachfolge iSd. § 727 ZPO dar[3]. Aber es gibt auch ein starkes inhaltliches Argument. Würde die isolierte Vollstreckungsstandschaft zugelassen, entstünde nämlich die Gefahr, dass die Vollstreckung vermehrt missbräuchlich in die Hände von rabiaten Spezialisten gelegt würde. Wer nicht selbst vollstrecken möchte, muss also entweder schon das Erkenntnisverfahren von Dritten durchführen lassen oder diesen die titulierte Forderung abtreten.
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Bei allem ist zu beachten, dass Vollstreckungsgläubiger nur derjenige sein kann, der im Titel als Gläubiger vermerkt ist. Eine Vollstreckungsermächtigung an einen nicht im Titel genannten Dritten ist unzulässig. Wechselt der Inhaber der Forderung nach dem Ende des Verfahrens, so braucht der neue Inhaber für die Vollstreckung eine titelübertragende Klausel (Rn. 113).
§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
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Neben den „normalen“ allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen müssen die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen werden mit Titel, Klausel und Zustellung bezeichnet.
§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen › 1. Titel
a) Allgemeines
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Der Titel gibt dem Vollstreckungsgläubiger die Berechtigung, den staatlichen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen. Der Titel ist eine öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Es gibt verschiedene Arten von Titeln. § 704 ZPO kann man entnehmen, dass das Endurteil den typischen Fall des vollstreckbaren Titels darstellt. Weitere Titel sind in § 794 I ZPO aufgezählt.
Hinweis:
Nicht für alle Titel gelten die Vorschriften über die Vollstreckung eines Endurteils unverändert. Nach § 795 ZPO gelten vielmehr die in den §§ 795a ff ZPO für die jeweilige Art des Titels bestimmten Besonderheiten. Man sollte daher immer in den §§ 795a ff ZPO nachsehen, ob es eine solche Abweichung gibt, wenn man in der Klausur die Vollstreckung aus einem sonstigen Titel prüft.
Hier seien einige wichtige Titelarten näher vorgestellt.
aa) Endurteile
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Hervorzuheben sind die vollstreckungsfähigen Endurteile nach § 704 ZPO. Unter die „Endurteile“ nach § 704 ZPO fallen die Urteile der §§ 300, 301, 330, 331, 307, 306 ZPO. Zur Vollstreckung müssen die Endurteile entweder rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein[4]. Formell rechtskräftig sind Urteile nach § 705 ZPO erst mit Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist. Im Übrigen kann aus dem Urteil nur vollstreckt werden, wenn das Gericht die vorläufige (vor Eintritt der formellen Rechtskraft) Vollstreckbarkeit gegen (§ 709 ZPO) oder ohne Sicherheitsleistung (§ 708 ZPO) angeordnet hat[5]. Die Anordnung erfolgt im Erkenntnisverfahren. Wenn der Schuldner gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil ein Rechtsmittel einlegt, kann der Gläubiger gleichwohl die Vollstreckung betreiben. Dann verlaufen das Vollstreckungs- und das Erkenntnisverfahren ausnahmsweise parallel.
Hinweis:
Wenn der Gläubiger aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt, und das Urteil später aufgehoben wird, ist er dem Schuldner nach Maßgabe von § 717 II ZPO zum Schadensersatz verpflichtet[6]. Dabei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. § 717 III ZPO sieht allerdings wichtige Ausnahmen vor.
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Zur Vertiefung:
Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ist in der ZPO recht kompliziert geregelt. Man muss wissen, dass es bei allem um eine möglichst faire Verteilung der Lasten der „vorzeitigen“ Vollstreckung auf den Gläubiger und den Schuldner geht.
Zunächst gibt es eine Gruppe von Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (§ 708 ZPO). Bei all diesen Urteilen gibt es Gründe, aus denen der Schuldner weniger schutzwürdig erscheint. So sind in § 708 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO etwa das Anerkenntnis- und das Versäumnisurteil genannt. Beim Anerkenntnisurteil wäre es geradezu widersprüchlich, den Schuldner, der seine Leistungspflicht soeben eingeräumt hat, vor Vollstreckungsmaßnahmen noch besonders zu schützen. Beim Versäumnisurteil wird der Schuldner, der sich am Prozess nicht beteiligt hat, ebenfalls weniger rücksichtsvoll behandelt. Aber auch bei Urteilen über insgesamt niedrige Forderungen (bis 1250 Euro) ist die Schutzbedürftigkeit des Schuldners gering (§ 708 Nr. 11 ZPO). In den Fällen des § 708 Nrn. 4–11 ZPO hat der Schuldner nach § 711 ZPO die Möglichkeit, die Vollstreckung doch noch herauszuzögern, indem er seinerseits Sicherheit leistet (Abwendungsbefugnis). Auch dagegen kann sich dann wiederum der Gläubiger durchsetzen, indem er selbst, anders als in § 708 ZPO zunächst vorgesehen, die erforderliche Sicherheit leistet. Systematisch stellt § 708 ZPO die Ausnahmevorschrift dar.
Der Normalfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist in § 709 ZPO geregelt. Alle nicht in § 708 ZPO genannten Urteile sind nur vollstreckbar, wenn der Gläubiger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit leistet. Diese Sicherheit soll gewährleisten, dass alle Schäden, die der Schuldner durch die Vollstreckung erleidet, ausgeglichen werden können, wenn das Urteil später doch noch aufgehoben wird (vgl. zu § 717 ZPO schon soeben Rn. 74). Nur in Ausnahmefällen kann der Schuldner sich dagegen wehren, nämlich wenn er einen nicht ersetzbaren Schaden zu erleiden droht (§ 712 ZPO).
Eine Sonderregelung zum Schutz des Gläubigers findet sich noch in § 710 ZPO. Wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die Sicherheit zu erbringen, kann das Gericht das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklären, soweit dem Gläubiger sonst ein schwer zu ersetzender oder schwer abzusehender Nachteil entstehen würde.
Ganz allgemein gilt, dass der Gläubiger einige sichernde Maßnahmen auch schon vor der Erbringung der Sicherheitsleistung durchführen lassen darf. Dazu gehört z.B. die bloße Pfändung (aber nicht Wegnahme) von beweglichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§ 720a ZPO).