2.2.3 Betreuungsverfügung
Für eine volljährige Person wird vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt, wenn diese Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann. Zwar wird der Betroffene vom Gericht zu der Frage angehört, welche Person er als Betreuer wünscht, falls sich jedoch der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr äußern kann, hat das Gericht Wünsche, die dieser zuvor festgelegt hat, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, der sogenannten Betreuungsverfügung. Darin kann der Betroffene für den Fall seiner eigenen Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit gegenüber dem Betreuungsgericht Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers äußern und Hinweise geben, wie die Betreuung geführt werden soll.
Die Betreuungsverfügung ist von der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden:
Wenn Sie eine Betreuungsverfügung errichten, wenden Sie sich damit an das Betreuungsgericht und an den Betreuer. Sie können einen Betreuer für den Fall benennen, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können und Wünsche für Ihre Betreuung äußern. In der Patientenverfügung können Sie sich hingegen zu Wünschen einer medizinischen Versorgung äußern, das heißt zu einer medizinischen Behandlung bzw. Nichtbehandlung oder einer Behandlungsbegrenzung, für den Fall, dass Ihnen das in einer späteren Situation nicht mehr möglich sein sollte. Bei der Patientenverfügung geht es allein um die Gesundheitssorge, also um medizinische Angelegenheiten. Sie richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt oder das Pflegepersonal.
In einer Vorsorgevollmacht erlauben Sie einer Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Sinne tätig zu werden, wenn Sie selbst dies nicht mehr können. Die Vorsorgevollmacht richtet sich also an Ihren Bevollmächtigten und berechtigt diesen, im Betreuungsfall Ihre Angelegenheiten zu besorgen. Weil durch die Vollmacht gewährleistet ist, dass Ihre Angelegenheiten wahrgenommen werden, auch wenn Sie diese nicht selbst besorgen können, ist im Regelfall die Bestellung eines amtlichen Betreuers entbehrlich.
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Tipp: Wenn eine Person, der Sie vertrauen können, bereit ist, sich im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, ist eine Vorsorgevollmacht der Betreuungsverfügung vorzuziehen. Schließlich vermeiden Sie durch die Erteilung der Vollmacht ein gerichtliches Verfahren über die Bestellung eines Betreuers. Sinnvoll ist es, in Ihrer Vorsorgevollmacht klarzustellen, dass diese eine gesetzliche Betreuung ersetzen soll. Zur Sicherheit sollte noch beigefügt werden, dass im Falle einer unter Umständen doch notwendigen gesetzlichen Betreuung der in Ihrer Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte Ihr Betreuer sein soll. Darüber hinaus können Sie festlegen, wer Ihr Betreuer für den Fall sein soll, dass Ihr Bevollmächtigter nicht für die Aufgaben als Betreuer geeignet ist.
Haben Sie keine Person, der Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, sollten Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wer im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll und welche Wünsche und Vorstellungen Sie im Falle einer notwendigen Betreuung haben. So können Sie auch ohne Vorsorgevollmacht Einfluss auf eine notwendige Betreuung nehmen.
2.2.4 Sorgerechtsverfügung und -vollmacht
Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen, falls sie sterben. Großeltern oder nahe Verwandte übernehmen nämlich nicht automatisch die elterliche Sorge. Liegt eine entsprechende Verfügung vor, darf das Familiengericht nur zum Wohle des Kindes von den Vorgaben der Eltern abweichen. Und für den Fall, dass Eltern schwer erkranken und nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben, können sie mit einer sogenannten Sorgerechtsvollmacht vorsorgen.
3 Patientenverfügung
Durch den medizinischen Fortschritt haben sich die Möglichkeiten, das menschliche Leben zu erhalten und zu verlängern auch bei schwersten Krankheiten und in hohem Alter rasant fortentwickelt. Die Folgen sind, dass damit nicht nur das Leben, sondern auch das Sterben und unter Umständen das Leiden verlängert werden.
Jeder von einem Arzt durchgeführte Heileingriff stellt eine mit Strafe bedrohte Körperverletzung dar, die nur dann nicht rechtswidrig und straffrei ist, wenn der Patient nach vorheriger umfassender ärztlicher Beratung und Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hat. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beinhaltet auch das grundsätzliche Recht, eine ärztliche Behandlung abzulehnen oder deren Fortsetzung zu untersagen. Für den Fall, dass der Patient irgendwann einmal nicht mehr mitteilen kann, welche Untersuchungen und Therapien er wünscht und welche er ablehnt, kann er vorsorgen und im Voraus festlegen, was Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte und Betreuungsgerichte zu tun und zu lassen haben. Eine solche Festlegung nennt man Patientenverfügung.
3.1 Gründe für die Errichtung einer Patientenverfügung
Niemand kann Sie zwingen, einer vom Arzt vorgeschlagenen Behandlung zuzustimmen. Sie können auch jederzeit eine bereits begonnene Behandlung abbrechen. Selbst wenn der Arzt anderer Meinung ist, liegt die letzte Entscheidung immer bei Ihnen.
Problematisch ist das alles aber dann, wenn Sie selbst nicht mehr gefragt werden können.
Sind Sie als Patient handlungsunfähig (z.B. weil Sie bewusstlos sind oder im Koma liegen) muss der Arzt Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln und danach entscheiden, ob der vorgeschlagenen Behandlung zugestimmt oder ob sie abgelehnt wird. Ihren mutmaßlichen Willen muss der Arzt anhand konkreter Anhaltspunkte ermitteln. Maßgeblich für das ärztliche Handeln ist dann, wie Sie als Patient selbst entscheiden würden. Dabei kommt es vor allem auf Ihre früheren Äußerungen, Ihre ethischen und religiösen Überzeugungen und Ihre sonstigen persönlichen Wertvorstellungen an, über die Ihre Angehörigen und andere Ihnen nahestehende Personen Auskunft geben können. Im Zweifel wird die Erforschung des mutmaßlichen Willens dazu führen, dass der Arzt sich immer zugunsten der Lebenserhaltung des Patienten entscheiden wird. So darf beispielsweise der Arzt bei einem schweren Autounfall, bei dem ein Bewusstloser vom Notarzt aufgefunden wird, vermuten, dass der Verletzte, wenn er bei Bewusstsein wäre, in die Behandlung einwilligen würde.
Haben Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet und darin einen Bevollmächtigten bestellt, der Sie in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten darf, wird der Arzt den Bevollmächtigten in die Ermittlung des Patientenwillens einbeziehen. Der Arzt und Ihr Bevollmächtigter müssen dann herausfinden, wie Sie entscheiden würden, wenn Sie noch entscheidungsfähig wären. Und genau in diesem Zusammenhang gewinnt eine Patientenverfügung ihre Bedeutung. In Ihr können Sie verbindlich festlegen, welche Behandlungen in welchen Situationen Sie in Zukunft wollen und welche nicht. Auch für den Fall, dass Sie nicht mehr imstande sind, selbst über vom Arzt vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden, können Sie in Ihrer Patientenverfügung festlegen, welche medizinischen Maßnahmen und Behandlungen für Sie ergriffen werden und welche unterbleiben sollen.
Mit einer Patientenverfügung können Sie also »zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen«. Zum einen ist gewährleistet, dass medizinisch nur das getan wird, was Sie wünschen, zum anderen geben Sie nahe stehenden Personen eine Marschroute bei der Erforschung Ihres mutmaßlichen Willens vor. So können Sie sich vor ungewollten medizinischen Maßnahmen schützen und auch für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, Ihr Selbstbestimmungsrecht auch in gesundheitlich kritischen Lebensphasen wahren. Gleichzeitig können Sie Ihre Angehörigen vor quälenden Fragen und Entscheidungen schützen und diese in emotional eh schon belastenden Situationen entlasten.
Weder Ärzte oder Pflegepersonal noch nahe Angehörige, ein Bevollmächtigter oder Betreuer dürfen nach ihren eigenen Wertvorstellungen Ihren Willen als Patient missachten. Ihre Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung sind rechtlich bindend, es sei denn, dass diese nicht mit dem Gesetz im Einklang stehen (z.B. Festlegungen über aktive Sterbehilfe).
3.2 In sechs Schritten zur Patientenverfügung
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