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Europäischer Sozialfonds
Unmittelbar im EWGV war der Europäische Sozialfonds verankert (Art. 123 ff.), der auch die Ziele und Finanzierungsmodalitäten präzise vorgab.[55] Über die Anträge aus den Mitgliedstaaten entschied die Kommission unter Beteiligung des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände der Mitgliedstaaten zusammensetzte.
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Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
Mit der ersten Erweiterung (Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich) wurde der Europäische Fonds für regionale Entwicklung geschaffen[56], womit das Grundmuster der Strukturfondsförderung entworfen wird, nämlich die Ergänzung von Programmen der Mitgliedstaaten durch Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt. Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgte durch die Mitgliedstaaten und auf Antrag der Kommission auch unter deren Beteiligung.
5. Sonstige Einwirkungen auf das Verwaltungsrecht
durch EuGH-Rechtsprechung
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Unmittelbare Wirkung von Richtlinien
Eine Ausdehnung des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs erfolgte in der Rechtssache van Duyn.[57] Darin begründete der EuGH erstmals die unmittelbare Wirkung von Richtlinien.[58] Die weiteren grundlegenden Feststellungen zur unmittelbaren Wirkung, namentlich die Unzulässigkeit zugunsten von Mitgliedstaaten und unmittelbar zwischen Privaten, wurden in den Entscheidungen Ratti[59] und Marshall[60] getroffen.
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Freizügigkeit und öffentlicher Dienst
Die restriktive Auslegung des Vorbehalts zugunsten des öffentlichen Dienstes in Art. 48 Abs. 4 EWGV in der Entscheidung Lawrie-Blum[61] hatte zur Konsequenz, dass der öffentliche Dienst in Bereichen, die nicht unter das enge Verständnis einer „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ fallen, für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten geöffnet werden musste.[62]
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Verwaltungsvorschriften
In der Entscheidung TA Luft[63] stellte der EuGH fest, dass Verwaltungsvorschriften nicht ausreichen, um Richtlinien der Gemeinschaft umzusetzen, die Schadstoffgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit festsetzen. Da durch solche Festsetzungen für Betroffene Klagerechte begründet würden, müssten diese sich auf zwingende Vorschriften berufen können. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass in das BImSchG mit § 48a BImSchG eine Rechtsverordnungsermächtigung speziell für die Umsetzung von „bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt wurde.
6. Zwischenfazit
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Stand der Integration
In den ersten dreißig Jahren wird vor allem durch die Rechtsprechung des EuGH der Charakter der EWG als supranationaler Rechtsgemeinschaft entscheidend geprägt. Der Gerichtshof entwickelt grundlegende rechtsstaatliche Anforderungen an das Verwaltungshandeln. Die Komitologie als Mittel zur Bewältigung des Dualismus von Gemeinschaftsinteresse und mitgliedstaatlichen Interessen und Agenturen als Mittel zum Informationsaustausch, zur Koordination mitgliedstaatlicher Politik in spezifischen Bereichen und zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Kommission werden erprobt und bewähren sich. Erste Formen der Verwaltungskooperation zeichnen sich ab.
III. Die Einheitliche Europäische Akte
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Einheitliche Europäische Akte
Mit der Einheitlichen Europäischen Akte[64] von 1987 erlangte die EWG neue Dynamik. Anders als noch in den Römischen Verträgen wird in der Präambel nicht nur der Wille zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgesprochen, sondern es werden auch Demokratie und Menschenrechte als Grundlage des gemeinsamen Handelns festgelegt und die Absicht bekundet, die Gemeinschaften in eine Europäische Union umzuwandeln.
1. Änderungen im Überblick
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Die Änderungen
In den Bereichen des gemeinsamen Zolltarifs, des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie See- und Luftverkehrs wird die bis dahin erforderliche Einstimmigkeit im Rat zu einer qualifizierten Mehrheit abgesenkt. Als neue Politikbereiche mit qualifizierter Mehrheitsentscheidung wird eine Kompetenz für den Binnenmarkt als Ganzes einschließlich einer Kompetenz zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Art. 100a) eingefügt. Im Abschnitt über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt finden die Strukturfonds ihren Niederschlag (Art. 130a-130e). Ein Abschnitt „Forschung und Entwicklung“ (Art. 130f-130q) und ein Abschnitt „Umwelt“ (Art. 130r-130t) werden eingefügt. Die Mitwirkungsbefugnisse der in Europäisches Parlament umbenannten Versammlung werden ausgeweitet. Der Europäische Rat wird eingerichtet und die Europäische Politische Zusammenarbeit wird vereinbart. Zudem einigen sich die Mitgliedstaaten auf eine Europäische Zusammenarbeit in der Außenpolitik.
2. Neue Prinzipien
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Nachhaltigkeits-, Vorsorge- und Subsidiaritätsprinzip
In den die Umweltpolitik betreffenden Kompetenzen (Art. 130r) deutet sich in der Zielbestimmung, die Umwelt zu erhalten sowie eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, der Gedanke der Nachhaltigkeit an. Ausdrücklich genannt wird das Vorsorgeprinzip.[65] Bemerkenswert ist, dass in diesem Zusammenhang erstmals das Subsidiaritätsprinzip als Modus der Kompetenzverteilung[66] verwendet wird.
a) Komitologie
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Vertragsgrundlage für die Komitologie
Das Komitologieverfahren findet in Art. 145 EWGV Aufnahme in den Vertrag. Auf dieser Grundlage ergeht der erste Komitologie-Beschluss, in dem die verschiedenen Verfahren (Beratungs-, Verwaltungs- und Regelungsverfahren) ausformuliert werden.[67] Die Wahl des Verfahrens erfolgt in dem jeweiligen Beschluss zur Übertragung der Durchführungsbefugnisse. Allgemeine Regeln hierfür enthält der erste Komitologie-Beschluss nicht.
b) Agenturen
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Neue Agenturen
Auf der Grundlage der neuen Kompetenz für die Umweltpolitik errichtete die Europäische Gemeinschaft 1990 die Europäische Umweltagentur (Kopenhagen, Dänemark), die auch das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz koordiniert.[68] Als weitere Agenturen werden die Europäische Stiftung für Berufsbildung[69] zur Unterstützung der Berufsbildung in Nicht-Mitgliedstaaten sowie die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen- und Drogensucht[70] eingerichtet.
4. Andere Kooperationsformen
Im Zuge der Binnenmarktinitiative werden bestehende Strukturen reformiert und neue Kooperationsformen entwickelt.
a) Strukturfondsförderung
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Strukturfondsförderung
Mit dem neu eingefügten Titel V „Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ setzt die Gemeinschaft