[16]ältere Personen, die aufgrund der Wettersituation (z. B. Kälte, Schneefall) und/oder Erschöpfung Hilfe brauchen,
Kinder, die sich verlaufen haben, orientierungslos im Gelände umherirren und ohne schnelles Handeln gesundheitliche Probleme erleiden können (z. B. schnelles Auskühlen aufgrund der anatomischen Begebenheiten). Bei vermisst gemeldeten Personen unter 18 Jahren (Minderjährige), die ihr gewohntes Umfeld verlassen haben und deren momentaner Aufenthaltsort den Sorgeberichtigten (i. d. R. die Eltern) unbekannt ist, muss grundsätzlich von einer Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit ausgegangen werden. Laut Gesetz (§ 1631 Abs. 1 BGB) dürfen sie ihren Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen,
Personen, die in einen Fluss gestürzt sind und durch schnelles Eingreifen der Feuerwehr oder anderen Hilfsorganisationen (z. B. Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft) möglicherweise noch gerettet werden können,
geistig oder körperlich benachteiligte Menschen, die eine kontinuierliche Versorgung für ihre Gesundheit benötigen.
Das POG RLP mit Kommentar von Roos/Lenz beschreibt die Aufgaben und Befugnisse der Feuerwehr in ihrem Buch auf Seite 29 wie folgt:
»Die Feuerwehr kann überhaupt nur nach den Aufgaben und Befugnissen des LBKG tätig werden, wonach § 8 Abs. 2 LBKG die Aufgaben für sie beschreibt. Danach beschränkt sich die Feuerwehr auf die Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren und den Katastrophenschutz. Außerdem soll sie außerhalb der Brandgefahr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.
Beispiel:
Eine ältere, geistig verwirrte Person wird in einem Altenheim vermisst, in dem sie untergebracht ist. Nach ihr soll in einem benachbarten Wald gesucht werden. Die zuständige Ordnungsbehörde ist der Ansicht, hierfür sei allein die Polizei zuständig und alarmiert die Feuerwehr erst nach Zusage der Kostenübernahme durch die Polizei.
Eine Suchaktion nach einer vermissten Person, für die Lebensgefahr besteht, ist aber eine Aufgabe im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG. Gewährleistung von Maßnahmen bedeutet eigene tätige Hilfe und nicht nur Veranlassung von Hilfsmaßnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Gemeinden die Feuerwehren und bei Bedarf auch andere Hilfsorganisationen einsetzen. Zu diesem Zweck werden u. a. auch die Rettungshundestaffeln der Feuerwehr bereitgehalten.«
[17]Des Weiteren beschreibt das POG RLP mit Kommentar von Rühle/Suhr auf Seite 26, dass die Gemeinden und Landkreise nach § 1 Abs. 1 LBKG nicht nur Aufgabenträger (§ 2 LBKG) für die Abwehr von Brandgefahren, sondern auch für andere Gefahren (allgemeine Hilfe) und Gefahren größeren Umfangs (Katastrophen) zuständig sind. Diese Darstellung ist aber nicht korrekt, da die Gemeinden lediglich für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe zuständig sind und der Landkreis (mehrere Verbandsgemeinden) für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe. Der Aufgabenträger beim Katastrophenschutz sind neben den Landkreisen auch die kreisfreien Städte. Jedoch spielt der Katastrophenschutz für den Vermisstenfall keine Rolle. Die Ausweitung eines Vermisstensucheinsatzes umfasst in der Regel einen Einsatzraum von höchstens mehreren Gemeinden. Rühle und Suhr beschreiben den Beginn der originären Zuständigkeit der Feuerwehr somit folgendermaßen: Sobald ein Brand ausgebrochen, eine Katastrophe eingetreten, Gefahren für des Einzelnen oder der Allgemeinheit für Leben sowie Gesundheit oder eine vergleichbare Gefahr entstanden ist, die eine unmittelbare Hilfe für die Betroffenen erfordert. Deshalb handelt es sich bei »anderen Gefahren« (also allgemeine Hilfe) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 nur um solche, die wie bereits im vorigen Absatz aufgezählt und vergleichbar sind und für die andererseits die Feuerwehr die speziellere Ausbildung und Ausrüstung besitzt, »wie z. B. die Suche nach vermissten Personen (Kinder, die sich im Wald verlaufen haben)« (Rühle/Suhr, 2012, S. 26). Ab dann haben, laut dem Kommentar des POG RLP, die Institutionen auch die Gesamtleitung über die Art und Weise, wie die Gefahren bekämpft werden.
