Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II. Ulrich Falk. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Ulrich Falk
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunkte Klausurenkurs
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811492714
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mangelt, die für eine Drittschadensliquidation charakteristisch ist.

      Vgl. zu deliktischen Ansprüchen Dritter vor allem den Fall 11 „Altenteil“.

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      Ergänzender Hinweis:

      Vgl. zu der Kritik an der Rechtsprechung zum auch-fremden Geschäft aber Fall 7 „Erbensucher“.

      Im Falle der Annahme einer GoA für den Schädiger ergäbe sich sodann ein Erstattungsanspruch der Mutter für im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegende Auslagen nach §§ 677, 683 BGB. Dieser Anspruch steht dem Angehörigen persönlich – nicht dem Geschädigten zu. Nimmt man hingegen eine GoA für den Geschädigten an, so wäre dieser seiner Mutter nach §§ 677, 683 BGB ausgleichspflichtig. Diese Belastung mit einem Anspruch wäre ihm im Rahmen des Schadensersatzes als adäquat-kausale Folge der Schädigung vom Schädiger zu ersetzen; zu prüfen wäre dies dann im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität.

      2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. § 229 StGB

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      Hinweis für die Fallbearbeitung:

      § 823 II BGB stellt Studierende in Klausuren immer wieder vor größere Probleme. Nicht wenige lassen sich verleiten, strafrechtliche Detailkenntnisse vorzuexerzieren, was angesichts knapper Bearbeitungszeit regelmäßig die Prüfung des § 823 II BGB unproportional anschwellen lässt. Nur äußerst selten liegt ein Schwerpunkt der deliktsrechtlichen Prüfung in Detailfragen etwa der Strafrechtsdogmatik – daher sind Studierende normalerweise gut beraten, die Prüfung relativ knapp zu halten.

      Als Beispiel für eine inzidente strafrechtliche Problematik (§ 132a StGB) vgl. Fall 4 „Rechtsanwalt“, Teil 1 Ziffer 4.

      II. Ansprüche des A gegen die S-AG

      1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I 1 BGB

      A könnte gegen die S-AG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag haben.

      Ergänzender Hinweis:

      § 280 I 1 BGB ist hier, auch wenn man den Beförderungsvertrag als Werkvertrag i. S. von § 631 BGB einordnet, nicht etwa über § 634 Nr. 4 BGB, sondern direkt anwendbar. Es geht nämlich nicht darum, dass die S-AG ihre Leistungspflicht – die Beförderung der Fahrgäste – schlecht erfüllt hat, sondern darum, ob sie eine Nebenpflicht aus dem Vertrag – den Schutz der Fahrgäste vor Gefahren – verletzt hat.

      a) Schuldverhältnis

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      Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I 1 BGB setzt zunächst ein bestehendes Schuldverhältnis voraus. In Betracht kommt hier ein Beförderungsvertrag zwischen A und der S-AG. Ob ein solcher Vertrag zustande kam, obwohl A keine Fahrkarte löste, bedarf eingehender Prüfung.