b) Anforderungen an den Titel
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Der Titel ist nur vollstreckungsfähig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Zunächst muss ein vollstreckungsfähiger Inhalt gegeben sein. Vollstreckbar sind – das ist eigentlich selbstverständlich – nur Titel, die auf eine Leistung des Schuldners gerichtet sind. Des Weiteren muss der Titel bestimmt genug sein. Er muss aus sich heraus verständlich sein und für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann[11]. Das Vollstreckungsorgan muss ohne Probleme, und ohne in eine Überforderungssituation zu kommen, aus dem Titel selbst erkennen können, weswegen und in was vollstreckt werden kann. Ferner müssen die Parteien im Titel bezeichnet werden (§ 750 I ZPO). Will ein Rechtsnachfolger des Gläubigers aus dem Titel vollstrecken, muss dieser erst auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden (§ 727 ZPO), da eine Vollstreckungsstandschaft unzulässig ist (Rn. 69 ff). Schwierigkeiten können entstehen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht genau bezeichnet ist oder wenn weitere Personen von der Vollstreckung unmittelbar betroffen sind.
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Bei der Räumung von besetzten Häusern hat sich die Frage gestellt, ob man gegen Personen vollstrecken darf, deren Identität man nicht kennt. Die Diskussion ist etwas theoretisch, weil der Gläubiger in der Regel schon kein Erkenntnisverfahren durchführen kann und so nie einen Titel erhalten wird. Ganz vereinzelt ist davon ausgegangen worden, dass ein Titel gegen unbekannte Personen ergehen und vollstreckt werden kann, wenn diese Personen mit Hilfe von anderen Konkretisierungsmerkmalen hinreichend identifizierbar sind[12]. Das kann aber nicht überzeugen. Die Vollstreckung als öffentlich-rechtlicher Eingriff bedarf einer ausreichenden Legitimation. Eine solche ist nicht gewährleistet, wenn vor dem Eingriff der Vollstreckungsschuldner nicht feststeht und er daher auch an keinem Verfahren beteiligt werden konnte (man denke nur an das rechtliche Gehör). Anders kann es aber sein, wenn der Gläubiger einen Titel gegen einen bestimmten Schuldner hat und bei der Vollstreckung auf einmal weitere Personen vor Ort sind (dazu sogleich Rn. 91).
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Rechtsprobleme gibt es auch bei der Vollstreckung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hier gibt es einen Konflikt zwischen den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR. § 736 ZPO verlangt nämlich eigentlich, dass der Gläubiger wegen einer Forderung gegen die Gesellschaft einen Titel gegen alle Gesellschafter erlangen muss. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gewährt der GbR seit dem Jahre 2001 die sog. Teilrechtsfähigkeit. Deshalb ist die Vorschrift des § 736 ZPO – in einer mit dem Wortlaut kaum zu vereinbarenden Weise – nun so zu verstehen, dass neben einem Titel gegen die GbR (dessen Möglichkeit sich aus der nun anzunehmenden Rechtsfähigkeit selbst ergibt und deshalb ungeschrieben ist) auch ein Titel gegen die Gesellschafter ausreicht, um in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken[13].
BGH NJW 2001, 1056 = BGHZ 146, 341:
„Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. (…)
Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozess, die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden. (…)
Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil „gegen alle Gesellschafter“ im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter. (…) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, dass Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluss der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist.“
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Daraus folgt aber auch, dass nicht in das Privatvermögen der jeweiligen Gesellschafter vollstreckt werden kann, wenn nur ein Titel gegen die Gesellschaft erlangt wurde. In der Praxis sollten deshalb immer die GbR und zugleich sämtliche dem Gläubiger bekannten Gesellschafter verklagt werden. Materiell-rechtlich ist die Haftung der Gesellschafter im Regelfall unproblematisch gegeben, weil § 128 HGB analog gilt[14]. Möglich ist außerdem stets auch, aus einem Titel gegen einen ganz bestimmten Gesellschafter zu vollstrecken. Dann aber richtet sich die Vollstreckung (natürlich) auch nur gegen dessen Vermögen, zu dem unter anderem sein Anteil an der Gesellschaft gehört.
c) Sonderfall: Vollstreckung gegen nicht im Titel genannte Personen
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Die Frage, ob eine Vollstreckung gegen nicht im Titel genannte Personen erfolgen darf, stellt sich auch bei der Räumung von Wohnungen. Sie war in jüngerer Zeit Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BGH.
Beispiel 5 (Räumung gegenüber Lebensgefährten und Kindern):
Der Gerichtsvollzieher will die Wohnung des Mieters M räumen, nachdem der Vermieter V gegen M ein vollstreckbares Räumungsurteil erlangt hat. Als der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen will, trifft er dort die Lebensgefährtin des M sowie drei gemeinsame minderjährige Kinder an, die alle in der Wohnung wohnen. Was wird der Gerichtsvollzieher tun?
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Bei der Herausgabevollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz der Räumlichkeit (§ 885 ZPO, Rn. 665 ff). Die Vollstreckung ist nur möglich, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. In Beispiel 5 ist die Vollstreckung gegen M als im Titel genannten Vollstreckungsschuldner ohne weiteres möglich. Problematisch ist aber, ob der Gerichtsvollzieher auch die Kinder und die Lebensgefährtin aus der Wohnung verweisen darf, da diese nicht im Titel als Vollstreckungsschuldner genannt sind. Denn eine Vollstreckung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Vollstreckungsschuldner im Titel genannt ist (§ 750 ZPO).
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Es ist unstreitig, dass ein Dritter nicht ohne einen gerade gegen ihn gerichteten Titel aus einer Wohnung verwiesen werden darf, wenn der Dritte selbst einen Vertrag mit dem Gläubiger hat (also selbst Mitmieter ist). Unstreitig ist auch, dass bei Ehegatten ein Titel gegen Mann und Frau vorliegen muss, selbst wenn nur einer von ihnen Mieter der Wohnung ist.
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Ob eine Vollstreckung gegen Dritte (Lebensgefährten, Kinder, Untermieter) aus einem Titel gegen den Schuldner möglich ist, wenn diese Personen dem Gläubiger gegenüber kein eigenständiges vertragliches Recht haben, wird dagegen sehr unterschiedlich beurteilt.
Teilweise wird vertreten, dass ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner immer ausreicht, wenn der Dritte sein Besitzrecht nicht von dem Vermieter ableitet[15]. Für Ehegatten, die nicht selbst Mieter sind, muss ein solches abgeleitetes Besitzrecht dann konstruiert werden. Das verursacht aber wegen Art. 6 I GG keine Schwierigkeiten[16].
Andere verfolgen einen restriktiveren Ansatz. Sie meinen aber dennoch, dass ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner allein wenigstens