1.2 Originäre Aufgabe der Vermisstensuche in der Ordnungsbehörde
Die Ordnungsbehörde (in Bayern: Sicherheitsbehörde), beispielsweise untergebracht in den kreisfreien Städten oder Landkreisen, ist die unterste Verwaltungsebene und bei den Gemeinden angesiedelt. Im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr liegt in den meisten Bundesländern eine Zuständigkeit bei den Ordnungsbehörden (Ortspolizeibehörde) vor. Grundsätzlich obliegt also primär der Ordnungsbehörde die Zuständigkeit bei einer allgemeinen Vermisstensuche, es sei denn die Polizei hat ausdrücklich vom Gesetz eine Zuständigkeit zugewiesen bekommen.
Gibt es Parallelzuständigkeiten im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr, muss eine Zuständigkeitsabgrenzung vorgenommen werden. Durch solch eine Zuordnung können Kompetenzgerangel und Doppelarbeiten vermieden werden. Die Zuständigkeiten sind in den jeweiligen Polizeigesetzen (Zuständigkeitskatalog in [13]den Polizeigesetzen) der Bundesländer geregelt. Hier erfolgt in den meisten Ländern eine Trennung zwischen der Ordnungsbehörde und der Polizei. Somit hat also die Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren mit all ihren zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich, wenn nötig, der Gemeindezugehörigen Feuerwehr.
Beispiel RLP
»Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.«
Die Polizei (Polizeivollzugsdienst) wird schließlich erst dann tätig, falls nicht anders geregelt, wenn sie unmittelbar handeln muss, da Gefahr in Verzug droht oder ein sofortiges Eingreifen nötig ist (Eilkompetenz). Des Weiteren muss die Polizei handeln, wenn aufgrund ihrer Beurteilung, die Abwehr der Gefahr (vermisste Person) durch eine andere Behörde nicht möglich ist oder zeitlich nicht rechtzeitig möglich erscheint (Insbesondere in ländlichen Gegenden ist nachts oder am Wochenende die Ordnungsbehörde nicht immer besetzt). Jedoch bleibt die Zuständigkeit (hier als Beispiel bei einer Vermisstensuche) trotzdem bei der Ordnungsbehörde, obwohl die Polizei handelt. Daher ist die Polizei verpflichtet, die Ordnungsbehörde über alle bedeutsamen Vorgänge und Maßnahmen, die für die Vermisstensuche relevant sind, zu unterrichten.
»Im Übrigen wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden bedeutsam ist; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten bleibt davon unberührt. Die zuständige Behörde kann die getroffenen Maßnahmen aufheben oder abändern.«
In einem Artikel der Fachzeitschrift Brandhilfe Ausgabe 12/2011 bezieht sich Gerd Gräff, Ministerialrat im Ministerium des Inneren und für Sport Rheinland-Pfalz, auf die Zuständigkeit bei einer Vermisstensuche. Er führt an, dass nicht davon auszugehen ist, die Polizei sei allein dazu in der Lage, eine Vermisstensuche durchzuführen. Der [14]Ordnungsbehörde sei zuzumuten, zur Gewährleistung der gefahrenabwehrenden Maßnahmen auch alle ihre Möglichkeiten einzusetzen. Dazu gehöre auch der Einsatz der Feuerwehr als Gemeindeeinrichtung, wenn schnelles Handeln geboten ist. Er ist weiterführend der Meinung, dass je nach Situation, eine Suchaktion mit allen verfügbaren Ressourcen der Gemeindeverwaltung und die damit verbundenen kurzfristigen zahlreichen gemeindlichen Einsatzkräfte (z. B. der Feuerwehr einschließlich der Rettungshundestaffeln) zur Suche eingesetzt werden können.
Denn bis die Polizei – ggf. mit Unterstützung durch die Bereitschaftspolizei oder den Bundesgrenzschutz – genügend Kräfte für ein weiträumiges Absuchen eines größeren Waldgebiets zusammenzieht, kann bereits viel Zeit vergangen sein. Auch weist er auf die mögliche fehlende Ortskenntnis hin, wodurch die Einsatzkräfte unter Umständen erst noch eingewiesen werden müssten. Eine zu lange Vorlaufzeit kann – insbesondere bei verirrten Kindern oder verwirrten Personen – zu einer erheblichen Gesundheits- oder Lebensgefahr führen. Gräff schreibt in seinem Artikel, dass die Feuerwehren flächendeckend und relativ kurzfristig größere, gut organisierte Einheiten einsetzen können. So sei beispielsweise für das Absuchen eines Waldgebietes nach einer vermissten Person, in der innerhalb kurzer Zeit zahlreiche Kräfte benötigt werden, die Feuerwehr in der Regel schneller als die Polizei dazu in der Lage.
1.3 Mögliche originäre Zuständigkeit der Feuerwehr in der Vermisstensuche
Die öffentliche Feuerwehr ist eine kommunale Einrichtung, ist genauso wie die Ordnungsbehörde in den Gemeinden angesiedelt und handelt nach den einzelnen Brandschutzgesetzen der jeweiligen Länder. Die Feuerwehr ist allgemein für die Gefahrenabwehr zuständig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und diese mit den taktischen Einheiten (Mannschaft und Einsatzmittel) abgewehrt werden kann. Dies bedeutet, dass ohne das Eingreifen der Feuerwehr, nach einer unbestimmten Zeit, ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und der Ordnung entstehen könnte. Dabei braucht die eigentliche Gefahr erstmal nicht sicher bzw. bestätigt zu sein. Auf Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungswerten genügt die Annahme, dass eine Gefahr vorhanden ist, für das Handeln der Feuerwehr. Anschließend kommt es ganz auf die Erkundungsergebnisse des Einsatzleiters an, ob in seinen Augen eine Gefahr besteht und ein Schaden eintreten könnte. Die Voraussetzung dafür ist möglicherweise gegeben, wenn es bei einem Vermisstensucheinsatz zur Abwehr von Gesundheits- oder Lebensgefahr und/oder in [15]kurzer Zeit gehandelt werden muss. Dabei kann es zu einer Parallelzuständigkeit sowohl zwischen den Ordnungsbehörden, Polizei- und den einzelnen Brandschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer kommen.
Beispiel RLP
Die Feuerwehr wird bei einem Vermisstensucheinsatz tätig, bei dem unmittelbar gehandelt werden muss, da Gefahr in Verzug und Gefahr für Leib und Leben besteht hierbei im Rahmen der allgemeinen Hilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landes- und Brandschutzgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 8 Abs. 2,3 LBKG RLP.
Ȥ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen […]
2. gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) […]
§ 8 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren […]
(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren.
(3) Die Feuerwehren sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.«
Bevor sich die Frage der eigenen Zuständigkeit in der Vermisstensuche für die Feuerwehr stellt, sollte grundsätzlich geklärt werden, wann für die Feuerwehr eine Person als vermisst gilt.
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Merke: Eine Person gilt im Sinne der Feuerwehr als vermisst, wenn sie sich nicht mehr im gewohnten Umfeld aufhält, eine physische und/oder psychische Erkrankung vorliegt und eine »Hilflose Lage« vermutet werden kann oder eine Gefahr für Leib und Leben und somit Gefahr in Verzug vorliegt. |
Denkbare Einsätze für die Feuerwehr mit eigenem Zuständigkeitsbereich wären zum Beispiel:
verwirrte oder demente Personen,