Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit. Reinhard J. Wabnitz. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Reinhard J. Wabnitz
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783846353844
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target="_blank" rel="nofollow" href="#fb3_img_img_438c6f75-71a6-5f98-91c9-a6ad5149b8ae.jpg" alt="images"/> Familien ergänzende Leistungen (§§ 22 bis 26, 11 bis 15, 27 bis 32) sowie

      

Familien ersetzende Leistungen (§§ 33 bis 35).

      Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden gemäß § 3 Abs. 1 von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe nach den in Kapitel 1.3 erläuterten Rechtsprinzipien erbracht.

      Andere Aufgaben der (Kinder- und) Jugendhilfe sind die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 13 bezeichneten Aufgaben. Auch diese Auflistung ist sehr übersichtlich gestaltet und wiederum mit Paragrafenangaben versehen (§§ 42 bis 60). Die „anderen Aufgaben“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 13 folgen nicht ein und denselben Strukturprinzipien wie die Leistungen; sie stellen gewissermaßen eine „wenig homogene Restkategorie“ dar (Wiesner 2015, § 2 Rdnr. 13). Sie umfassen im Wesentlichen

      

hoheitliche Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (insbesondere §§ 42 bis 49),

      

die Mitwirkung der Jugendhilfe in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) einschließlich der Aufgaben Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft (§§ 52a bis 58a) sowie

      

rein administrative öffentliche Aufgaben wie Beurkundung, Beglaubigungen, vollstreckbare Urkunden (§§ 59, 60).

      Anders als bei den Leistungen besteht hier eine umfassende Wahrnehmungsverpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ggf. mit Beteiligungsmöglichkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Teilbereichen (vgl. §§ 4 Abs. 3, 76 sowie Kap. 1.3.3 und 10.1).

      Daneben bestehen innerhalb und außerhalb des SGB VIII zahlreiche weitere gesetzliche Verpflichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Jugendämter. Zu verweisen ist insbesondere auf die §§ 69 ff., §§ 74 ff., §§ 79 ff., §§ 89 ff., §§ 90 ff. Außerdem gibt es Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe u. a. nach dem AdVermiG, dem JuSchG, dem KKG und aufgrund Landesrechts. Eine wichtige Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe besteht auch darin, ihre Angebote schrittweise in „inklusiver Zielrichtung“ umzugestalten (dazu Wabnitz, 2013b).

      Gemäß § 9 sind bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der anderen Aufgaben auch die folgenden, sehr allgemein formulierten Aspekte zu beachten:

      

Grundrichtung der Erziehung (§ 9 Nr. 1),

      

selbstständiges Handeln junger Menschen, Berücksichtigung sozialer Verhältnisse (§ 9 Nr. 2),

      

Berücksichtigung unterschiedlicher Lebenslagen von Mädchen und Jungen (§ 9 Nr. 3).

      Die folgende Unterscheidung zwischen objektiven Rechtsverpflichtungen (der Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und subjektiven Rechtsansprüchen (junger Menschen oder Personensorgeberechtigter, ggf. auch von Trägern der freien Jugendhilfe) ist für das SGB VIII von grundlegender Bedeutung (umfassend zum Ganzen: Wabnitz 2005). Objektive Rechtsverpflichtungen stellen gleichsam staatsinterne Verpflichtungen („Perspektive des Staates“) dar – zumeist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die jedoch von Seiten des Bürgers grundsätzlich nicht eingeklagt werden können. Demgegenüber kann der Bürger subjektive Rechtsansprüche, etwa auf eine Leistung nach dem SGB VIII, einklagen („Perspektive des Bürgers“) und damit ggf. vor den Verwaltungsgerichten gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzen (vgl. im Einzelnen auch: Münder et al. 2019, VorKap 2, Rz. 4 ff., 7 ff.; Schellhorn et al. 2015, Einführung, Rz. 42 ff.; Wiesner 2015, Vor §§ 11 ff., Rz. 6 ff.).

      Dort, wo Rechtsansprüche bestehen, richten sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel darauf ein und schaffen die erforderlichen finanziellen und infrastrukturellen Voraussetzungen dafür, dass entsprechende Leistungen erbracht werden (können), etwa im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege (siehe Kap. 6) oder der Hilfe zur Erziehung (siehe Kap. 7 bis 9). Wo lediglich objektive Rechtsverpflichtungen bestehen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kap. 5) oder teilweise der Familienförderung (Kap. 4), wie früher auch im Bereich der Tageseinrichtungen, stagnier(t)en demgegenüber die Angebote, sind prozentual – bezogen auf die Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe – sogar rückläufig oder jedenfalls nicht ausreichend. Deshalb zum Ganzen die folgende Übersicht 15:

      Objektive Rechtsverpflichtungen und subjektive Rechtsansprüche nach dem SGB VIII

      1. Es gibt einerseits objektive Rechtsverpflichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe („Perspektive des Staates“) in Form von

      1.1 Mussbestimmungen („muss“, „hat“, „ist“, „sind“), z. B. § 11 Abs. 1,

      1.2 Sollbestimmungen („soll“ = in der Regel „muss“), z. B. § 13 Abs. 1,

      1.3 Kannbestimmungen („kann“, „können“), z. B. § 13 Abs. 3.

      2. Es gibt andererseits subjektive, einklagbare Rechtsansprüche von jungen Menschen/Personensorgeberechtigten („Perspektive des Bürgers“), die mit objektiven Rechtsverpflichtungen korrespondieren können, aber nicht korrespondieren müssen, ggf. in Form von

      2.1 unbedingten Rechtsansprüchen, z. B. § 24 Abs. 2 Satz 1,

      2.2 Regel-Rechtsansprüchen, z. B. § 41 Abs. 1,

      2.3 Rechtsansprüchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, z. B. § 75 Abs. 1.

      Mit Rechtsansprüchen korrespondieren immer objektive Rechtsverpflichtungen des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Andererseits beinhalten objektive Rechtsverpflichtungen keinesfalls immer Rechtsansprüche. In Übersicht 16 wird erläutert (ausführlicher Wabnitz 2005, 119 ff., sowie Wabnitz in GK-SGB VIII, § 2, Rz. 19 f.; vgl. auch Luthe in jurisPK-SGB VIII 2014, § 2, Rz. 23 ff.), in welcher Form Rechtsansprüche bestehen können, nämlich:

      

entweder als explizite Rechtsansprüche, wenn im Gesetzestext das „Zauberwort: Anspruch“ steht,

      

oder als Rechtsansprüche aufgrund einer Interpretation einer rein objektiv-rechtlich formulierten Norm des SGB VIII, sofern diese insoweit nicht eindeutig ist.

      Rechtsansprüche nach dem SGB VIII ergeben sich:

      1. entweder explizit aus dem Text der jeweiligen Norm