Übersicht
I. Die GmbH und die Rechtsstellung ihres Geschäftsführers
1. Die GmbH als verbreitetste Rechtsform in Deutschland
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die beliebteste unter den Gesellschaftsformen in Deutschland – und jede GmbH hat mindestens einen Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Allein im Jahr 2014 wurden 48.689 und damit nahezu 40 % aller in Deutschland gegründeten Unternehmen in der Rechtsform der GmbH errichtet.1 Hinzu kommen weitere 8,9 % der Unternehmen, die als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – oder kurz UG – gegründet wurden.2 Die Unternehmergesellschaft oder UG (haftungsbeschränkt) ist indes keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine „kleine“ GmbH, auf die, abgesehen von den in § 5a GmbHG geregelten Ausnahmen, alle Regelungen für die GmbH anwendbar sind3 – und damit auch die Grundsätze zur Vergütung der Geschäftsführer.4
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Nicht nur aus steuerlichen Gründen5 sind die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer regelmäßig bemüht, günstige Anstellungsverträge abzuschließen. Kienbaum hat im Jahr 2014 Daten von 1.294 Geschäftsführern in 704 Unternehmen untersucht. Die Geschäftsführer verdienten in diesem Jahr im Schnitt 389.000 € brutto. Die Gesamtvergütung lag bei Vorsitzenden der Geschäftsführung mit im Schnitt 549.000 € an der Spitze. Die Allein-Geschäftsführer verdienten demgegenüber 287.000 € und Mitglieder von mehrköpfigen Geschäftsführungen 385.000 €.6 Diese im Vergleich zum durchschnittlichen Gehalt eines Arbeitnehmers beachtlichen Zahlen und die immer anspruchsvoller werdenden rechtlichen Fragestellungen in der Schnittmenge von Gesellschafts-, Vertrags-, Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht zeigen die Bedeutsamkeit der Themen rund um die Vergütung für Geschäftsführer in der GmbH.
2. Der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft
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Die GmbH wird gesetzlich nach § 35 Abs. 1 GmbH gerichtlich und außergerichtlich von den Geschäftsführern vertreten. Der Geschäftsführer ist das einzige Organ, das die Gesellschaft im Außenverhältnis repräsentiert. Die Gesellschafterversammlung ist – von Ausnahmen abgesehen – nicht befugt, die GmbH zu vertreten.