1.4 Zuständigkeit der Feuerwehr aufgrund ihrer technischen Einsatzmittel
Eine weitere Zuständigkeit für die Feuerwehr kann vorliegen, wenn die allgemeine Ordnungsbehörde oder die Polizei technisch nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwehren. Die Vielzahl von unterschiedlichen technischen Einsatzmitteln in Verbindung mit den geschulten Einsatzkräften ermöglicht der Feuerwehr, ein breites Spektrum an Einsatzszenarien abwickeln zu können. Ob eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehren vorliegt oder die Polizei über die allgemeine Ordnungsbehörde ein Amtshilfeersuchen stellen muss, ist in einigen Fällen nicht klar abzugrenzen. Ein konkretes Beispiel einer technischen Überlegenheit der Feuerwehr könnte eine abgestürzte vermisste Person an einem Felsabgrund sein (auch wenn diese ver[18]storben ist). Hier hat die Feuerwehr die Möglichkeit ihre Höhenretter mit ihren Einsatzmitteln einzusetzen.
Bild 1: Höhenretter mit Rettungshund
Abschließend wird auch hier auf den Artikel in der Zeitschrift Brandhilfe Ausgabe 12/2011 von Herr Gerd Gräff Ministerialrat im Ministerium des Inneren und für Sport Rheinland-Pfalz verwiesen. Dieser könnte auch für andere Bundesländer interessant sein. Dort wird erwähnt, dass die »allgemeine Hilfe« ausdrücklich Aufgabe der Gemeinde nach dem Landesgesetz ist und somit im Gegensatz zum Technischen Hilfswerk (oder der Bundeswehr) keine Amtshilfe ist. So käme es bei der allgemeinen Hilfe für eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehr nur darauf an, ob die Gefahrenabwehr durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet ist oder ein Einsatz der [19]Feuerwehr – nicht nur wegen ihrer technischen Möglichkeiten, sondern auch aufgrund ihrer Organisation, Funkausrüstung usw. – geeignet ist, die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen abzuwehren.
Dies wäre für Gräff beispielsweise beim Absuchen eines bestimmten Gebietes nach Vermissten in der Regel gegeben (z. B. Kinder, ältere oder verwirrte Personen, die sich verlaufen haben). Laut Gräff ist in Ausnahmefällen auch eine Parallelzuständigkeit von Polizei und Feuerwehr vereinbar, um schnelle und wirksame Hilfe zu leisten. So nehme der Gesetzgeber derartige Parallelzuständigkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr bewusst in Kauf. Bei einer originären Zuständigkeit für die Feuerwehr werden Tätigkeiten anderer Behörden nicht berührt. Diese können aber ebenfalls Maßnahmen ergreifen, ohne in die originäre Aufgabe der Feuerwehr einzugreifen.
1.5 Zuständigkeit bei suizidgefährdeten Personen
Bei suizidgefährdeten Personen scheint die allgemeine Rechtslage nicht ganz eindeutig zu sein. So wird ein Selbstmordversuch entweder zwischen einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unterschieden. Ein Eingreifen seitens Polizei oder anderer Ordnungsbehörden wird spätestens notwendig, wenn weitere Personen (bspw. wenn der Vermisste ein Messer bei sich trägt, um damit nicht nur sich, sondern auch andere in Gefahr zu bringen) gefährdet werden. Hier liegt eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit vor. Zudem kann die suizidgefährdete Person ggf. auch (z. B. aufgrund psychischer Probleme oder unter Drogeneinfluss) die Auswirkungen ihres Handelns nicht richtig einschätzen. In diesem Fall befindet sich die Person in einer hilflosen Lage, sodass auch hier die Polizei oder die Ordnungsbehörde einschreiten muss.
Wenn der Suizidversuch nach außen in Erscheinung tritt und sich somit die Person für die Allgemeinheit sichtbar in eine Situation begibt, die zu ihrem Tod führen kann, ist dies ein Verstoß gegen die Ordnung des öffentlichen Interesses. Durch einen öffentlichen Suizidversuch (beispielsweise Aufhängen im Wald an einem Spazierweg) sind also die Polizei und – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – auch die allgemeinen Ordnungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet. Es liegt eine Störung der öffentlichen Ordnung vor (Kommentar LBKG). Der Kommentar des LBKG von Gerd Gräff führt zu der Frage der Zuständigkeit folgendes an:
[20]»Zuständige Behörden für die Einleitung und Durchführung des Unterbringungsverfahrens ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PsychKG die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Wenn die allgemeine Ordnungsbehörde oder die Polizei im Zusammenhang