5.10.1 Regelungen in der Vereinbarung
5.10.2 Eingangsformel
5.10.3 Zweck und Ziel der Vollmacht
5.10.4 Beginn der Vertretung
5.10.5 Wünsche und Weisungen an den Bevollmächtigten
5.10.6 Haftung des Bevollmächtigten
5.10.7 Salvatorische Klausel
5.11 Vorsicht Falle: Die häufigsten Fehler bei der Vorsorgevollmacht
6 Betreuungsverfügung
6.1 Gründe für die Errichtung einer Betreuungsverfügung
6.2 In sechs Schritten zur Betreuungsverfügung
6.3 Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – was ist besser?
6.4 Persönliche und formale Anforderungen an die Betreuungsverfügung
6.5 Wirksamwerden der Betreuungsverfügung
6.6 Wirksamkeit der Betreuungsverfügung
6.6.1 Vorschläge für die Person des Betreuers
6.6.2 Wünsche zur Durchführung der Betreuung
6.7 Inhalte einer Betreuungsverfügung
6.7.1 Überblick
6.7.2 Eingangsformel
6.7.3 Einzelne Regelungen
6.8 Aufbewahrung und Registrierung der Betreuungsverfügung
6.9 Änderung und Widerruf der Betreuungsverfügung
6.10 Vorsicht Falle: Die häufigsten Fehler bei der Betreuungsverfügung
7 Sorgerechtsverfügung für den Todesfall
7.1 Die elterliche Sorge
7.1.1 Umfang der elterlichen Sorge
7.1.2 Inhaber der elterlichen Sorge
7.2 Die gesetzliche Rechtslage
7.3 Gründe für die Errichtung einer Sorgerechtsverfügung für den Todesfall
7.4 In sechs Schritten zur Sorgerechtsverfügung
7.5 Voraussetzungen für eine wirksame Sorgerechtsverfügung
7.5.1 Benennungsrecht der Eltern
7.5.2 Ausschluss durch die Eltern
7.5.3 Form
7.6 Person des Vormunds
7.7 Inhalt der Sorgerechtsverfügung
7.7.1 Benennung eines Vormunds
7.7.2 Benennung eines Ersatzvormunds
7.7.3 Trennung der Personen- und Vermögenssorge
7.7.4 Ausschluss eines Vormunds
7.7.5 Sorgerechtsverfügung und -vollmacht
7.8 Aufbewahrung und Hinterlegung der Sorgerechtsverfügung
7.9 Vorsicht Falle: Die häufigsten Fehler bei der Sorgerechtsverfügung
Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
1 Vorwort
Tagtäglich ist es für uns eine Selbstverständlichkeit, selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu handeln und zu entscheiden. Und solange wir gesund sind, schieben wir das Thema »rechtliche Vorsorge« gerne beiseite. Denn wer beschäftigt sich schon gerne in guten Tagen mit derart »unangenehmen« Fragen? Aber niemand weiß, was morgen sein wird. Und schnell kann es geschehen, dass man wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen und selbstbestimmt zu entscheiden.
Die meisten Menschen werden (hoffentlich) das Glück haben, dass sich jemand um sie kümmert, wenn sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Das Problem ist allerdings, dass den nahen Angehörigen kein gesetzliches Vertretungsrecht zusteht. Sie können also für die handlungsunfähige Person keine Rechtsgeschäfte (z.B. einen Heimvertrag) abschließen. Auch in medizinische Maßnahmen können sie nicht wirksam einwilligen. Gleichzeitig muss allerdings der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass auch die Handlungsfähigkeit einer körperlich, seelisch oder geistig kranken Person im Alltag gewährleistet ist. Deshalb kann der Betroffene entweder selbst rechtliche Vorsorge treffen oder es wird vom Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet.
Wenn Sie sich auch im Ernstfall »das Heft nicht aus der Hand nehmen lassen« und Ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht gewährleistet wissen wollen, sollten Sie eine umfassende individuelle rechtliche Vorsorge treffen. In diesem Zusammenhang stehen Ihnen verschiedene Vorsorgeinstrumente zur Verfügung. Von Bedeutung ist, welchen Zweck Sie jeweils verfolgen. Denn die möglichen Verfügungen unterscheiden sich nach Ihrem Inhalt und Ihrem Adressaten.
Mit einer Patientenverfügung können Sie vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass Ihr Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn Sie sich in der aktuellen Situation nicht mehr äußern können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Sie in allen wichtigen Angelegenheiten vertreten soll, wenn Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie zwar die Bestellung eines Betreuers nicht vermeiden, sie können aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen und so die Person des Betreuers benennen und auch Wünsche über die Führung der Betreuung äußern. Und mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen, falls sie sterben.
In diesem Ratgeber werden die verschiedenen Vorsorgeverfügungen vorgestellt. Viele konkrete Tipps sollen Ihnen bei der Errichtung Ihrer Verfügung helfen. Nicht zuletzt soll Sie der Ratgeber ermuntern, umfassende rechtliche Vorsorge zu treffen. Mustertexte sollen Ihnen bei der Formulierung Ihrer jeweiligen Vorsorgeverfügung helfen. Verstehen Sie die Textbausteine allerdings nur als Vorschläge und Anregungen, wie Sie Ihre Verfügung inhaltlich gestalten können. Letztlich maßgebend für den Inhalt Ihrer Vorsorgeverfügung sollte immer Ihre persönliche Lebenssituation sein.
Dr. iur. Otto N. Bretzinger
2 Einleitung
Ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht bildet den Kern Ihrer durch das Grundgesetz gewährleisteten Menschenwürde. Es umfasst zum einen das Recht, in Ihren Angelegenheiten selbst zu entscheiden, zum anderen aber auch die Möglichkeit, diese Entscheidungsbefugnis anderen Personen zu übertragen. Solange Sie handlungs- und entscheidungsfähig sind, ist die Ausübung Ihres Selbstbestimmungsrechts unproblematisch. Private rechtliche Vorsorge sollten Sie aber für den Fall treffen, dass Sie aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr selbst entscheiden können und auf fremde Hilfe angewiesen sind.
2.1 Notwendigkeit der privaten Vorsorge
Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder auch fortschreitendes Alter können dazu führen, dass Erwachsene ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Häufig werden bei einem solchen Fürsorgefall dem Hilfebedürftigen der Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder, andere nahe Verwandte oder Freunde beiseite stehen und helfen. Es ist allerdings ein weitverbreiteter Irrtum, dass automatisch der Ehepartner oder die Kinder anstelle der hilfebedürftigen Person entscheiden dürfen, wenn diese ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln kann. Die folgenden zwei Fälle sollen die Problematik verdeutlichen:
Fall