Anmerkungen
Die Frage ist im Detail umstritten. Wie hier Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 5 Rn. 17; eher die Parallelen zum Erkenntnisverfahren betonend Lackmann, Rn. 3.
Vgl. Brox/Walker, Rn. 5.
Stürner, ZZP 99 (1986), 291; Übersicht bei Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, Vorbem. § 704 Rn. 30 ff.
Einführend dazu etwa Muthorst, § 1 Rn. 11 ff.
BeckOK GG/Axer Art. 14 GG Rn. 43.
Näher Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 3 Rn. 44.
BVerfG NJW 2009, 1259.
Schuschke/Walker/Walker, § 803 Rn. 2.
Vgl. z.B. BVerfGE 46, 325, 333 ff.
BVerfGE 51, 97.
In LG Essen, JurBüro 2014, 436 ging es um die Pfändung einer Abfindung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde.
Zu praktischen Problemen beim „Suizideinwand“ Seifert, Rpfleger 2015, 237.
BGH NJW 2008, 1000.
BGH NJW-RR 2011, 423, 424.
BGH NJW 2007, 3719; Kaiser, NJW 2011, 2412, 2413; die Unterbringung (der Begriff steht für eine zwangsweise Einweisung in eine geschlossene Anstalt) hat hohe Voraussetzungen und kann nur in einem gesonderten Verfahren nach den §§ 312 ff FamFG angeordnet werden.
Brox/Walker, Rn. 9.
Dazu übersichtlich Vollkommer, NJW 2012, 3681.
§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Studienliteratur:
Becker-Eberhard, Die nicht erledigende Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Titel, JuS 1998, 884; Maihold, Zwangsvollstreckungsrecht – Vollstreckung fremder Titel, JA 2000, 841; Nöhre, Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – eine Aktualisierung, JA 2004, 644; Schreiber, Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, Klausel, Zustellung, Jura 2005, 670.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung
III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
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Vor jeder Art der Zwangsvollstreckung muss das zuständige Vollstreckungsorgan zunächst die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung überprüfen, bevor es die Vollstreckung beginnt. Zu diesen Voraussetzungen gehören die allgemeinen Verfahrens-, die allgemeinen Vollstreckungs- und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen.
§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
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Auf das Vollstreckungsverfahren sind zunächst die Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren anzuwenden. Die prozessualen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung gleichen daher im Wesentlichen den Voraussetzungen im Erkenntnisverfahren[1]. Auch im Zwangsvollstreckungsrecht gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime, so dass ohne Antrag des Gläubigers keine Vollstreckung aus dem Titel erfolgt. Der Antrag ist an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten. Er ist formfrei und es besteht kein Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn das Landgericht Prozessgericht erster Instanz und als solches Vollstreckungsgericht ist (z.B. §§ 888, 890 ZPO; näher Rn. 676).
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Im Übrigen müssen Gläubiger und Schuldner partei- und prozessfähig sein. Es müssen die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und der Rechtsweg eröffnet sein. Des Weiteren müssen die Parteien prozessführungsbefugt sein. Die Prozessführungsbefugnis ist in der ZPO nicht geregelt. Man versteht darunter die Befugnis, als Partei über ein Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit führen zu können (parallel zur materiell-rechtlichen Geschäftsfähigkeit). Letztlich ist auch das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses erforderlich. Es besteht auch, wenn wegen einer Minimalforderung vollstreckt wird (Rn. 44). Sein Fehlen kommt eher bei Rechtsbehelfen des Schuldners in Betracht, etwa dann, wenn dieser sich gegen eine bereits beendete Maßnahme wenden möchte.
§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung