»(1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Grundgesetzes […].«
Die Einsatzleitung verbleibt bei einer Anforderung durch die Feuerwehr bei der Feuerwehr. Diese erteilt die Aufträge (Unterstützungsauftrag) an den in der Einsatzleitung anwesenden zuständigen Verbindungsmann der Bundeswehr (Offizier). Da die Bundeswehrangehörigen nur dem zuständigen Bundeswehreinheitsführer unterstehen, bekommen sie von Ihm den Auftrag, um diesen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuführen.
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Gerichtsurteil zum Thema Vermisstensucheinsätze mit der Feuerwehr Ob die Mithilfe der Feuerwehr bei der Vermisstensuche zur Amtshilfe zählt ist leider nicht immer eindeutig geklärt und wurde durch verschiedene Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt. Im Januar 2007 entschied der Bayrische Verwaltungsgerichthof (Az.: 4 BV 05.2002 und 4 BV 04.3156), dass die Mithilfe der Feuerwehr bei Vermisstensuchen keine Amtshilfe ist. Im Dezember 2006 suchten über 300 Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und THW in insgesamt 2 631 Einsatzstunden gemeinsam nach dem den 14-jährigen Felix von Quistrop. Bei einem Kostensatz von 20 Euro pro Stunde (gemittelter Pauschalsatz für freiwillige Feuerwehrdienstleistende) ergeben sich Kosten von 52 000 Euro, für welche nun die Kommune aufkommen muss, da der gemeindliche Kostenanspruch für Amtshilfehandlungen nach der geltenden Kostenersatzvorschrift nicht gilt. Amtshilfe ist ergänzende Hilfe zwischen zwei Behörden. Die Feuerwehr ist jedoch keine eigene Behörde, sondern nur eine unselbstständige Dienststelle der Gemeindeverwaltung, so die Erklärung des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes. Des Weiteren sei mit dem Verschwinden der vermissten Person die Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leben bzw. Gesundheit ausreichend anzunehmen, sodass damit ein Aufgabenbereich sowohl für die Gemeinde als auch für die Polizei eröffnet gewesen sei. Die Vermisstensuche durch die gemeindliche Feuerwehr erfolgt daher in Erfüllung einer eigenen Aufgabe der Gemeinde als Sicherheitsbehörde. |
[25]3 Allgemeines Rechtswissen bei einem Vermisstensucheinsatz
Es ist unmöglich auf alle Brandschutzgesetze der einzelnen Länder oder der einzelnen gerichtlichen Entscheidungen in diesem Buch einzugehen. Für eine detaillierte Auskunft, speziell auch für das eigene Bundesland möchte ich auf eigene Fachbücher verweisen. Trotzdem soll in diesem Kapitel auf mögliche Rechtsfragen eingegangen werden, die in einem Vermisstensucheinsatz auftreten könnten.
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Literaturtipp:
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Es muss darauf hingewiesen werden, dass Fehler nicht ausgeschlossen werden können und sich Gesetze und Vorschriften laufend ändern. Daher übernimmt der Autor keinerlei Haftung oder Gewähr über die im Buch enthaltenen Angaben.
Bei der Vermisstensuche sind grundlegende Rechtskenntnisse unabdingbar, da vereinzelt in Rechte der vermissten Person oder unbeteiligter Dritte eingegriffen werden könnte. Damit dies möglich ist, besitzt der hauptamtliche Angehörige der Feuerwehr den Beamtenstatus oder die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr stehen im Ehrenbeamtenverhältnis.
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Art. 33 Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, Zugang zu öffentlichen Ämtern, öffentlicher Dienst) – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Abs. 4–5 (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. |
[26]3.1 Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Der Staat ist mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verpflichtet, das Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit zu garantieren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dafür wurden in den einzelnen Bundesländern Befugnisse an die Polizei- und Ordnungsbehörden sowie durch andere Gesetze übertragen.
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Art. 30 Hoheitsrechte der Länder – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. |
3.2 Verwaltungsakt und Realakt
Im Vermisstensucheinsatz ist es unvermeidlich, dass die Feuerwehr durch ihr Handeln oder Anordnungen in die Rechte andere eingreift. Eine Entscheidung (oder eine andere hoheitliche Maßnahme), die einen Einzelfall des öffentlichen Rechts regelt und die eine unmittelbare Rechtwirkung nach außen hat, nennt man Verwaltungsakt (§ 35 VVfG Verwaltungsakt). Dabei muss aber für den betroffenen Empfänger eines Verwaltungsakts durch die Feuerwehr klar erkennbar sein, was von ihm gewollt wird. Das Handeln muss dabei selbstverständlich verhältnis- und rechtmäßig sein. Die Feuerwehr handelt auf Grundlage der Brandschutzgesetze der einzelnen Länder in der Regel im Einsatz grundsätzlich hoheitlich.
Beispiel: Auskunft zu einer vermissten Person
Ein älterer Herr aus einem Seniorenheim wird seit dem Nachmittag vermisst. Der Mann leidet unter Demenz, sodass von einer Eigengefährdung ausgegangen werden kann. Der Einsatzleiter befragt den Sohn des Vermissten hinsichtlich dessen Gewohnheiten, um ggf. Hinweise auf den möglichen Aufenthaltsort zu erhalten. Da der Mann sich nicht selbst orientieren kann, ist ein schnelles Handeln erforderlich. Der anwesende Verwandte der vermissten Person muss der hoheitlichen Anordnung durch den Einsatzleiter nachkommen und beispielsweise Auskunft über die möglichen Gewohnheiten des Vermissten geben, wenn wie in diesem Fall Eile geboten ist und keine anderen vergleichbaren Möglichkeiten der Informationsgewinnung zur Verfügung stehen.
[27]Ein Verwaltungsakt kann aber auch jederzeit zurückgenommen werden, wenn beispielsweise Hilfskräfte für die Suchmaßnahmen hinzugezogen worden sind und diese aber während des laufenden Einsatzes nicht mehr gebraucht werden. Sollten diese Hilfskräfte trotz Erklärung durch den Einsatzleiter, »sie sollen die Suchmaßnahmen einstellen«, weitersuchen, können sie für die weiterführende Tätigkeit keine finanzielle Entschädigung nach den verschiedenen Brandschutzgesetzen des Landes einfordern. Die Feuerwehr ist ebenso in der Lage ihre Anordnungen zwangsweise durchzusetzen, wenn es sich um einen